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Informationen zum Dokument  BGer U 214/2005  Materielle Begründung
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BGer U 214/2005 vom 12.09.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 214/05
 
Urteil vom 12. September 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo
 
Parteien
 
B.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch die UNIA, Region Solothurn, Dornacherhof 11, 4501 Solothurn,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 2. Mai 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________, geboren 1958, war in einem Umzugsunternehmen beschäftigt, als er am 15. August 2000 einen Arbeitsunfall erlitt. Er reparierte ein Holzpalett, welches beim Wenden vom Tisch rutschte. B.________ wollte es auffangen, worauf er einen stechenden Schmerz im rechten Ellbogen verspürte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach verschiedenen medizinischen Abklärungen, unter anderem Einholung eines Gutachtens der Klinik S.________ vom 11. Februar 2004, schloss sie den Fall mit Verfügung vom 23. April 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 7. Juli 2004, ab mit der Begründung, dass kein organisches Korrelat für die geklagten belastungsabhängigen Schmerzen im Ellbogen bestehe.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 2. Mai 2005 ab.
 
C.
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss den Antrag stellen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheides der SUVA sei die Arbeitsfähigkeit abzuklären und gestützt darauf der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1) und adäquaten Kausalzusammenhang bei psychischen Beschwerden (BGE 115 V 135 ff. Erw. 4-6), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 105 V 158 f. Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) und zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (AHI 1997 S. 121 Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt. Gestützt darauf ist sie zu Recht zum Schluss gelangt, dass die SUVA für das Schmerzsyndrom am rechten Arm nicht mehr leistungspflichtig ist, weil sich dafür trotz eingehenden Abklärungen kein organisches Korrelat findet und die unfallbedingten Beschwerden damit als geheilt gelten.
 
2.2 Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag daran nichts zu ändern: So ergibt sich aus dem von der SUVA eingeholten Gutachten der Klinik S.________ vom 11. Februar 2004, dass dem volaren Weichteilschmerz im Bereich des rechten Ellbogens keine objektiv verifizierbare organische Schädigung zu Grunde liegt. Die Gutachter gingen nach neurologischer und elektrodiagnostischer Untersuchung sowie einem Konsilium im Schmerzzentrum davon aus, dass es sich um einen lokalen Narbenschmerz handle, da durch eine Infiltration ein schmerzfreier Zustand erreicht werden konnte. Leichte Arbeiten ohne körperliche Belastung seien - ohne weitere Einschränkungen - zumutbar, zumal eine Verschlechterung des Zustandes nicht zu befürchten sei. Aufgrund der nach dem Unfallereignis durchgeführten Abklärungen steht fest, dass der Beschwerdeführer dabei einzig eine ausgedehnte Zerrung (oder Teilruptur) am gemeinsamen Ansatz der Extensorensehnen erlitten hatte, hingegen weder einen Sehnenabriss noch eine Binnenverletzung des Gelenks. Eine Zerrung (oder Teilruptur) ist ein behandelbares Leiden, das nicht zu einer Invalidität und auch nicht zu einem bleibenden Integritätsschaden führt. Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verkannt.
 
2.3 Der Versicherte beruft sich sodann auf psychische Beschwerden und bemängelt, dass er diesbezüglich nicht abgeklärt worden sei. Wie die Vorinstanz indessen zutreffend dargelegt hat, war der am 15. August 2000 erlittene Unfall im Sinne der adäquaten Kausalität nicht geeignet, ein psychisches Leiden hervorzurufen. Das Unfallereignis ist höchstens dem mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit und dem Unfall ist daher rechtsprechungsgemäss nur dann zu bejahen, wenn weitere zu berücksichtigende Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c).
 
Weder war der Unfall von dramatischen Umständen begleitet oder sonst besonders eindrücklich, noch war die erlittene Verletzung besonders schwer. Zuletzt wurde beim Versicherten am 9. April 2001, also ein gutes halbes Jahr nach dem Unfall, eine Arthroskopie im Spital E.________ mit anschliessender Physiotherapie durchgeführt (Operationsbericht des PD Dr. med. H.________ vom 9. April 2001 und Verlaufsbericht vom 2. August 2001). Dem Befundbericht des medizinisch-radiologischen Zentrums S.________ vom 26. September 2001 ist zu entnehmen, dass die postoperative Situation normal war und eine entzündliche Komponente nicht mehr vorlag. SUVA-Kreisarzt Dr. med. X.________ fand in der Untersuchung vom 24. Oktober 2001 keine strukturelle Pathologie mehr, die das Schmerzsyndrom hätte erklären können. Spätestens ab Oktober/November 2001 war der Verlauf klar psychisch geprägt. Eine Röntgen- und Magnetresonanzuntersuchung im Institut N.________ gemäss Berichten vom 18. März 2002 ergab denn auch keine ossären oder erheblichen Knorpelveränderungen und der kernspintomographische Befund des Ellbogengelenkes war normal. Gemäss neurologischem Teilgutachten der Klinik S.________ vom 4. Juli 2002 bestanden auch keine Hinweise auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom. Damit war die Dauer der ärztlichen Behandlung und der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht ungewöhnlich lange. Ebenso wenig liegt eine ärztliche Fehlbehandlung oder ein schwieriger Heilungsverlauf vor. Der Unfall vom 15. August 2000 war daher nicht geeignet, ein invalidisierendes psychisches Leiden zu verursachen, sodass sich weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen.
 
2.4 Die SUVA hat den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. med. K.________ mangels der von Gesetzes wegen erforderlichen Erheblichkeit des Gesundheitsschadens verneint (Art. 24 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 UVV sowie Ziff. 1 Abs. 3 Ingress Anhang 3 UVV). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird diesbezüglich nichts vorgebracht, was gegen die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung spricht.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 12. September 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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