BGer 2A.519/2005 | |||
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BGer 2A.519/2005 vom 06.09.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.519/2005 /leb
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Urteil vom 6. September 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiber Merz.
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Parteien
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X.________ und 3 Alias-Namen,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Aargau, Sektion Asylwesen, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,
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Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, Postfach, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss
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Art. 13b Abs. 2 ANAG,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 4. August 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der nach eigenen Angaben aus Ossetien stammende X.________ (geb. 1977) wurde am 11. Mai 2005 in Ausschaffungshaft genommen. Diese wurde vom Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau (im Folgenden: Rekursgericht) bis zum 10. August 2005 bestätigt. Am 25. Juli 2005 beantragte das Migrationsamt des Kantons Aargau die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere sechs Monate bis zum 10. Februar 2006, was vom Rekursgericht mit Urteil vom 4.August 2005 bewilligt wurde. Hierauf hat X.________ beim Bundesgericht mit Schreiben vom 26. August 2005 sinngemäss beantragt, das letztgenannte Urteil des Rekursgerichts aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.
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2.
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Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet. Daher kann sie gemäss Art. 36a OG im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und ohne Einholung von Vernehmlassungen erledigt werden.
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Der von den Vorinstanzen angerufene Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) ist ohne Zweifel gegeben. Nicht nur dass der Beschwerdeführer bereits einmal geflohen, wiederholt deliktisch aufgefallen und mit Alias-Namen aufgetreten ist (Untertauchensgefahr; vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Erst auf Vorhalt hat er zugegeben, dass er bereits in Österreich ein Asylgesuch unter einem anderen Namen gestellt hatte. Er hat zudem seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f ANAG verletzt. Er hat vollständige zutreffende Angaben verweigert; einmal gibt er an, Georgier zu sein, ein andermal Russe. Sodann hat er bisher nicht in geeigneter Weise dafür gesorgt, dass Ausweispapiere beschafft werden können. Bei einer Befragung durch einen Vertreter der georgischen Behörden am 27. Juni 2005 verhielt er sich unkooperativ, so dass eine Personenidentifizierung vorerst nicht möglich war und weitere Abklärungen in Georgien vorzunehmen sind. Unbehelflich ist insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde bei Freilassung binnen kürzester Zeit die Papiere zwecks Ausreise besorgen. Hierzu hatte er bereits vor seiner Inhaftierung hinreichend Gelegenheit; ihm war zuletzt Ende Januar 2005 eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. März 2005 gesetzt worden. Zudem kann er ebenso im Rahmen der Haft an der Papierbeschaffung mitwirken und dadurch dazu beitragen, dass die Haftdauer bis zu seiner Ausschaffung verkürzt wird.
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Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG bisher verletzt hätten (vgl. hierzu BGE 124 II 49). Ihnen ist unter diesem Blickwinkel insbesondere nicht vorzuwerfen, dass sie zunächst nur bei den Behörden Georgiens und nicht bei denjenigen Russlands Anfragen gestellt haben. Der Beschwerdeführer hat immerhin erklärt, aus einem Ort zu stammen, der in Südossetien/Georgien liegt, und dass sein Vater Ossetier war, seine Mutter Georgierin ist; ausserdem gab er anlässlich der ersten Haftrichterverhandlung an, dass er sich als Georgier fühle und einen georgischen Pass wolle (Verhandlungsprotokoll vom 13. Mai 2005, S. 5). Allenfalls werden die Schweizer Behörden nun auch bei den russischen Stellen anfragen müssen, da sich die Ermittlungen bei den georgischen Behörden verzögern, nachdem diese den Beschwerdeführer zunächst nicht identifizieren konnten und Letzterer anlässlich der Verhandlung zur Haftverlängerung am 4. August 2005 darauf pochte, russischer Staatsangehöriger zu sein. Sofern die Sachverhaltsabklärungen in den ausländischen Staaten - unter anderem wegen der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers - länger dauern, ist dies den schweizerischen Behörden allerdings nicht anzulasten. Die Verlängerung der Haft um sechs Monate erscheint hier nach dem Gesagten verhältnismässig (vgl. BGE 126 II 439 E. 4 S. 440 ff.), zumal der Beschwerdeführer, dem im kantonalen Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben worden ist, nötigenfalls ein Haftentlassungsgesuch nach Art. 13c Abs. 4 ANAG wird stellen können, worauf er bereits im angefochtenen Entscheid hingewiesen worden ist. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hätte der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Mit Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Es ist durch das Migrationsamt des Kantons Aargau sicherzustellen, dass dem Beschwerdeführer das Urteil eröffnet und verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt sowie dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. September 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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