BGer 2P.123/2005 | |||
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BGer 2P.123/2005 vom 13.09.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.123/2005 /vje
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Urteil vom 13. September 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt,
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gegen
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Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Reduktion des Pensums),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 31. März 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ unterrichtet seit rund 35 Jahren an der Berufs-, Fach- und Fortbildungsschule Bern (BFF) das Fach "A.________", zuletzt 22 Lektionen pro Woche. Am 28. Juni 2004 legte die BFF die Bandbreite des Beschäftigungsgrads von X.________ neu auf 18 bis 22 Lektionen fest (zuvor hatte die Bandbreite 22 bis 25 Lektionen betragen, bei einem Vollpensum von 26 Lektionen). Hiergegen gelangte X.________ erfolglos an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (Entscheid vom 5. November 2004) und anschliessend an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Urteil vom 31. März 2005).
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B.
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Am 2. Mai 2005 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Sie rügt vorab eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV.
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Die Erziehungsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliessen je auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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C.
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Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit Hinweis).
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1.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Rechtsschrift mit der Begründung des angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheids nicht oder nicht in ausreichender Weise auseinander. Vielmehr wiederholt sie im Wesentlichen bloss die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragene Kritik am Handeln der Schulbehörden, wobei ihre Ausführungen rein appellatorischer Natur sind. Die staatsrechtliche Beschwerde genügt mithin den geschilderten Begründungsanforderungen nicht, weshalb nicht auf sie einzutreten ist.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde hätte indessen selbst dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn der angefochtene Entscheid einer materiellen Prüfung unterzogen werden könnte:
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2.1 Wie die Beschwerdeführerin anerkennt, kann der Kanton Bern bei fehlendem Bedarf gänzlich auf eine Lehrkraft verzichten (vgl. Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG]). Es muss deshalb auch zulässig sein, das Pensum einzelner Lehrer veränderten Bedürfnisse anzupassen und gegebenenfalls - soweit die geltenden Dienstvorschriften hierfür Raum lassen - zu reduzieren. Dass die streitige Reduktion des Beschäftigungsgrads (bzw. der Pensengarantie) gegen die einschlägigen kantonalen Bestimmungen verstösst, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sie beruft sich allein auf die Besitzstandsgarantie von Art. 30 LAG, welche nach dem angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid bloss für die Überführung in die neue Gehaltsordnung bei Inkrafttreten des Gesetzes galt und nicht vor Massnahmen der hier in Frage stehenden Art schützt. Da Art. 30 LAG Teil der Übergangsbestimmungen bildet, hat diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Einiges für sich; sie ist jedenfalls nicht unhaltbar und wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert kritisiert.
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2.2 Angesichts des Novenverbots (vgl. BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26) ist zweifelhaft, ob sich die Beschwerdeführerin vorliegend überhaupt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) berufen könnte. Es ist aber ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die verfügte Reduktion des Pensums gegen verbindliche Zusicherungen der Behörden verstossen sollte und inwiefern die Beschwerdeführerin gestützt hierauf unwiderrufliche Dispositionen getroffen hätte (vgl. BGE 121 II 473 E. 2c S. 479).
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2.3 Schliesslich liegt auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin durch die streitige Massnahme empfindlich in ihren finanziellen Interessen getroffen wird, auch was die Altersvorsorge anbelangt. Es steht aber zugleich ausser Frage, dass sie wegen der drohenden Einkommensverringerung nicht - wie zumindest angetönt - künftig auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein wird; gemäss eigenen Angaben reduziert sich ihr Monatsgehalt von ursprünglich 9'000 Franken für ein Vollpensum im schlechtesten Fall um 2'700 Franken. Mithin kann dem Verwaltungsgericht, welches die im Spiele liegenden finanziellen Interessen (der öffentlichen Hand einerseits und der Beschwerdeführerin als betroffene Lehrkraft andererseits) im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit gewürdigt hat, auch insoweit keine Verletzung des Willkürverbots vorgeworfen werden.
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3.
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Nach dem Gesagten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Erziehungsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. September 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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