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Informationen zum Dokument  BGer 7B.109/2005  Materielle Begründung
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BGer 7B.109/2005 vom 30.08.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.109/2005 /bnm
 
Urteil vom 30. August 2005
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Parteien
 
X._______,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Lohnpfändung; Berechnung des Existenzminimums,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 10. Juni 2005 (ABS 05/146).
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, vollzog in der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. 1 (Gruppen-Nr. yyy) am 7. April 2005 die Pfändung. Am 15. April 2005 setzte das Betreibungsamt zur Einkommenspfändung das Existenzminimum auf Fr. 3'231.--/Monat fest, ermittelte eine pfändbare Quote von Fr. 500.-- und zeigte dem Arbeitgeber des Schuldners an, dass der entsprechende Anteil vom Monatslohn dem Betreibungsamt abzuliefern sei. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mit Entscheid vom 10. Juni 2005 abwies.
 
X.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Existenzminimum sei auf (mindestens) Fr. 3'500.-- zu erhöhen.
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
2.
 
Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass die im Haushalt des Beschwerdeführers lebende Tochter (Jahrgang 1986) volljährig sei, nicht mehr in Ausbildung stehe und keinen Verdienst erziele. Sie hat gefolgert, dass nicht zu beanstanden sei, wenn das Betreibungsamt keinen Kinderzuschlag zum Grundnotbedarf berücksichtigt habe. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass er die Krankenkassenprämien bezahlt habe, so dass das Betreibungsamt entsprechende Zuschläge zu Recht nicht berücksichtigt habe.
 
3.
 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
 
3.1 Bei der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners und seiner Familie (Art. 93 Abs. 1 SchKG) sind - wie die Aufsichtsbehörde zu Recht festgehalten hat - Kinderzuschläge im Rahmen von Art. 277 Abs. 2 ZGB für ein mündiges, beim Schuldner wohnendes Kind dann einzurechnen, wenn es noch in (Schul- oder Lehr-) Ausbildung ist und keinen Verdienst hat (vgl. Vonder Mühll, in: Kommentar zum SchKG, N. 20, 24 u. 30 zu Art. 93; vgl. BGE 98 III 34 E. 2 S. 36; Urteil 7B.200/1999 vom 26. November 1999, E. 2, Pra 2000 S. 719). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde gegen diese Regel verstossen habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe für die im Haushalt des Beschwerdeführers lebende volljährige, nicht in Ausbildung stehende und keinen Verdienst erzielende Tochter keinen Kinderzuschlag berücksichtigen müssen. Soweit der Beschwerdeführer (unter Beilage von Dokumenten) ausführt, seine Tochter sei bis zum Sommer 2004 zur Schule gegangen, habe im Jahre 2004 nur einen kleinen Nebenverdienst gehabt und könne erst am 15. August 2005 ein Praktikum mit Verdienst beginnen, kann er nicht gehört werden. Zum einen sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 79 Abs. 1 OG); zum anderen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Verhältnisse des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt der Pfändung (BGE 119 III 70 E. 1 S. 72) verkannt habe.
 
3.2 Schliesslich setzt der Beschwerdeführer nicht auseinander, inwiefern die Aufsichtsbehörde Art. 93 SchKG verletzt habe, wenn sie angenommen hat, das Betreibungsamt habe die Krankenkassenprämien mangels eines Nachweises der tatsächlichen Bezahlung (vgl. BGE 121 III 20 E. 2c S. 23) in der Existenzminimumsberechnung zu Recht nicht berücksichtigt. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
 
4.
 
Das Beschwerdeverfahren ist - unter Vorbehalt der bös- oder mutwilligen Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. August 2005
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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