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Informationen zum Dokument  BGer U 400/2004  Materielle Begründung
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BGer U 400/2004 vom 31.08.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 400/04
 
Urteil vom 31. August 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz
 
Parteien
 
A.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Grendelmeier, Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 29. September 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________, geboren 1967, war arbeitslos und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 12. Oktober 2002 früh am Morgen in der Stadt Zürich in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Noch am gleichen Tag begab er sich zur ambulanten Behandlung ins Spital X.________. Dort wurde eine Distorsion der Brust- und Lendenwirbelsäule diagnostiziert. Man attestierte ihm ab 12. Oktober 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 14. Oktober 2002 und empfahl eine Nachkontrolle und die Festlegung der weiteren Arbeitsunfähigkeit nach drei Tagen durch den Hausarzt (Austrittsbericht Notfallstation X.________ vom 12. Oktober 2002). Am 21. Oktober 2002 suchte der Versicherte Dr. med. S.__________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, auf. Dieser gab später einen Status nach Wirbelsäulendistorsion, eventuell Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) an (Arztberichte vom 11. und 23. April 2003). Wegen diffuser Schmerzen konsultierte A.________ am 17. Februar 2003 den Notfall-Dienstarzt Dr. med. D.________ (Ärztliches Zeugnis vom 18. Februar 2003 und Aktennotiz SUVA vom 28. März 2003) und am darauf folgenden Tag begab er sich erneut zur ambulanten Behandlung ins Spital X.________, wo ein thorakospondylogenes Schmerzsyndrom und ein unklarer Abhorchbefund diagnostiziert wurden (Austrittsbericht Notfallstation X.________ vom 18. Februar 2003).
 
Mit Verfügung vom 20. Mai 2003 verneinte die SUVA gestützt auf eine Stellungnahme vom 14. Mai 2003 ihres Kreisarztes Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, ab 17. Februar 2003 - dem Tag der Konsultation bei Dr. med. D.________ - den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. Oktober 2002. A.________ erhob dagegen Einsprache. Am 27. Mai und 2. Juni 2003 wurde er durch Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie, Computer-Tomografie, untersucht. Dieser gab in der Beurteilung einen Status mit Panvertebralsyndrom und neurovegetativer Symptomatik, mit eingeschränkter Beweglichkeit der HWS und persistierender rezidivierender myofaszialer Symptomatik sowie eine ferner bestehende reaktive Depression an (Untersuchungsbericht vom 11. Juni 2003). In einer gestützt auf die vollständigen medizinischen Akten verfassten Beurteilung kam der SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.________ zum Schluss, die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten Mitte Februar 2003 sei nicht unfallbedingt, sondern auf eine schwierige psychosoziale Situation und eine depressive Verstimmung zurückzuführen gewesen. Jene Elemente seien als unfallfremd zu werten und klärten das Beschwerdebild vollauf (Kreisärztliche Beurteilung vom 8. Juli 2003). Mit Einspracheentscheid vom 19. November 2003 hielt die SUVA an der Verneinung ihrer Leistungspflicht ab 17. Februar 2003 fest.
 
B.
 
Der Beschwerdeführer erhob beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Am 21. Januar 2004 verletzte er sich bei einem Unfall auf der Autobahn. Die Ärzte des Spitals Y.________ diagnostizierten Pneumothorax rechts bei Weichteil-Emphysem, Verdacht auf Fraktur der 1.-3. Rippe rechts mit Abrissfraktur des Os transversale HWK 7 und schwerer Lungenkontusion rechts, eine Rissquetschwunde an der Stirn sowie absolute Arrhythmie (Überweisungsbericht Chirurgische Klinik vom 23. Januar 2004). Mit Entscheid vom 29. September 2004 wies das Sozialversicherungsgericht die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.
 
C.
 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es sei für die Zeit ab 17. Februar 2003 die Leistungspflicht der SUVA festzustellen, eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die dazugehörige Verordnung (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Weil der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin zwar nach dem 31. Dezember 2002 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 mit Hinweisen), der Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG samt Nebenerlassen) zu Grunde zu legen (BGE 130 V 445 ff.). Diesen intertemporalrechtlichen Überlegungen kommt insofern nur beschränkte Tragweite zu, als durch das In-Kraft-Treten des ATSG insbesondere am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs sowie dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG ohnehin nichts geändert hat (Urteil C. vom 5. November 2004, U 106/04, Erw. 2 mit Hinweisen).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum weiteren Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der in der Folge eintretenden psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hauptsächlich auf formale Aspekte des Verfahrens.
 
3.1 So rügt er wie bereits vor der kantonalen Instanz als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass ihm die Verwaltung vor Erlass der Verfügung vom 20. Mai 2003 die darin erwähnte Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. O.________ und vor Erlass des Einspracheentscheides vom 19. November 2003 dessen zum integrierenden Bestandteil des Entscheides erklärte Beurteilung vom 8. Juli 2003 nicht zur Einsicht zugestellt habe. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist die Rüge berechtigt. Auch die Beschwerdegegnerin räumt in der Vernehmlassung ein, dass korrekterweise eine Stellungnahme des damaligen Einsprechers zur Beurteilung durch den Kreisarzt hätte eingeholt werden sollen.
 
3.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Während für die Vorinstanz vorliegend die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben sind, stellt sich der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht dagegen.
 
3.2.1 So wendet er ein, der Kreisarzt Dr. med. O.________ sei ein parteiinterner Gutachter und die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ein Gutachten eines neutralen Arztes einzuholen. Dazu hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung richtig angeführt, dass die allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 4 aBV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) keinen formellen Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten umfassen, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsrichter den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 165 Erw. I/2 u. I/3).
 
3.2.1.1 Was die Unparteilichkeit des Kreisarztes anbetrifft, erhebt der Beschwerdeführer nach wie vor den Vorwurf, dieser sei bei der Berichterstattung voreingenommen gewesen. Was er hiezu anführt, stützt dies nicht. Bei objektiver Beurteilung der Ausführungen von Dr. med. O.________ ist daraus keinesfalls abzuleiten, er habe den Beschwerdeführer als arbeitsscheuen Ausländer darstellen wollen, dem schliesslich fristlos gekündigt worden sei und der nun auf Leistungen der Versicherung vertraue. Weder ist ihm vom Kreisarzt mangelnder Arbeitseinsatz aus Bequemlichkeit unterstellt worden, noch dem Notarzt Dr. med. D.________ Willfährigkeit. Der Beschwerdeführer tut nichts dar, was auf eine Voreingenommenheit von Dr. med. O.________ schliessen liesse bzw. zumindest den Anschein einer solchen erwecken könnte.
 
3.2.1.2 Was die Zuverlässigkeit der Entscheidungsgrundlage anbetrifft, so hat die Vorinstanz sich in den Erwägungen 5.4 - 5.6 des angefochtenen Entscheides bereits ausführlich mit der kreisärztlichen Beurteilung vom 8. Juli 2003 auseinandergesetzt und unter Einbezug der Aussagen sämtlicher involvierter Ärzte korrekt aufgezeigt, dass und warum darauf abgestellt werden kann. So hat sie insbesondere in Bezug auf die vom Beschwerdeführer als unfallkausale Beschwerden geschilderten Bewegungseinschränkungen im Bereich der HWS zu Recht angeführt, dass solche Beschränkungen effektiv erst anfangs Juni 2003 und damit rund acht Monate nach dem Autounfall vom 12. Oktober 2002 bestanden (Bericht Dr. med. H.________ vom 11. Juni 2003). Bei einer derart langen Latenzzeit ist eine Kausalität offensichtlich nicht gegeben. Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, Dr. med. S.__________ habe das in seinem Bericht vom 11. April 2003 erwähnte HWS-Beschleunigungstrauma bereits früher festgestellt, aber keinen Anlass gehabt, darüber zu berichten, so ist dagegen zu halten, dass Dr. med. S.__________ keine Anhaltspunkte für seine bloss als Eventualität erörterte These eines HWS-Beschleunigungstraumas nannte. Er erwähnte lediglich, der Beschwerdeführer habe bei der letzten Konsultation am 30. Januar 2003 über Schmerzen im Bereich der Schulterblätter respektive auf der Höhe der Brustwirbelsäule sowie über Kopfschmerzen geklagt. Damit ist kein Bezug zu einem HWS-Beschleunigungstrauma dargetan.
 
3.3 Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung mit Recht vorbringt, ist davon auszugehen, dass sie auch bei rechtzeitigen Einwendungen seitens des Versicherten gegen die Beurteilung von Dr. med. O.________ keine externe Begutachtung durchgeführt hätte, denn die kreisärztliche Analyse fasste die massgebenden Entscheidungsgrundlagen zutreffend zusammen, und nach den gründlichen Untersuchungen durch Dr. med. H.________ im Mai/Juni 2003 war nicht zu erwarten, dass ein neuer Experte bisher unbekannte substanzielle Befunde hätte eruieren können.
 
3.4 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach dem Gesagten nicht als besonders schwerwiegend bezeichnet werden und hat als geheilt zu gelten, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten hat, sich vor zwei Beschwerdeinstanzen zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen können.
 
3.5 Wenn die Heilung eines allfälligen Mangels nach der Rechtsprechung die Ausnahme sein soll, so ist eine solche vorliegend dadurch gerechtfertigt, dass eine weitere ärztliche Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem ersten Unfall und den Unfallfolgen vor dem zweiten Unfall vom 21. Januar 2004 heute nur mit geringer Aussicht auf Klärung möglich ist, weil sich die Folgen des ungleich schwereren zweiten Unfalles mit denjenigen des bei der Beschwerdegegnerin versicherten Ereignisses überlagern. Eine Ausnahme rechtfertigt sich auch dadurch, dass der kreisärztliche Bericht für den Einspracheentscheid nicht allein massgebend war, da er von Dr. med. O.________ ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers anhand der vollständigen medizinischen Akten verfasst worden war, und dieser die massgebenden Ausführungen der sich direkt mit dem Beschwerdeführer beschäftigenden Ärzte lediglich zusammenführte. Der Beschwerdeführer bringt gegen die für den Bericht des Kreisarztes massgebenden Grundlagen nichts vor.
 
4.
 
Es ist nicht mit dem zur Anerkennung einer Fortdauer der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 17. Februar 2003 hinaus notwendigen Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass der Beschwerdeführer vier Monate nach dem Verkehrsunfall vom 12. Oktober 2002 noch an unfallbedingten Rückenbeschwerden litt, als er sich am 17. Februar 2003 zum Notfallarzt Dr. med. D.________ und am darauf folgenden Tag ins Spital X.________ in ambulante Behandlung begab. Ebenso ist kein Wiederaufflackern vermeintlich geheilter Unfallfolgen mit dem Erfordernis ärztlicher Behandlung und möglicher Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen, was als Rückfall einen Leistungsanspruch auslösen würde (Art. 11 UVV). Wie in der Beschwerantwort zutreffend ausgeführt wird, sprechen für eine solche Beurteilung das initial geringfügige Beschwerdebild, das Fehlen von knöchernen Verletzungen oder neurologischen Ausfällen, die klinischen Befunde während der Heilbehandlung und die vom Kreisarzt in seinem Bericht angeführte unfallmedizinische Erkenntnis, dass einfache Distorsionen und Prellungen ohne Vorliegen besonderer Umstände innerhalb von Wochen oder wenigen Monaten vollständig auszuheilen pflegen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführt, fehlt der Beschreibung der geklagten Beschwerden gerade in der Beurteilung durch Dr. med. S.__________ vom 11. April 2003 jedes organisch objektivierbare Substrat; diese stützt sich bloss auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers und enthält unklare deskriptive Befunde und Diagnosen. Wenn Dr. med. H.________ in seiner Beurteilung vom 11. Juni 2003 anführt, er finde keine Elemente, welche im damaligen Zeitpunkt gegen eine Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sprechen würden, so ist dem entgegen zu halten, dass sein Bericht auch keine Anhaltspunkte für eine Unfallkausalität aus seiner Sicht als Facharzt für Neurologie und Computer-Tomografie enthält. Wie das kantonale Gericht zutreffend begründet hat, wäre der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 12. Oktober 2002 und der von Dr. med. H.________ erwähnten, jedoch nirgends näher erörterten, reaktiven Depression zu verneinen (vgl. Erwägung 6 des vorinstanzlichen Entscheides). Was die von Dr. med. H.________ angeführte eingeschränkte Beweglichkeit der HWS betrifft, ist bereits angeführt worden, dass solche Beschränkungen erstmals rund acht Monate nach dem Autounfall bestanden und bei einer derart langen Latenzzeit eine Kausalität zum Unfall vom 12. Oktober 2002 offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. oben Erw. 3.2.1.2).
 
5.
 
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Begutachtung durch einen "neutralen Arzt" im vorliegenden Verfahren oder nach Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht zu entsprechen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, wäre eine weitere ärztliche Beurteilung dieser Frage zudem heute nur mit geringer Aussicht auf Klärung möglich, da die Folgen des zweiten Unfalles allfällige Folgen des ersten Unfalles ohnehin überlagern.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 31. August 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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