BGer I 51/2005 | |||
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BGer I 51/2005 vom 14.09.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 51/05
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Urteil vom 14. September 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer
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Parteien
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S.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, Langstrasse 4, 8004 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 17. November 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1968 geborene, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende S.________ hat in seinem Heimatland eine Mechanikerausbildung abgeschlossen und anschliessend mit seinem Bruder als Selbstständigerwerbender ein Geschäft für Reifenhandel betrieben. Nach dem Unfalltod des Bruders im Jahre 1994 kam es zu psychischen Problemen und damit einhergehend einem übermässigen Alkoholkonsum, von welchem sich der Versicherte jedoch gemäss den Angaben im Bericht von Frau Dr. med. P.________ vom 28. August 2003 zwei Jahre später aus eigenem Antrieb wieder lösen konnte. Als Folge der Kriegsereignisse im Kosovo reiste er im Mai 1998 in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte. Im Zentrum U.________ kam es laut Bericht des Dr. med. L.________ von der Integrierten Psychiatrie vom 8. August 2003 zu einem ausgeprägten depressiven Zustandsbild mit Panikattacken und Spannungszuständen, welche behandelt werden mussten. Laut den Angaben der Asylkoordination N.________ vom 15. Oktober 2003 wurde er in der Folge vom 2. Oktober 1998 bis 1. Oktober 2001 von dieser betreut. Während dieser Zeit half er bei intern anfallenden Arbeiten wie allgemeine Reinigung, Wohnungsräumungen und -einrichtungen, Umzugshilfe, Malen und Hauswartung mit. Am 23. Juli 2001 erfolgte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, worauf S.________ ab 1. August 2001 eine Stelle als Handlanger in der Firma G.________ fand. Das Arbeitsverhältnis wurde laut Angaben des Arbeitgebers am 15. März 2002 fristlos aufgelöst. Vom 17. Juni bis 31. Oktober 2002 war der Versicherte alsdann als Lagermitarbeiter in der Firma W._________ tätig. In der Folge bezog er Arbeitslosentaggelder.
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Am 3. Juni 2003 meldete sich S.________ unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab, indem sie insbesondere die Berichte des Dr. med. L.________ vom 8. August 2003 und von Frau Dr. med. P.________ vom 28. August 2003 beizog und bei den ehemaligen Arbeitgebern Auskünfte einholte. Mit Verfügung vom 3. September 2003 verneinte sie den Anspruch auf Invalidenrente, weil der Versicherungsfall vor 1998 eingetreten sei und die versicherungsmässigen Voraussetzungen somit nicht erfüllt seien. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2004 fest.
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B.
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Beschwerdeweise liess S.________ die Zusprechung einer Invalidenrente mit Wirkung ab November 2002 beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unterbreitete Dr. med. L.________ ergänzende Fragen zum Zeitpunkt des Invaliditätseintritts, welche dieser am 17. August 2004 beantwortete. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Entscheid vom 17. November 2004 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht hat vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Verwaltung und Vorinstanz haben die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 6 IVG), die Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962, den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 IVG), den Bezügerkreis (Art. 36 Abs. 1 IVG) sowie den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) und zur beweisrechtlichen Würdigung von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Zu ergänzen ist, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben und somit hier zur Anwendung gelangen (RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung erfüllt. Diese müssen im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität gegeben sein (Art. 36 Abs. 1 IVG). In diesem Zeitpunkt muss der Beschwerdeführer die Voraussetzung der mindestens einjährigen Beitragszahlung erfüllt haben (alternativer Anknüpfungspunkt gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG).
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2.1
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Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, d.h. frühestens wenn der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b; BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 119 V 102 Erw. 4a).
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2.2 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit die Schadenminderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
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2.3 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 28 IVG weiterhin besteht. Dies bedeutet nicht, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt werden. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen).
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3.
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Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
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Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
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Die Beweislast, dass der leistungsspezifische Invaliditätsfall erst nach einjähriger Beitragszahlung eingetreten ist oder noch eintreten wird, liegt beim Beschwerdeführer (vgl. Urteil L. vom 18. Mai 1998 [I 495/97]).
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4.
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4.1 Das kantonale Gericht hat gestützt auf die Arztberichte von Frau Dr. med. P.________ und Dr. med. L.________ erwogen, der Versicherte leide seit 1994 an psychischen Gesundheitsstörungen und sei im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Diese Beurteilung stimme zudem mit den Aussagen des Versicherten überein. Nichts anderes könne aus der Tätigkeit für die Asylkoordination geschlossen werden, da es sich dabei um sporadische Einsätze in einem geschützten Rahmen gehandelt habe. Die in den Jahren 2001 und 2002 während einigen Monaten in der freien Wirtschaft ausgeübte Tätigkeit sei nicht relevant, da es auf den Zeitraum der Einreise in die Schweiz ankomme und bei psychischen Erkrankungen die Arbeitsfähigkeit über einen längeren Zeitraum betrachtet oftmals Schwankungen unterworfen sein könne. In Würdigung der gesamten Umstände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Mai 1998 eine mindestens 40%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestanden habe und somit die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 36 IVG mangels einjähriger Beitragszahlung vor Eintritt der Invalidität nicht erfüllt seien.
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4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Umstand, dass der als paranoide Persönlichkeitsstörung diagnostizierte Gesundheitsschaden mit dem Unfalltod seines Bruders und mit dem Unfall seiner Schwester in Verbindung gebracht werden könne, erlaube nicht den Schluss, der Versicherungsfall sei bereits im Jahre 1994 eingetreten. Aufgrund der von Dr. med. L.________ geäusserten Vermutungen dürfe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Mai 1998 bestandene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % geschlossen werden.
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5.
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5.1 Nach den medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung mit den Diagnosen rezidivierende ausgeprägte Anpassungsstörung mit Angst, inneren Spannungszuständen und depressiver Reaktion gemischt gemäss ICD-10 F43.22 in psychosozialer Belastungssituation und Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 45.4) sowie paranoide Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.0). Der Tod des Bruders im Jahre 1994 hat beim Versicherten gemäss eigenen Angaben einen Schock ausgelöst, den er kaum hat überwinden können. Ebenso einschneidend erlebte er im Mai 1998 die Vertreibung aus dem Kosovo, wobei sich der Verlust seiner sozialen Rollen offenbar besonders schmerzhaft ausgewirkt hat. Zu einer psychischen Manifestation kam es sodann im September 1998 im Durchgangszentrum in Winterthur, welche sich in einem ausgeprägten depressiven Zustandsbild mit Panikattacken, heftigen inneren Spannungszuständen und einer somatoformen Schmerzstörung ausdrückte. Mittels gesprächstherapeutischer Unterstützung und Hilfe von Antidepressiva konnte jedoch eine allmähliche Stabilisierung erreicht werden. Es gelang dem Beschwerdeführer in der Folge auch recht gut, sich in der Schweiz zu integrieren (Bericht des Dr. med. L.________ vom 8. August 2003). Gemäss den in der Stellungnahme desselben Arztes vom 17. August 2004 wiedergegebenen Auszügen aus der Krankengeschichte suchte der Versicherte im November 1998 mit Hilfe eines Sozialarbeiters eine Arbeitsstelle, am liebsten mit einem Pensum von 50 %. Die Stimmungslage habe sich jeweils gebessert, sobald ein Tages- oder Wochenprogramm aufgestellt werden konnte. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei einem Gärtner scheiterte offenbar wegen der fehlenden Arbeitsbewilligung. Im November 1999 hatte der Beschwerdeführer immer noch keine feste Stelle gefunden, berichtete indessen von verschiedenen Tätigkeiten wie Reinigungsdienst und Malerarbeiten, die er habe ausführen können. Wichtig sei, dass er etwas tun könne. Eine weitere Beruhigung trat gemäss Dr. med. L.________ im Herbst 2001 mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein.
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5.2 Zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Sommer 2001 gibt Dr. med. L.________ in der Stellungnahme vom 17. August 2004 an, der Versicherte sei erst seit Februar 2001 bei ihm in Behandlung, weshalb die vorangehende Arbeitsfähigkeit anhand der seit September 1998 in der Integrierten Psychiatrie des Zentrums U.________ geführten Krankengeschichte beurteilt werden müsse. Darin finde sich keine explizite Erwähnung einer Arbeitsunfähigkeit, auch wenn aufgrund der Symptomatik zu vermuten sei, dass zumindest vorübergehend teilweise eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben könnte. Es ergebe sich das Bild eines durch Krisen und Erholungsphasen geprägten Krankheitsverlaufes mit unterschiedlichen Arbeitsfähigkeiten. Während einzelner Krisen sei wohl vorübergehend keine Arbeitstätigkeit mehr möglich gewesen, wobei es offensichtlich auch Phasen gegeben habe, in denen der Versicherte sich relativ wohl gefühlt und Arbeit gesucht habe und andere, in denen er sich zumindest teilweise leistungsfähig gefühlt habe. Die einzelnen Krisen sind laut Dr. med. L.________ von äusseren Belastungszuständen abhängig und variieren entsprechend. Mit Blick auf die Tätigkeit in der Asylkoordination geht der Psychiater davon aus, es habe sich um Hilfsarbeiten ohne Leistungsdruck gehandelt, weshalb sich die Behinderung nicht massgebend auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Für die Zeit von Mai 1998 bis August 2001 nimmt er eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % an.
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5.3 Der Beschwerdeführer selber teilte der IV-Stelle, welche ihn nach den beruflichen Tätigkeiten und dem Gesundheitszustand in den Jahren 1994 bis 1998 gefragt hatte, mit Schreiben vom 18. August 2003 mit, er sei seit 1994 psychisch krank und bis im Jahr 2001 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ausgelöst habe die Krankheit ein tödlicher Unfall seines Bruders und ein schwerer Autounfall seiner Schwester, welche deswegen immer noch schwer behindert sei. Nach der Einreise in die Schweiz habe er psychiatrisch behandelt werden müssen. Erst 2001 sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich geworden. Der Einwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, diesem Schreiben komme keine Beweiskraft zu, weil der Versicherte dieses nicht selber aufgesetzt und dessen Inhalt nicht verstanden habe, ist nur schwer nachvollziehbar. Immerhin erwähnte er auch gegenüber den ihn behandelnden Fachpersonen dieses subjektiv als psychisch sehr belastend empfundene Ereignis.
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5.4 Gemäss den Eintragungen im individuellen Konto erzielte der Beschwerdeführer lediglich ab August 2001 ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen. Dabei war er zunächst vom 1. August 2001 bis 15. März 2002 in der Firma G.________ tätig. Im Fragebogen für den Arbeitgeber vermerkte dieser, von einem Gesundheitsschaden nichts gewusst zu haben. Im Schreiben vom 16. März 2002 hielt er fest, zur fristlosen Auslösung des Arbeitsverhältnisses sei es gekommen, nachdem der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle am 15. März 2002 auf eigenen Wunsch verlassen habe. Zudem sei dieser nicht gewillt gewesen, das Natel während der Arbeitszeit abzuschalten. Er habe auch erklärt, nicht mehr für den vereinbarten Lohn arbeiten zu wollen. Im Mai 2002 meldete sich der Beschwerdeführer wegen einer schweren depressiven Krise in der Integrierten Psychiatrie des Zentrums U.________, wo eine psychotherapeutische Intervention und antidepressive Behandlung erfolgte. Dr. med. L.________, welcher die Betreuung ab dem 8. Mai 2002 durchführte, attestierte vom 3. bis 13. Juni 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Vom 17. Juni bis 31. Oktober 2002 war der Beschwerdeführer alsdann in der Firma W._________ tätig. Für die Zeit vom 17. Juni bis 8. Juli betrug der Beschäftigungsgrad 60 %, anschliessend 100 %, wobei Dr. med. L.________ vom 14. bis 30. Juni 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestierte. Seit November 2002 geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Dr. med. L.________ hält zu den Arbeitseinsätzen fest, nachdem der Arbeitgeber seine Anforderungen gesteigert habe, sei der Versicherte in eine Überforderungssituation geraten, worauf es zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma G.________ gekommen sei. Nach erneuter psychotherapeutischer Intervention und antidepressiver Behandlung habe sich der Versicherte wieder stabilisieren können, und im Sommer 2002 sei es ihm gelungen, eine Tätigkeit als Magaziner im Umfang von 50 % aufzunehmen. Da der Arbeitgeber während der allgemeinen Ferienzeit die Leistung von Überstunden verlangt habe, sei erneut eine Überforderungssituation mit Müdigkeit, Unkonzentriertheit und Fehlerhäufigkeit eingetreten und es sei zur Kündigung gekommen. Weiter hält der Psychiater fest, dem Versicherten sei es jeweils deutlich besser gegangen, sobald er Arbeit gefunden habe. Dieser habe dann seine ganze Energie und seinen Ehrgeiz investiert, um die ihm anvertraute Arbeit gut zu erledigen und seinem Ziel, in der Schweiz Fuss zu fassen, näher zu kommen, was sein Selbstwertgefühl deutlich gestärkt habe. Nach anfänglicher Idealisierung des Arbeitgebers hätten sich jeweils Anzeichen von Erschöpfung und Überforderung gehäuft und die Beschäftigung sei nach einer persönlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber abrupt beendet worden. Nach Auffassung von Dr. med. L.________ dauern die Schwierigkeiten in der Persönlichkeit und die somatoformen und psychischen Beschwerden bereits seit Jahren an, so dass die Hoffnung auf eine vollständige Behebung eher klein sei. Trotz der Einschränkungen sei eine Erwerbstätigkeit jedoch immer wieder möglich gewesen (Bericht vom 8. August 2003). In der Zeit ab Oktober 2002 hat Dr. med. L.________ erst wieder vom 14. bis 22. April 2003 eine volle und vom 23. April bis 21. Juli 2003 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In der Stellungnahme vom 17. August 2004 hält er fest, er habe eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, als der Versicherte durch die regionale Arbeitsvermittlung zu einem Arbeitseinsatz bei einem Bauern aufgefordert worden sei, der auf die eingeschränkte Leistungsfähigkeit keine Rücksicht genommen habe. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit habe er auf dringenden Wunsch des Beschwerdeführers schrittweise verlängert mit dem Ziel, eine möglichst baldige Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu erreichen. Seit Juli 2003 wird die Behandlung nicht mehr von Dr. med. L.________ durchgeführt, sondern von Frau Dr. med. P.________. In ihrem Arztbericht vom 28. August 2003 konnte diese daher keine zuverlässigen Angaben über die Arbeitsfähigkeit in der vorangehenden Zeit machen.
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6.
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6.1 Die Ausführungen des Dr. med. L.________ zeigen die Schwierigkeiten einer rückwirkenden Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit für eine Zeit auf, in welcher der Beschwerdeführer nach den Akten nicht bei ihm in psychiatrischer Behandlung stand und von den vorbehandelnden Ärzten der Integrierten Psychiatrie des Zentrums U.________ nur die Eintragungen in der Krankengeschichte zur Verfügung stehen, wobei diese sich zur Arbeitsunfähigkeit nicht ausdrücklich äussern. Dies rührt wohl daher, dass zu jener Zeit gar keine Arbeitsstelle gefunden werden konnte und sich die Frage der Arbeitsfähigkeit ihnen somit gar nicht ausdrücklich stellte. Noch weniger als Dr. med. L.________, welchen der Beschwerdeführer immerhin im Februar 2001 erstmals konsultiert hat, dürfte ein neu mit einer Begutachtung zu beauftragender Psychiater in der Lage sein, zuverlässige Aussagen zum Zeitpunkt des Eintritts und zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit im von 1994 bis 2001 reichenden Zeitraum zu machen. Beginn und Grad der Arbeitsunfähigkeit können nur durch spekulative Annahmen und Überlegungen festgelegt werden, was dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keinesfalls zu genügen vermöchte (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung selbst eine feststehende Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, welche im Falle des Beschwerdeführers lediglich in Form einer Verdachtsdiagnose besteht, noch keine Invalidität begründet, sondern vielmehr eine Vermutung besteht, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, und lediglich in Ausnahmefällen angenommen wird, dass die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindernde Umstände den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen (vgl. BGE 130 V 352). Was die anderen diagnostizierten Leiden (gemischte Anpassungs- und paranoide Persönlichkeitsstörung) betrifft, ist davon auszugehen, dass auch diese mit der notwendigen Willensanstrengung - und allenfalls mit psychiatrischer Hilfe - überwindbar sind, zumindest solange sie nicht ein schwerwiegendes Ausmass angenommen haben.
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6.2 Der Beschwerdeführer reiste unbestreitbar mit einem psychischen Gesundheitsschaden in die Schweiz ein. Das Leiden verläuft fluktuierend mit einer sich offenbar verschlechternden Tendenz. Die psychischen Dekompensationen haben indessen bisher jeweils nicht sehr lange angedauert und der Beschwerdeführer konnte sich immer wieder auffangen. Dass es anlässlich so einschneidender Ereignisse, wie sie der Tod des Bruders, der schwere Unfall der Schwester, die Kriegsereignisse in Kosovo mit anschliessender Einreise in die Schweiz und dem Aufenthalt in einem Durchgangszentrum für Asylbewerber darstellen, zu psychischen Problemen kommen konnte, ist durchaus nachvollziehbar. Es war dem Beschwerdeführer aber dann doch möglich, eine Arbeit aufzunehmen. Da die Tätigkeit im Rahmen der Asylkoordination N.________ jeweils nur kurze Einsätze beinhaltet haben dürfte, welche gemäss den Angaben im Schreiben vom 15. Oktober 2003 aber zur vollsten Zufriedenheit erledigt wurden, lässt sich daraus keine zuverlässige Beurteilung bezüglich der interessierenden Frage der Arbeitsfähigkeit ableiten. Anders verhält es sich bezüglich der in den Jahren 2001 und 2002 ausgeübten Erwerbstätigkeiten. Diese Arbeitseinsätze können nicht einfach als blosse Arbeitsversuche gewertet werden. Es ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitsschaden - abgesehen von der vom 3. bis 13. Juni 2002 dauernden vollen und vom 14. bis 30. Juni 2002 dauernden 40%igen Arbeitsunfähigkeit - während dieser Zeit nicht in invalidisierendem Masse ausgewirkt hat. Eine allenfalls seit der Einreise in die Schweiz bestandene erhebliche Einschränkung (40 % und mehr) in der Arbeitsfähigkeit wurde damit zumindest unterbrochen. Ob seither ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist (vgl. BGE 126 V 5), braucht im vorliegenden Verfahren nicht näher geprüft zu werden. Denn mit Bezug auf die von Dr. med. L.________ erstmals ab 14. April 2003 wieder attestierte Arbeitsunfähigkeit gebricht es bereits an der Voraussetzung der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, welche im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 19. Januar 2004 (Art. 52 ATSG; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) nicht erfüllt war. Mit dieser Begründung ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 14. September 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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