BGer H 64/2005 | |||
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BGer H 64/2005 vom 12.09.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 64/05
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Urteil vom 12. September 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
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Parteien
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B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg, Vazerolgasse 2, 7000 Chur,
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gegen
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Ausgleichskasse Hotela, 18, Rue de la Gare, 1820 Montreux, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
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(Entscheid vom 18. November 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Die Firma S._________ war als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Hotela (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. B.________ war seit März 1984 alleiniges und einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates. Seit der Saison 1999/2000 war K.________ Geschäftsführer der Firma S.________ und im Handelsregister als Direktor mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen; am ........ wurde dieser Handelsregistereintrag wieder gelöscht. Im April 2003 stellte die Firma S.________ ihren Betrieb ein. Mit Entscheid vom 19. Juni 2003 gewährte der Richter der Firma S.________ Nachlassstundung, welche er am 6. November 2003 widerrief. Am ........ wurde über die Firma S.________ der Konkurs eröffnet, welcher mangels Aktiven am ........ eingestellt wurde. Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse B.________ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in den Jahren 2002 und 2003 in der Höhe von Fr. 13'870.75. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2004 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ beantragen liess, der Einspracheentscheid sei insofern aufzuheben, als er den Fr. 6057.45 übersteigenden Betrag gemäss Verfügung vom 14. Juni 2004 bestätige, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 18. November 2004 ab.
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C.
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B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen. Das kantonale Gericht und die Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vollumfänglich einzutreten, da die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 14. Juni 2004 lediglich Schadenersatz für entgangene Beiträge kraft Bundesrechts geltend macht (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweisen).
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2.
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Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Haftung des Arbeitgebers für nicht bezahlte Beiträge (Art. 52 AHVG), insbesondere die Voraussetzungen des Schadens (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 121 III 384 Erw. 3bb, je mit Hinweisen), der subsidiären Haftung der Organe (BGE 118 V 195 Erw. 2a mit Hinweisen), der Widerrechtlichkeit (BGE 118 V 195 Erw. 2a; SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 52 Erw. 5, je mit Hinweisen), des Verschuldens (BGE 108 V 187 Erw. 1b und 202 Erw. 3a, je mit Hinweisen) sowie des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 119 V 406 Erw. 4a, je mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4.
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Der Beschwerdeführer bestreitet den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden weder masslich noch grundsätzlich. Hingegen macht er geltend, angesichts der Aufgabenteilung zwischen ihm und dem Geschäftsführer sei die Unterlassung nicht ihm anzurechnen. Zudem habe er erst zu einem Zeitpunkt Kenntnis von den Nachforderungen erhalten, als die Firma bereits in Nachlassstundung stand und er somit gar nicht mehr hätte bezahlen dürfen; es seien auch keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen. Schliesslich fehle es an einem adäquaten Kausalzusammenhang, da auch sein Aktivwerden den Schaden nicht verhindert hätte.
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5.
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5.1 Als alleiniger Verwaltungsrat einer kleinen Firma mit überschaubaren Strukturen war der Beschwerdeführer nach konstanter Rechtsprechung gehalten, jederzeit über sämtliche wesentlichen Belange der Gesellschaft, wozu auch die Abrechnung mit den Sozialversicherungen gehört, informiert zu sein (BGE 108 V 203 Erw. 3b mit Hinweisen). Insofern vermag ihn der Umstand, dass er die Geschäftsführung und damit das Abrechnungswesen mit der Ausgleichskasse delegiert hatte, nicht zu entlasten.
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5.2 Der noch strittige Betrag von Fr. 7813.30 basiert auf Nachforderungen für die Jahre 2002 und 2003. Diese Nachforderungen (einschliesslich entsprechender Verwaltungskostenbeiträge sowie Verzugszinsen) machte die Ausgleichskasse gestützt auf Kontrollrapporte mit Rechnungen vom 3. September resp. 6. November 2003 geltend. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe nicht mit Nachforderungen rechnen müssen. Dem ist entgegen zu halten, dass weder Abrechnungspflicht, Beitragsschuld noch Fälligkeit von der Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängen; vielmehr entsteht die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Lohnnachzahlung von Gesetzes wegen (Art. 14 und 51 AHVG; BGE 110 V 227 Erw. 3a) und wird mit Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist fällig (Art. 34 AHVV). So darf der Arbeitgeber in finanziell schwierigen Zeiten denn auch nur so viel Lohn auszahlen, als die darauf von Gesetzes wegen geschuldeten Beiträge gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). Indem sich der Schaden vornehmlich aus nicht abgerechneten Beiträgen zusammensetzt, von welchen die Ausgleichskasse erst im Rahmen einer Kontrolle Kenntnis erhielt, hat der Beschwerdeführer nicht nur die Beitragszahlungs- sondern auch die Beitragsabrechnungspflicht verletzt. Insofern spielt es auch keine Rolle, dass die Ausgleichskasse die entsprechenden (Nach-)Forderungen erst nach Einstellung des Betriebs in Rechnung stellte. Zudem kann der Beschwerdeführer nach konstanter Rechtsprechung auch aus dem Umstand fehlender finanzieller Mittel nichts zu seinen Gunsten ableiten (ZAK 1985 S. 619).
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5.3 Zu prüfen bleibt, ob es dem Beschwerdeführer während der Nachlassstundung nicht möglich war, entsprechende Zahlungen zu veranlassen.
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5.3.1 Während der Stundung ist das Verfügungsrecht des Schuldners über sein Vermögen eingeschränkt, nicht jedoch wie im Konkurs aufgehoben (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 54 N 37; Jaeger/Walder/Kull/ Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band III, 4. Aufl., Zürich 1997/2001, Art. 298 N 8; Staehelin/Bauer/ Staehelin, SchKG III, Basel 1998, Art. 298 N 3; Hunkeler, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, Diss. FR, Freiburg 1996, N 773). Bei einem Liquidationsvergleich verliert der Schuldner erst mit der rechtskräftigen Bestätigung des Vergleichs sein Verfügungsrecht und nicht schon mit der Stundungsbewilligung (Amonn/Walther, a.a.O., § 54 N 37). Der Schuldner soll während der Stundung sein Geschäft unter Aufsicht des Sachwalters selber weiterführen (Eigenverwaltung); er darf die dadurch bedingten, insbesondere die geschäftsüblichen Verträge selber abschliessen und erfüllen (Art. 298 Abs. 1 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., § 54 N 38; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., Art. 298 N 4; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 298 N 3; Hunkeler, a.a.O., N 773.). Die dem Schuldner verbotenen Handlungen sind in Art. 298 Abs. 2 SchKG aufgeführt; diese Liste ist abschliessend, sofern der Richter in der Stundungsbewilligung nichts Abweichendes anordnet (Amonn/Walther, a.a.O., § 54 N 40 und 43; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., Art. 298 N 15; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 298 N 6 ff., 10 ff.; Hunkeler, a.a.O., N 776 f., 786, 788, 791). Schliesslich kann der Sachwalter im Rahmen seiner Weisungsbefugnis dem Schuldner gewisse Handlungen verbieten (Amonn/Walther, a.a.O., § 54 N 44; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., Art. 298 N 8 f.; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 298 N 16; Hunkeler, a.a.O., N 787).
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5.3.2 Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass es dem Beschwerdeführer erlaubt war, die ausstehenden Beiträge zu begleichen, da die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen als geschäftsüblich bezeichnet werden kann und der Nachlassrichter in seinem Entscheid vom 19. Juni 2003 (vgl. dessen Dispositiv im Entscheid vom 6. November 2003) keine zusätzlichen Verfügungseinschränkungen angeordnet hatte. Dass der Sachwalter den Beschwerdeführer oder den Geschäftsführer angewiesen hätte, die AHV-Beiträge nicht zu bezahlen, wird weder geltend gemacht noch ergibt sich dies aus den Akten. Der Beschwerdeführer beruft sich namentlich auf Jaeger/Walder/Kull/Kottmann (Art. 298 N 10). Aus der zitierten Stelle lässt sich jedoch nicht ein generelles Verfügungsverbot ableiten; vielmehr vertreten diese Autoren ebenfalls den Standpunkt, dass der Schuldner seinen Betrieb in Eigenverwaltung weiterführen soll (Art. 298 N 4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge keine wesentliche Veränderung der Aktiv- oder Passivmasse (wie z.B. die Veräusserung von Anlagevermögen) dar, die ihm verboten gewesen wäre, zumal die Forderungen der Ausgleichskasse nicht erst mit Versand der Nachforderungen, sondern bereits mit Ausrichtung des nicht abgerechneten Lohnes von Gesetzes wegen entstanden (vgl. oben Ziff. 5.2). Ebenso wenig kann er sich unter Berufung auf Art. 312 SchKG entlasten, da es sich bei der Ausgleichskasse um eine privilegierte Gläubigerin handelt (Art. 219 Abs. 4 SchKG in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung; AS 2000 2531), ohne deren vollständige Befriedigung ein Nachlassvertrag vom Richter gar nicht genehmigt werden darf (Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Somit kann der Beschwerdeführer aus der Nachlassstundung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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5.4 Schliesslich ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen: Wäre der Beschwerdeführer seinen Pflichten als alleiniger Verwaltungsrat nachgekommen und hätte für eine rechtzeitige und ordentliche Abrechnung und Bezahlung oder Sicherstellung der Beiträge gesorgt, wäre der Ausgleichskasse kein Schaden entstanden.
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6.
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Da es weder um die Bewilligung noch die Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat demnach die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 12. September 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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