BGer I 519/2005 | |||
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BGer I 519/2005 vom 13.09.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 519/05
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Urteil vom 13. September 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger
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Parteien
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P.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 6. Juni 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1954 geborene P.________ arbeitete seit seiner ersten Einreise in die Schweiz im Jahre 1982 als Hilfsdachdecker, zuletzt ab Anfang 1995 für die Firma X.________ AG. Wegen persistierender Rückenbeschwerden im Anschluss an die am 14. Dezember 1999 durchgeführte Operation einer lumbalen Diskushernie L3/4 konnte er seine angestammte Tätigkeit nicht mehr vollumfänglich aufnehmen und musste sie in der Folge gänzlich aufgeben. Seit dem 22. Juli 2000 geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 15. August 2002 und 4. September 2003 musste er sich operativen Eingriffen am Mittelfinger der rechten Hand unterziehen (Synovektomie bzw. PIP-Prothesenimplantation). Mit Verfügung vom 24. Juni 2004 und Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau einen Anspruch von P.________ auf eine Invalidenrente oder auf Umschulung mangels leistungsbegründender Invalidität.
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B.
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Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. Juni 2005 ab.
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C.
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P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente "spätestens ab 01.08.1999" sowie "sämtliche[r] weiteren ihm aus der gesetzlichen Invalidenversicherung zustehenden Versicherungsleistungen". Eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die Verwaltung zurückzuweisen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Soweit der Beschwerdeführer andere Versicherungsleistungen beantragt als eine Invalidenrente oder Umschulung, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden, weil diesbezüglich keine Verfügung ergangen ist und es deshalb an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Entgegen der missverständlichen, weil zu weit formulierten Überschrift in der ablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juni 2004 ("Kein Anspruch auf Invalidenrente und berufliche Massnahmen") werden nach dem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt dieser Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 120 V 497 Erw. 1) lediglich der Anspruch auf eine Invalidenrente und ein solcher auf Umschulung verneint, wogegen die IV-Stelle, sofern vom Versicherten gewünscht, ausdrücklich ihre "Unterstützung bei der Stellensuche durch unsere Arbeitsvermittlung" anbot.
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2.
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Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG [bis Ende 2002: Art. 28 Abs. 2 altIVG]; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie über die an die Beweiskraft von Arztberichten gestellten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
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3.
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Des Weitern hat die Vorinstanz, insbesondere gestützt auf die polydisziplinäre Expertise der ärztlichen Begutachtungsstelle Y.________ vom 23. Januar 2004, zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer seinem Rückenleiden und den Beschwerden in der rechten Hand angepassten Erwerbstätigkeit (körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Arbeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5-10 kg, auch adaptiert an die verminderte Belastbarkeit der rechten Hand, ohne Einnahme von Zwangshaltungen und Torsionsbewegungen der Wirbelsäule) ganztags eine uneingeschränkte Leistung erbringen könnte. Schliesslich hat das kantonale Gericht zu Recht erkannt, dass bei Verrichtung einer solchen Arbeit (zu denken ist namentlich an Überwachungsfunktionen) keine rentenbegründende Erwerbseinbusse resultieren würde. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen, soweit sie nicht bereits im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung widerlegt wurden, an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Insbesondere ist die Auflistung angeblicher Mängel des hievor genannten Gutachtens nicht geeignet, an den von den Ärzten der Begutachtungsstelle Y.________ gezogenen Schlussfolgerungen Zweifel zu wecken. Entgegen der vom Versicherten vertretenen Auffassung sind von zusätzlichen medizinischen oder beruflichen Abklärungen keine für die hier zu beantwortende Rechtsfrage wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb derartige Weiterungen unterbleiben können.
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4.
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Ein Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG fällt schon deshalb ausser Betracht, weil sich der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich mit aller nur wünschbaren Deutlichkeit auf den - nach den medizinischen Akten unhaltbaren - Standpunkt stellt, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehe für ihn zufolge seiner Beschwerden keinerlei "Resteinsatzfähigkeit" mehr.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 13. September 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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