BGer I 160/2005 | |||
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BGer I 160/2005 vom 15.09.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 160/05
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Urteil vom 15. September 2005
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer
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Parteien
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Z.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch I.________,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 18. Januar 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Z.________, geboren 1967, erlernte den Beruf einer Zahnmedizinischen Assistentin. Sie ist seit 1984 an Morbus Crohn erkrankt und meldete sich am 7. Januar 2002 mit dem Gesuch um Rentenleistungen bei der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle Bern klärte die medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte unter anderem Berichte der behandelnden Ärzte (Dr. med. R.________, Dr. med. M.________, Facharzt für Gastroenterologie, PD Dr. med. S.________ von der Abteilung für Gastroenterologie am Spital X.________) ein und liess die Versicherte durch Dr. med. H.________, Spital T.________ AG, begutachten (Expertise vom 9. September 2003). Nachdem Z.________ mit Verfügung vom 20. November 2002 vorerst Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung der IV-Stelle gewährt worden waren, wurde der Versicherten schliesslich ab 1. Juni 2001 eine Viertelsrente, ab 1. September 2001 eine halbe und ab 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Verfügungen vom 24. Februar 2004). Auf Einsprache hin wurde daran mit Entscheid vom 8. September 2004 festgehalten. Wie bereits die Rentenverfügung, ist auch der Einspracheentscheid der um Verrechnung von nachzuzahlenden Leistungen nachsuchenden National Versicherung (Krankentaggeldversicherung der letzten Arbeitgeberin von Z.________) eröffnet worden.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 18. Januar 2005).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt Z.________ sinngemäss die Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und es seien ihr zusätzliche Rentenleistungen zu gewähren. Im Weiteren sei die IV-Stelle Bern wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes zu verurteilen.
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Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung von einer Stellungnahme absieht.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher insofern nicht eingetreten werden, als eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes und die Feststellung einer eventuell damit verbundenen Haftung beantragt wird.
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Sofern mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Verletzung von Art. 49 Abs. 4 ATSG gerügt werden soll, ist diese nicht begründet. Die Bestimmung verpflichtet einen Versicherungsträger, vorliegend die IV-Stelle, einem weiteren Träger eine Verfügung - oder einen Einspracheentscheid - zu eröffnen, falls er davon betroffen ist. Es ist unbestritten, dass die National Versicherung vom 9. November 2001 bis 30. September 2003 gegenüber der Beschwerdeführerin Kranken-Taggeldleistungen erbrachte. Sie war demgemäss vom Ausgang des Einsprache-Verfahrens betroffen und daran interessiert.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
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2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 32 Erw. 4a) sowie den Beginn und die Änderung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 29ter IVV und Art. 88a Abs. 2 IVV, BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. Zu ergänzen ist, dass bei der Prüfung eines schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen sind, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist ab einem eventuellen Rentenbeginn bis Ende 2003 die Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der bis dahin geltenden Fassung des IVG, ab 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides unter jenem der 4. IV-Revision zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 mit Hinweisen).
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2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Der Arzt oder die Ärztin sagt mit andern Worten, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch ihr Leiden eingeschränkt ist (BGE 107 V 20 Erw. 2b). Ausserhalb des ärztlichen Aufgabenbereichs liegt dagegen die Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die funktionelle Leistungseinbusse eine Invalidität, d.h. voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit begründet.
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3.
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3.1 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, "es sei der Beschwerdeführerin der zusätzlich beantragte Rentenanspruch zu gewähren". Es wird hauptsächlich argumentiert, die Arbeitsunfähigkeit sei bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin mit Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen. Daher sei bei der Invaliditätsbemessung auf die von ihrem Hausarzt seit dem 9. November 2001 ununterbrochen attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit abzustellen.
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3.2 Bis zum In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 fehlte es an einer Legaldefinition des Begriffes der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 30). Rechtsprechungsgemäss galt eine Person als arbeitsunfähig, die infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben konnte (so zuletzt in BGE 129 V 53 Erw. 1.1 in fine mit Hinweisen). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wurde unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festgesetzt, solange von der versicherten Person nach einer gewissen Übergangsfrist (BGE 114 V 287 Erw. 3d) nicht verlangt werden konnte, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten (BGE 114 V 283 Erw. 1d mit Hinweisen). In der Invalidenversicherung hat die Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Taggeldleistungen (Art. 22 Abs. 1 IVG) sowie bei der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) Bedeutung (vgl. BGE 130 V 345 Erw. 3.1 mit Hinweisen).
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Die Erwerbsunfähigkeit wurde bis zum In-Kraft-Treten des ATSG in der Praxis als das Unvermögen der versicherten Person bezeichnet, auf dem gesamten für sie in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 130 V 346 Erw. 3.2, 121 V 331 Erw. 3b mit Hinweisen).
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4.
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Die Beschwerdeführerin meldete sich im Januar 2002 zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an. Die Parteien sind sich nunmehr einig, dass gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG Leistungen längstens für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden.
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4.1 Für das Jahr 2000 finden sich nur spärliche medizinische Angaben bei den Akten. So berichtet Dr. med. M.________ am 15. Juli 2000, die Patientin leide seit ca. zwei Monaten an gehäuften, von Blähungen sowie leichter Diarrhoe begleiteten Abdominalschmerzen. Er verordnete für beschränkte, nicht näher definierte Zeit eine auf 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit. Vom 1. Juni 1999 bis 31. Oktober 2000 war die Beschwerdeführerin bei der Krankenkasse N.________ in C.________ beschäftigt. Gemäss Fragebogen Arbeitgeber vom 14. Januar 2002 sei die Beschwerdeführerin im Jahre 2000 jeden Monat ungefähr während einer Woche zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. In der Zeit vom 1. November 2000 bis 31. März 2001 arbeitete sie als Sachbearbeiterin Gruppenreisen bei der Firma E.________ AG in Y.________. Gemäss Angaben vom 1. Februar 2002 bestand vom 15. bis 19. Januar und vom 30. Januar bis 4. Februar eine volle Arbeitsunfähigkeit, und danach bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine solche von 50 %.
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4.2 Zu Gunsten der Beschwerdeführerin gingen Verwaltung und Vorinstanz für das Jahr 2000 von einer ununterbrochenen (Art. 29ter IVV) durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 25 % (entsprechend einer Woche pro Monat) aus. Ab November 2000 anerkannte man eine durchschnittliche 50%ige Arbeitsunfähigkeit, was dazu führt, dass im Juni 2001 die einjährige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % abgelaufen war (4 Monate à 25 % und 8 Monate à 50 % ergeben eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 41,66 %). Da die damalige Arbeitgeberin für das Jahr 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während einer Woche alle zwei Monate meldete, war unbesehen von Art. 48 Abs. 2 IVG vor dem genannten Zeitpunkt die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt.
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5.
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Weiter ist zu prüfen, wie hoch der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführer im Juni 2001 war und wie er sich in der Folge weiterentwickelte.
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Vom 2. April bis 31. August 2001 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Restaurant in A.________. Sie löste diese Anstellung aus gesundheitlichen Gründen selber auf. Aus dem "Jahreslohnkonto" geht hervor, dass sie in erwerblicher Hinsicht keinerlei Einbusse in Kauf nehmen musste. Wiederum zu Gunsten der Versicherten sind Verwaltung und Vorinstanz davon ausgegangen, sie habe sich mit dem Vollzeitpensum überfordert, wogegen eine 50%ige Tätigkeit zumutbar gewesen wäre. Damit hätte sie ein jährliches Einkommen von Fr. 26'129.- (tatsächlicher Bruttolohn für fünf Monate Fr. 21'774.- umgerechnet auf 12 Monate x 50 %) erzielen können. In Bezug auf das Valideneinkommen kann auf den Lohn von Fr. 54'600.- abgestellt werden, welcher die Beschwerdeführerin bei der Firma E.________ AG verdient hatte, was einen Invaliditätsgrad von 52 % ergibt. Da nach Ablauf des Wartejahres die Erwerbsunfähigkeit zwar über 50 %, die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit hingegen erst 41,66 % (vgl. Erw. 4.2) betragen hatte, entstand per 1. Juni 2001 zunächst der Anspruch auf eine Viertelsrente. In Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV erhöhte sich dieser bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 50 %, jedoch weniger als 662/3 % ab 1. September 2001 auf eine halbe Rente.
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6.
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Die Beschwerdeführerin argumentiert, ab 9. November 2001 sei sie vollständig arbeitsunfähig geworden, weshalb ihr ab jenem Zeitpunkt eine ganze Rente zustehe.
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6.1 Nach Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002, hier anwendbaren Fassung, vgl. Erwägung 2.1) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis).
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6.2 Ab September 2001 war die Beschwerdeführerin als Aussendienstmitarbeiterin einer Kosmetikfirma tätig. Ihr Hausarzt, Dr. med. R.________, attestiert ihr ab 9. November 2001 - mit einer einmonatigen Unterbrechung vom 14. November bis 16. Dezember, als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorlag - eine fortdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht vom 17. Januar 2001 ist ausdrücklich präzisiert, dass dies für die Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin gelte. Gleichzeitig vermerkte der Arzt, viele andere Tätigkeiten, welche möglichst regelmässig und ohne Schicht- oder Nachtarbeit ausgeübt werden können, seien in reduzierter Belastung - 4-5 Stunden im Tag entsprechend ca. 50 % - zumutbar. Diese Einschätzung wird durch den Gastroentereologen Dr. med. M.________ in seinem Zeugnis vom 12. April 2002 geteilt. Auch er betont, eine Aussendiensttätigkeit mit Autofahrten und Kundenbesuchen sei aufgrund des imperativ auftretenden Stuhldranges unmöglich, hingegen werde bei optimalen Rahmenbedingungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht. Da solche Bedingungen mit der jederzeitigen Erreichbarkeit einer Toilette, einer vorwiegend sitzend auszuführenden Arbeit und einer Einschränkung beim Heben von Gewichten definiert werden, steht fest, dass die Beschwerdeführerin eine einfache Büro-Tätigkeit, wie sie sie bei der Krankenkasse N.________ oder bei der Firma E.________ AG ausübte (Telefonistin, Bedienen der Zentrale und des Schalters, einfache Sachbearbeiteraufgaben) im genannten Rahmen weiterhin hätte verrichten können. Aus dem Umstand, dass sie sich selber als Aussendienstmitarbeiterin falsch eingegliedert hatte, kann sie keinen höheren Rentenanspruch ableiten. Da sich der Invaliditätsgrad nicht veränderte, sind die Revisionsvoraussetzungen per 1. November 2001 trotz 100%iger Arbeitsunfähigkeit in der unzumutbaren Tätigkeit nicht erfüllt. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegen keine Arztzeugnisse vor, die dieser Sachverhaltsdarstellung widersprechen würden.
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6.3 Ab 8. Juli 2002 erachtet PD Dr. S.________ nur noch eine Tätigkeit von ein bis zwei Stunden pro Tag als zumutbar (Arztbericht vom 21. August 2002). Damit kann ab jenem Zeitpunkt eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als zwei Dritteln angenommen werden. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin zu Recht ab Oktober 2002 (Art. 88a Abs. 2 IVV) eine ganze Rente zugesprochen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 15. September 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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