BGer 2A.495/2005 | |||
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BGer 2A.495/2005 vom 30.08.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.495/2005 /leb
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Urteil vom 30. August 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Departement des Innern des Kantons Solothurn, Rathaus, 4500 Solothurn,
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Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
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Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom
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13. Juli 2005 (2A.405/2005),
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil vom 13. Juli 2005 hat das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Mai 2005 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Es bestätigte damit den Schluss des Verwaltungsgerichts, dass keine Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestand, dass die Ehe bereits vor Entstehung eines Anspruchs auf Niederlassungsbewilligung definitiv gescheitert war und dass unter diesen Umständen die Berufung auf die Ehe, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, rechtsmissbräuchlich war.
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B.
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Mit Eingabe vom 20. August 2005 stellt X.________ ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 13. Juli 2005.
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Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Revision erlaubt ein Zurückkommen auf einen rechtskräftigen Entscheid, wenn ein im Gesetz umschriebener Revisionsgrund vorliegt. Zur Revision Anlass können einerseits Verfahrensmängel (Art. 136 OG), andererseits neue Tatsachen (Art. 137 OG) geben.
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1.2 Der Gesuchsteller beruft sich namentlich auf den Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG. Danach ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Erheblich im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist eine Tatsache dann, wenn deren Berücksichtigung zu einem andern Entscheid führen müsste. Kein Revisionsgrund ist die rechtliche Würdigung der an sich richtig erfassten Tatsachen, wozu auch die Entscheidung der Frage gehört, ob eine Tatsache rechtserheblich sei oder nicht. Ein Revisionsverfahren dient nicht dazu, ein als unrichtig erachtetes Urteil in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1992, N 4 und 5 zu Art. 136 OG).
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1.3 Das Bundesgericht hat die gesundheitlichen Probleme des Gesuchstellers, die für das Scheitern der Ehe mitursächlich waren, nicht aus Versehen ausser acht gelassen, sondern es hat ausdrücklich festgehalten, dass es auf die Gründe für das Scheitern der Ehe nicht ankomme.
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Ob die Aufenthaltsbewilligung des Gesuchstellers am 2. oder, wie er geltend macht, am 25. Januar 2005 ablief, ist ohne Belang, da die Ehe, wie das Bundesgericht im beanstandeten Urteil festgestellt hat, bereits vor Entstehung eines Anspruchs auf die Niederlassungsbewilligung definitiv gescheitert war.
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Die sonstigen Vorbringen des Gesuchstellers betreffen Umstände (Abklärungen der Invalidenversicherung, Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Vorkommnisse anlässlich einer Polizeikontrolle), die weder Gegenstand des beanstandeten Urteils bildeten, noch für die dort zu beurteilende Frage erheblich sein konnten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
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1.4 Der Gesuchsteller beruft sich somit auf keinen tauglichen Revisionsgrund, weshalb das Begehren unzulässig ist.
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2.
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2.1 Auf das offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch ist demnach - ohne Schriftenwechsel und ohne öffentliche Beratung - im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG nicht einzutreten.
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Ein allfälliges sinngemässes Gesuch um aufschiebende Wirkung bezüglich des angefochtenen Urteils wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Im Übrigen verkennt der Gesuchsteller, dass das Bundesgericht lediglich für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens allenfalls aufschiebende Wirkung erteilt.
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2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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(im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG):
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. August 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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