BGer U 308/2003 | |||
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BGer U 308/2003 vom 26.08.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 308/03
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Urteil vom 26. August 2005
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann
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Parteien
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M.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 27. Oktober 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Einspracheentscheid vom 7. April 2003 wies die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Einsprachen der 1957 geborenen M.________ gegen die Verfügungen vom 8. Oktober 2002 (Einstellung der Taggelder) und 12. Dezember 2002 (Gewährung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14 %) ab.
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B.
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Dagegen liess M.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen mit dem Antrag, die Verfügungen und der Einspracheentscheid der SUVA seien aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, den Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Dezember 2002 festzulegen sowie die vollen Taggelder bis zu diesem Datum zu entrichten. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2003 trat das kantonale Gericht auf die Beschwerde wegen verspäteter Eingabe nicht ein.
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C.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Einhaltung der erstinstanzlichen Beschwerdefrist zu bestätigen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie materiell über die Beschwerde entscheide; eventualiter sei das Verfahren bis zum Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts über einen Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, gegen welchen die SUVA ein Rechtsmittel eingelegt habe, zu sistieren.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit dem 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b OG sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es unter anderem ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen finden sich im 4. Kapitel. Dessen 2. Abschnitt (Art. 34 ff. ATSG) regelt das Sozialversicherungsverfahren und enthält in Art. 38 die Vorschriften über die Berechnung und den Stillstand der Fristen. Nach Abs. 4 dieser Norm stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still:
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a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
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b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
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c. vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.
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Im 3. Abschnitt des 4. Kapitels des ATSG finden sich die Bestimmungen zum Rechtspflegeverfahren, wozu auch Art. 60 ATSG gehört. Danach ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Abs. 1). Die Artikel 38 bis 41 sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2).
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2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 UVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Sie finden keine Anwendung in den in Absatz 2 dieser Vorschriften genannten, hier nicht einschlägigen Bereichen. Art. 106 UVG in der ab Januar 2003 geltenden Fassung ordnet die "Besondere Beschwerdefrist" wie folgt: In Abweichung von Artikel 60 ATSG beträgt die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen drei Monate.
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2.3 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw. 2.2. mit Hinweisen). Art. 82 Abs. 2 ATSG enthält eine hier einschlägige übergangsrechtliche Regelung formeller Natur: Gemäss dieser Norm haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen; bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften.
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Die im ATSG enthaltenen sowie die gestützt darauf im UVG auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen mit Bezug auf das gerichtliche Rechtsmittelverfahren sind deshalb hier grundsätzlich zu berücksichtigen (Urteil T. vom 29. Dezember 2003, K 39/03, Erw. 1).
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2.4 Im Kanton Zürich wird das Verfahren in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten durch das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer; LS 212.81) geregelt. Dieses bestimmt in § 13 in der bis Ende 2004 geltenden Fassung, dass "die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt sind", stillstehen
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a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern,
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b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August,
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c) vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich räumte - in einem früheren Entscheid - zwar ein, es lasse sich aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung die Auffassung vertreten, die Vorschrift umfasse sämtliche Fristen und bezwecke eine Abgrenzung lediglich gegenüber den Terminen (d.h. der auf ein bestimmtes Datum festgesetzten richterlichen Fristen). Auch treffe es zu, dass der entstehungsgeschichtliche Zusammenhang (Einführung des Art. 22a VwVG) und das Postulat einer Vereinheitlichung des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens für eine generelle Anwendbarkeit der Bestimmung des § 13 GSVGer sprächen. Das kantonale Gericht erkannte jedoch, dass diese Norm nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck sowie den Besonderheiten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens nach UVG (längere Beschwerdefrist, vorausgehendes Einspracheverfahren) auf die nach Monaten bestimmte Frist des Art. 106 Abs. 1 UVG nicht anwendbar sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Beurteilung weder als willkürlich befunden noch darin einen Verstoss gegen Bundesrecht erblickt, nachdem seinerzeit gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben worden war (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 27 Erw. 2c).
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, dass bezüglich der Frage, ob bei der Beschwerdefrist des neuen Art. 106 UVG der Fristenstillstand anzuwenden sei oder nicht, der ausdrückliche Verweis in Art. 60 Abs. 2 ATSG für deren Anwendung spreche. Die Anwendbarkeit des Art. 38 Abs. 4 ATSG werde auch von Ueli Kieser (ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 10 und N 14 zu Art. 60) unter Berufung auf die Materialien vertreten. Darauf stütze sich die Beschwerde führende Versicherte. Die SUVA vertrete demgegenüber die Auffassung, Art. 106 UVG schliesse eine Verlängerung der Frist aufgrund der Anwendbarkeit des Fristenstillstandes von Art. 38 Abs. 4 ATSG aus. Die Vorinstanz führt dazu aus:
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"3.1 Die vorstehend dargelegte Frage kann indes vorliegend offen bleiben. Denn gemäss den Übergangsbestimmungen des ATSG gelten bis zu der innert fünf Jahren vorzunehmenden Anpassung der (abweichenden) kantonalen Bestimmungen über die Rechtspflege die bisherigen kantonalen Vorschriften (Art. 82 Abs. 2 ATSG). Im Kanton Zürich gilt für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht das GSVGer, welches in § 13 Abs. 3 bestimmt, dass lediglich die nach Tagen bestimmte Frist dem Fristenstillstand unterworfen ist. Das Sozialversicherungsgericht hat die in § 13 Abs. 3 GSVGer angegebenen Fristenstillstände, welche denjenigen von Art. 38 Abs. 4 ATSG entsprechen, nie auf die auch nach bisherigem Recht dreimonatige Frist für Beschwerden betreffend Versicherungsleistungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) angewandt. Vielmehr legt das Gericht § 13 Abs. 3 GSVGer in konstanter Rechtsprechung so aus, dass lediglich diejenigen Fristen dem Fristenstillstand unterstehen, die sich nach Tagen bestimmen, nicht aber solche, die sich nach Monaten bestimmen (vgl. Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Juli 1996, Verfahren UV.1995.00139, sowie Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons [Zürich], Zürich 1999, § 13 N 30). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Auslegung geschützt (... SVR 1998 S. 25 ff. UV Nr. 10).
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Da sich die Frage der Anwendbarkeit des Fristenstillstandes bei der vorliegenden Rechtslage im Kanton Zürich nach kantonalem Recht bestimmt, ist, wie erwähnt, zur Zeit ohne Belang, ob die Fristenstillstandsbestimmungen nach ATSG auf die Beschwerdefrist anwendbar sind oder nicht. Daher erübrigt sich, den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Entscheid des EVG abzuwarten. Da es sich bei dem von der Beschwerdegegnerin vor EVG angefochtenen Entscheid sodann um einen solchen des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau handelt, wäre der Entscheid des EVG selbst dann ohne Belang für die hier in Frage stehende Rechtslage, wenn auch dort die Anwendbarkeit der kantonalen Vorschriften in Frage stünde.
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3.2 Da sich die dreimonatige Frist des neuen Art. 106 UVG nach der Rechtslage im Kanton Zürich nach wie vor ohne Anwendung des Fristenstillstands bemisst, erfolgte die vorliegende Beschwerde verspätet."
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Die Vorinstanz führt weiter aus, dass die Frist bereits nach den weniger strengen Voraussetzungen des kantonalen Rechts zur Wiederherstellung (leichtes oder kein Verschulden) nicht wiederhergestellt werden kann. Das kantonale Gericht liess in der Folge offen, ob und inwieweit Art. 41 ATSG aufgrund des Verweises von Art. 60 Abs. 2 ATSG anwendbar sei.
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3.2 Die Beschwerdeführerin pflichtet der Vorinstanz insofern bei, als gestützt auf Art. 60 Abs. 2 ATSG ausdrücklich der Fristenstillstand greifen würde, wenn das ATSG anwendbar wäre. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richte sich dagegen, dass während einer Übergangsfrist von fünf Jahren weiterhin die kantonalen Vorschriften zur Anwendung gelangten. Im Einzelnen wird wie folgt argumentiert:
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- Sinn und Zweck des ATSG sei es, die bis anhin unterschiedlichen und nacheinander entwickelten Sozialversicherungsgesetze miteinander zu koordinieren, indem Grundsätze im Sozialversicherungsrecht definiert, ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festgelegt und die Rechtspflege geregelt werde. Wenn nun Art. 82 Abs. 2 ATSG zur Anwendung gelangen würde, ergäbe dieses vereinheitlichte Gesetz wieder eine Zersplitterung auf die Kantone, was 26 verschiedene Anwendungsmöglichkeiten und Anpassungszeitpunkte zulassen würde. Das würde die Anwendung der Sozialversicherungsgesetze nicht vereinfachen, sondern verschlimmern, was bestimmt nicht die Absicht des Gesetzgebers bei der Einführung des ATSG gewesen sei. Sonst würde dies bedeuten, dass das ATSG gesamthaft effektiv erst im Jahr 2008 in Kraft treten könnte.
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- Zudem bestehe keine abstrakte Normenregelung. Ein Kanton könne nicht bestimmen, wann Bundesrecht in Kraft treten soll, wozu nach Art. 84 Abs. 2 ATSG ausdrücklich der Bundesrat zuständig sei. Werde jedoch Art. 82 Abs. 2 ATSG umgesetzt, so könnten durch die Verzögerungen in der Anpassung der kantonalen Vorschriften die Anwendungen der Rechtspflege durch die Kantone bestimmt werden, was bundesrechtlich nicht zulässig sei. Zudem gehe das übergeordnete Bundesrecht dem kantonalen Recht vor. Da es im Übrigen möglich gewesen sei, sämtliche bundesrechtlichen Sozialversicherungsgesetze per 1. Januar 2003 den gegebenen Umständen anzupassen, sei es als grobfahrlässig zu werten, wenn die Kantone diesen Bestimmungen nicht zeitgerecht hätten Folge leisten können.
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- Frühere Entscheide der Vorinstanz zum Fristenstillstand bei dreimonatigen Fristen seien nicht mehr massgebend. Es sei vielmehr zu prüfen, ob die Bestimmungen des ATSG, die einen Fristenstillstand auch für nach Monaten bestimmte Fristen vorsehen, anwendbar seien oder nicht. Seit dem 1. Januar 2003 bestünden neue Normen, welche das GSVGer schwer verletze, indem nicht alle Kantonseinwohner gleich behandelt würden, was die Vorinstanz verkannt habe.
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- In der Rechtsmittelbelehrung müsse die grundsätzliche Bestimmung nicht angezeigt werden. Sofern jedoch eine Ausnahme bestehe, sei diese analog dem Zivilprozessrecht den Parteien anzuzeigen, was in § 13 GSVGer ebenfalls festgelegt sei ("Diese Fristen werden den Parteien angezeigt"). Diesbezüglich halte das Gerichtsverfassungsgesetz in § 140 Abs. 1 die grundsätzlichen Gerichtsferien fest. Vorbehalten blieben die Ausnahmefälle in Abs. 2. Sodann lege Abs. 3 fest, dass den Parteien angezeigt werde, wenn eine Frist während der in Abs. 1 genannten Zeit trotzdem laufe. Im Einspracheentscheid der SUVA vom 7. April 2003 seien in der Rechtsmittelbelehrung lediglich die Dauer der Frist und das zuständige Gericht erwähnt. Sodann könne davon ausgegangen werden, dass der Grundsatz gültig sei, wonach gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG sämtliche Fristen neu während den genannten Zeiten still stünden. Wäre dies nicht der Fall, sei unter einer Übergangsregelung resp. der Anwendung einer kantonalen Bestimmung eine Ausnahme zu verstehen, welche bereits im Einspracheentscheid den Parteien hätte angezeigt werden müssen.
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- Die Notwendigkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Tatsache, dass drei involvierte Parteien je unterschiedliche Bestimmungen anwendeten, bezeuge, dass momentan die diversen in sich greifenden und voneinander abweichenden resp. in ein anderes Gesetz verweisenden Bestimmungen eine Rechtsunsicherheit schaffen würden. Diese sollte durch die Einführung des ATSG jedoch beseitigt werden, weshalb Grundsätze definiert worden seien. Dass von diesem Grundsatz nunmehr wiederum abgewichen werde, sei nicht nachvollziehbar. Dies auch unter dem Aspekt, dass man zu Beginn des Jahres berechtigterweise darauf hingewiesen habe, dass aus materiellrechtlicher Sicht das ATSG noch nicht anwendbar sei, weil der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen seien, die gegolten hätten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht habe. Es sei allerdings verkündet worden, dass die Rechtspflege sofort vereinheitlicht werde, womit die betreffenden Sozialversicherungsgesetze ihre Bestimmungen entsprechend angepasst hätten.
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Zusammenfassend führt die Versicherte aus, es sei aufgrund der vorhandenen Rechtsunsicherheit auf den Grundsatz des ATSG abzustellen, dass die mangelnde Rechtsmittelbelehrung nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden könne und die Vorinstanz deshalb die eingereichte Beschwerde materiell zu prüfen habe, da die Beschwerde innert der Frist des Art. 38 Abs. 4 ATSG erhoben worden sei.
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3.3 Die SUVA lässt sich vernehmen, dass Art. 82 Abs. 2 ATSG als Übergangsbestimmung keinen Sinn mache, wenn abweichende kantonale Vorschriften mit dem In-Kraft-Treten des ATSG automatisch aufgehoben worden wären. Art. 61 Abs. 1 ATSG halte fest, dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich nach kantonalem Recht richte. Die Berechnung einer nach eidgenössischem Recht festgelegten Frist gehöre zu den Rechtspflegebestimmungen des kantonalen Rechts. Sie seien innert der Übergangsfrist anzupassen und würden ohne Gesetzesänderung weiter gelten. Die Argumentation der Vorinstanz überzeuge. Auch unter dem Aspekt des Vorbehaltes des kantonalen Rechts und nicht nur unter Berücksichtigung von Art. 106 UVG sei daher die vorinstanzliche Beschwerde verspätet eingereicht worden.
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4.
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4.1 Das UVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung kannte im Gegensatz zu Art. 96 AHVG (in Kraft bis Ende 2002), welcher die Art. 20 bis 24 VwVG anwendbar erklärte, keine Vorschrift, wonach die Bestimmungen über die Fristen gemäss VwVG auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 108 UVG anwendbar seien. Insbesondere fand die mit der Revision des OG vom 4. Oktober 1991 auf den 15. Februar 1992 in Kraft getretene Bestimmung des Art. 22a VwVG über den Fristenstillstand im Verwaltungsverfahren auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren nach UVG keine Anwendung (RKUV 1994 Nr. U 194 S. 208). Anderseits schloss das UVG die Anwendung kantonalrechtlicher Fristenstillstandsbestimmungen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht aus (BGE 116 V 265). Es war somit bisher den Kantonen anheimgestellt, ob sie für das Beschwerdeverfahren nach Art. 108 UVG Gerichtsferien vorsehen wollten oder nicht (SVR 1998 UV 10 S. 26 Erw. 2a).
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4.2 Der Wortlaut des Art. 82 Abs. 2 ATSG ist insoweit klar, als Gegenstand der übergangsrechtlichen Ordnung bisherige kantonalrechtliche Bestimmungen zur Rechtspflege sind und sich die Übergangsfrist auf die Art. 56 bis 61 ATSG bezieht (Kieser, a.a.O., N 14 zu Art. 82). Davon erfasst ist daher auch Art. 60 ATSG über die Beschwerdefrist, der in Abs. 2 die Art. 38 bis 41 ATSG für sinngemäss anwendbar erklärt. Art. 38 Abs. 4 ATSG normiert, wann gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still stehen. Die primäre Bedeutung des Art. 82 Abs. 2 ATSG liegt darin, dass die kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften über den 1. Januar 2003 hinaus Geltung beanspruchen dürfen und dass sich das Beschwerdeverfahren bis zur Änderung der kantonalen Gerichtsorganisation, spätestens bis 31. Dezember 2007, nach kantonalem Verfahrensrecht richtet. Darin erschöpft sich nun allerdings die Bedeutung des Art. 82 Abs. 2 ATSG nicht, denn mit dieser Norm wird auch die intertemporalrechtliche Anwendbarkeit der Rechtspflegebestimmungen der Art. 56 ff. ATSG entsprechend eingeschränkt, und zwar in dem Masse, als es den Kantonen erlaubt wird, gestützt auf Art. 82 Abs. 2 ATSG an ihren - allenfalls mit den Rechtspflegebestimmungen des ATSG kollidierenden - Verfahrensnormen festzuhalten (vgl. auch Urteil D. vom 26. November 2003, I 371/03, Erw. 1.1, hinsichtlich Parteientschädigung).
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Es stellt sich nun die Frage, was unter "bisherigen kantonalen Vorschriften" ("les dispositions cantonales en vigueur", "le prescrizioni cantonali in vigore precedentemente") über die Rechtspflege im Sinne des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 ATSG zu verstehen ist. Diese umfassen nicht nur bisherige positive, sondern auch negative kantonale Regelungen, da es sich in beiden Fällen um bisherige kantonale Vorschriften handelt, unabhängig davon, ob ein Rechtsinstitut gesetzlich normiert ist oder nicht. Denn ein Kanton kann ein Rechtsinstitut in der Weise regeln, dass er es positiv im Gesetzestext vorsieht oder ausschliesst oder dass er es im Erlass gar nicht erwähnt, welche negative Regelung zu einer Nichtanwendbarkeit dieses Institutes führt. Da der Kanton Zürich für die nach Monaten bestimmten Fristen bis Ende 2004 keine Regelung des Fristenstillstandes kannte - mithin eine negative Regelung aufwies - und ihm von Gesetzes wegen fünf Jahre zustanden, um den in Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 ATSG auch für solche Fristen vorgesehenen Fristenstillstand einzuführen, gilt diese (negative) Regelung spätestens bis Ende Dezember 2007 resp. bis zur vorher erfolgten Einführung des Fristenstillstandes auch für die nach Monaten bestimmten Fristen auf Januar 2005 hin. So ist in BGE 130 V 324 Erw. 2.1 in einem Streitfall über die Erläuterung kantonaler Urteile denn auch festgehalten worden, das Verfahrensrecht des Kantons Zürich genüge bereits heute den vom ATSG aufgestellten Minimalanforderungen an die kantonalen Beschwerdeverfahren. Ein weiterer Anhaltspunkt in dieser Richtung ergibt sich auch aus den Materialien (vgl. dazu BGE 130 V 476 Erw. 6.5.1), hält doch der Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990 fest, dass bis "zur Neufassung der kantonalen Vorschriften ... Beschwerden nach bisherigem Recht behandelt" werden (BBl 1991 II 271; Sonderdruck S. 87), während sich sowohl der Bundesrat in seiner vertieften Stellungnahme vom 17. August 1994 (vgl. BBl 1994 V 962; Sonderdruck S. 42) wie auch die Kommission des Nationalrats für soziale Sicherheit und Gesundheit im Bericht vom 26. März 1999 (vgl. BBl 1999 V 4671; Sonderdruck S. 149) dazu nicht geäussert haben. Die Aussage im Bericht der Kommission des Ständerates ist allerdings insofern zu relativieren, als darin für die neu zu regelnden Verfahrensbestimmungen allein auf die Art. 63 und 67 des VE-ATSG (entsprechend Art. 57 und 61 ATSG) verwiesen wird; wäre allerdings beabsichtigt gewesen, nur diese beiden Bereiche des vorinstanzlichen Verfahrens der Übergangsfrist des Art. 90 VE-ATSG resp. des Art. 82 Abs. 2 ATSG zu unterwerfen, hätte dies einerseits im Gesetzestext seinen Niederschlag gefunden und andererseits wäre im Bericht der Kommission auch begründet worden, weshalb nicht alle, sondern nur bestimmte Normen des vorinstanzlichen Verfahrens der Übergangsfrist zu unterstellen seien.
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4.3 Die Argumente der Versicherten, welche für die Anwendung des ATSG und seiner Bestimmungen zum Fristenstillstand plädiert (vgl. Erw. 3.2 hievor), dringen nicht durch. Art. 82 Abs. 2 ATSG räumt dem kantonalen Gesetzgeber für die Anpassung an das ATSG eine Übergangsfrist von fünf Jahren ein, kantonale Bestimmungen, die mit Bundesrecht (insbesondere mit Art. 60 und 61 ATSG) nicht vereinbar sind, anzupassen (vgl. Erw. 4.2 hievor). Mit dieser einzigen verfahrensrechtlichen Übergangsbestimmung hat sich der Gesetzgeber für eine kantonal unterschiedliche Verfahrensordnung während längerer Zeit entschieden. Er hat damit insbesondere auch in Kauf genommen, dass der Fristenstillstand in der Sozialversicherungsrechtspflege je nach kantonaler Verfahrensordnung unterschiedlich ausfällt. Es geht nicht darum, dass die Kantone damit befugt wären, über das In-Kraft-Treten des Bundesrechts zu bestimmen, denn spätestens am 1. Januar 2008 müssen die kantonalen Regelungen an das ATSG angepasst worden sein; der Bundesgesetzgeber hat die intertemporalrechtliche Weichenstellung in Art. 82 Abs. 2 ATSG vorgenommen. Das ATSG ist zwar darauf angelegt, dass formelle Bestimmungen (z.B. für das Verwaltungsverfahren) grundsätzlich sofort in Kraft treten, jedoch besteht eine Ausnahme in Art. 82 Abs. 2 ATSG, welche für das Rechtspflegeverfahren zwingend ist, auch wenn damit während der Übergangszeit das angestrebte Ziel der Rechtseinheit (noch) nicht erreicht wird. Die Argumentation mit "Sinn und Zweck" des ATSG ist in diesem Zusammenhang untauglich, weil dieses Auslegungselement im intertemporalrechtlichen Kontext nicht mit der Wünschbarkeit einer einheitlichen Regelung der Fristberechnung inkl. Fristenstillstand gleichgesetzt werden darf (vgl. BGE 116 V 270 Erw. 5a).
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Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, nach § 13 GSVGer seien die Fristen den Parteien in der Rechtsmittelbelehrung anzuzeigen, ist darauf hinzuweisen, dass diese kantonale Regelung die SUVA als eidgenössische Institution nicht bindet, da sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens - zu welchem auch der Erlass des Einspracheentscheides gehört - nicht dem kantonalen Recht unterworfen ist. Ob dies bei einer kantonalen Behörde - wie z.B. der IV-Stelle - anders ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.
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4.4 § 13 Abs. 3 GSVGer in der bis Ende 2004 geltenden Fassung unterwirft lediglich die nach Tagen bestimmte Frist dem Fristenstillstand. Daraus hat sich eine konstante zürcherische und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht geschützte Praxis entwickelt, wonach Monatsfristen wie diejenige von drei Monaten gemäss Art. 106 Abs. 1 UVG in der bis Ende 2002 gültigen Fassung dem Regime des Fristenstillstandes nicht unterworfen sind (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 27 Erw. 2c). Diese negative Regelung hat längstens bis Ende 2007 resp. bis zur vorher erfolgten Einführung des Fristenstillstands für Monatsfristen Bestand (vgl. Erw. 4.2 f. hievor). Deshalb ist die vorinstanzliche Beschwerde offensichtlich verspätet eingereicht worden und das kantonale Gericht zu Recht darauf nicht eingetreten.
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5.
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Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter die Sistierung dieses Verfahrens bis zum Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA gegen einen Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau. Das Urteil in jener Sache braucht nicht abgewartet zu werden, weshalb es nicht zweckmässig ist, das vorliegende Verfahren auszusetzen (Art. 135 und 40 OG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 BZP). Der Eventualantrag ist deshalb abzuweisen.
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6.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
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Die SUVA als obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 26. August 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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