BGer 2A.530/2005 | |||
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BGer 2A.530/2005 vom 12.09.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.530/2005 /vje
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Urteil vom 12. September 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________, z.Zt. Flughafengefängnis Kloten, Postfach, 8058 Zürich,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Haftentlassung (Art. 13c Abs. 4 ANAG),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter,
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vom 9. August 2005.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ (geb. 1970) stammt nach eigenen Angaben aus Georgien (Ossetien). Er befindet sich seit dem 12. April 2005 in Ausschaffungshaft. Am 9. August 2005 wies der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Haftentlassung ab. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen.
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2.
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Seine Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Er hat nach dessen Abschluss wiederholt erklärt, nicht bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Er ist hier straffällig geworden (Diebstahl, geringfügiger Diebstahl, Hausfriedensbruch) und seinen Mitwirkungspflichten bei der Papierbeschaffung nicht nachgekommen. Er durfte deshalb zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung wegen Untertauchensgefahr in Ausschaffungshaft genommen werden (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20] in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; BGE 130 II 377 E. 3.2.2, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 128 II 241 E. 2.1 S. 243). Der Beschwerdeführer ist am 29. Juni 2005 einer georgischen Expertendelegation vorgeführt worden. Da er sich dabei unkooperativ zeigte, konnte seine Identität nicht festgestellt werden. Fingerabdruckvergleiche im Ausland haben aber ergeben, dass sich der Beschwerdeführer bereits in Deutschland aufgehalten hat. Es kann zurzeit somit nicht gesagt werden, dass der Vollzug der Wegweisung rechtlich oder faktisch nicht möglich bzw. nicht mehr absehbar und die Haft deshalb zu beenden wäre (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Sollten die hängigen Abklärungen und Bemühungen innert vernünftiger Frist zu keinen greifbaren Resultaten führen, wäre die Situation neu zu prüfen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem nötigen Nachdruck um die Papierbeschaffung bemühen würden, bestehen nicht (zum Beschleunigungsgebot [Art. 13b Abs. 3 ANAG]: BGE 124 II 49 ff.). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden zusammenarbeitet; je schneller seine Papiere beschafft werden können bzw. er diese selber besorgt, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt die restliche Haft aus.
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2.2 Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid einwendet, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, nicht nach Ossetien zurückkehren zu können, da ihm dort der Tod drohe, sind seine Vorbringen im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt worden; sie bilden nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens (vgl. BGE 128 II 193 E. 2; 125 II 217 E. 2 S. 220). Anhaltspunkte dafür, dass die Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft gesichert werden könnte, bestehen nicht. Seinem angeblich angeschlagenen Gesundheitszustand (Hepatitis C) kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden, wie dies im angefochtenen Entscheid angeordnet worden ist. Sollte die Hafterstehungsfähigkeit nicht mehr gegeben sein, wäre die Situation neu zu prüfen und der Beschwerdeführer allenfalls an einem geeigneten anderen Ort unterzubringen. Der Beschwerdeführer hatte seit seinem negativen Asylentscheid hinreichend Gelegenheit, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Er hat dies nicht getan und muss deshalb die mit der behördlichen Papierbeschaffung verbundenen Konsequenzen tragen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie er ohne gültige Papiere rechtmässig in einen anderen Staat einreisen könnte. Für alles Weitere wird auf die kantonalen Haftentscheide verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs.1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. September 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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