BGer 1P.259/2005 | |||
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BGer 1P.259/2005 vom 07.09.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.259/2005 /ggs
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Urteil vom 7. September 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Strafgerichtspräsident Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
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des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 7. März 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Schreiben des Strafgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 15. Juli 2004 wurde X.________ aufgefordert, dem Strafgericht Mitteilung über seine Verteidigung sowie über allfällige Beweisanträge zu machen. X.________ verlangte hierauf die Sistierung des Verfahrens, die Abschreibung desselben wegen örtlicher Unzuständigkeit sowie die Entfernung gewisser Protokolle aus den Akten und die Zulassung weiterer Aktenstücke. Der Strafgerichtspräsident verfügte am 21. September 2004 die Ablehnung der Beweisanträge. Gleichzeitig teilte er X.________ den Beizug eines Sachverständigen mit.
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B.
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Gegen diese Verfügung gelangte X.________ ans Appellationsgericht (Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt. Dieses trat mit Urteil vom 7. März 2005 nicht auf die Beschwerde ein. Im Wesentlichen begründete es den Entscheid damit, dass die prozessualen Verfügungen des Strafgerichtspräsidenten keine direkt nachteilige Wirkung hätten, welche durch den Endentscheid nicht behoben werden könnte.
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Gegen den Nichteintretensbeschluss führt X.________ mit Eingabe vom 18. April 2005 staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an das Appellationsgericht zum Neuentscheid.
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Der Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt verzichtet unter Hinweis auf seine damalige Stellungnahme ans Appellationsgericht auf eine Vernehmlassung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Beim Entscheid des Appellationsgerichtes, auf die kantonale Beschwerde gegen die strafprozessuale Verfügung des Strafgerichtspräsidenten nicht einzutreten, handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG), gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde des legitimierten Beschwerdeführers ist daher unter Vorbehalt von Ziff. 1.2 hiernach einzutreten.
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1.2 Eine staatsrechtliche Beschwerde muss nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt in erster Linie seine Sicht des Sachverhaltes dar, ohne sich mit der Argumentation des Appellationsgerichtes konkret auseinander zu setzen. Soweit seine Ausführungen appellatorischer Art sind, ist darauf nicht einzutreten (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43).
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2.
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Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung eingeleitet. Gemäss § 184 Abs. 2 der kantonalen Strafprozessordnung vom 8. Januar 1997 (StPO/BS) sind prozessuale Verfügungen der Strafgerichtspräsidentin oder des Präsidenten mit Beschwerde separat anfechtbar, soweit solche Anordnungen für die Betroffenen direkt nachteilige Auswirkungen haben, welche durch den Endentscheid nicht behoben werden können. In diesem Sinne zulässig ist die Beschwerde insbesondere gegen Haftverfügungen sowie gegen die Ablehnung von Beweiserhebungen, welche in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht mehr möglich sind. Das Appellationsgericht hat in seinem Nichteintretensentscheid aufgezeigt, weshalb die Zwischenverfügung des Strafgerichtspräsidenten für den Beschwerdeführer mit keinem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden ist. Sofern der Beschwerdeführer mit dem Ausgang des noch hängigen Verfahrens nicht einverstanden sein sollte, wird er dannzumal die Möglichkeit haben, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Insbesondere kann er sich im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidenten zum Inhalt und der Verwertbarkeit der Beweismittel äussern. Abgelehnte Beweisanträge können überdies in der Hauptverhandlung wiederholt werden (§ 114 Abs. 3 letzter Satz StPO/BS). Es ist ferner nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich dargetan, inwiefern ihm im jetzigen Zeitpunkt aus dem Umstand, dass er unabhängig von einer allenfalls bereits erstellten Beweisliste eigene Beweisanträge stellen kann, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen soll. Es ist darum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Appellationsgericht auf die Beschwerde nicht eintrat.
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3.
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Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgerichtspräsidenten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. September 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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