BGer 7B.137/2005 | |||
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BGer 7B.137/2005 vom 21.09.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.137/2005 /bnm
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Urteil vom 21. September 2005
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
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in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Zustellung eines Zahlungsbefehls; örtliche Zuständigkeit; Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 6. Juli 2005.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- und Konkursamtes Bern-Mittelland, Dienststelle A.________, erhob X.________ Rechtsvorschlag und verlangte die Vorlage von Beweismitteln durch den Gläubiger. Da der Zahlungsbefehl am 24. Mai 2005 zugestellt worden war, dauerte die 10-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages bis zum 3. Juni 2005 (Art. 74 Abs. 1 SchKG).
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Mit Verfügung vom 13. Juni 2005 stellte die Dienststelle A.________ fest, das Schreiben vom 31. Mai 2005 sei laut der Frankaturetikette erst am 6. Juni 2005 bei der Poststelle B.________ aufgegeben worden und wies den Rechtsvorschlag als verspätet zurück. Mit Beschwerde vom 20. Juni 2005 erklärte X.________, der Zahlungsbefehl sei nicht ihm, sondern seinem Vater zugestellt worden. Ferner sei er Wochenaufenthalter in B.________ (Arbeitsort) und zudem geschäftlich in Belgien unterwegs gewesen. Wie auch seine Eltern bezeugen könnten, habe er persönlich erst am Sonntag, 29. Mai 2005 den Brief in Empfang nehmen können (mit dem Brief ist anscheinend der Zahlungsbefehl gemeint).
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Mit Entscheid vom 6. Juli 2005 wies das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, die Beschwerde ab.
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1.2 Mit Eingabe vom 22. Juli 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss, es sei ihm die (Rechtsvorschlags)Frist wieder einzuräumen.
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Die kantonale Aufsichtsbehörde hat bei der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2.
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Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann vor Bundesgericht nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte (Art. 79 Abs. 1 OG).
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3.
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3.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, der Schuldner sei an seinem zivilrechtlichen Wohnsitz zu betreiben. Der Beschwerdeführer selbst nenne als seine Adresse das Elterndomizil in C.________. Er weise auch darauf hin, dass während seiner beruflichen Abwesenheit die Eltern für ihn administrative Belange erledigten. Auf Grund dieser Hinweise sei davon auszugehen, dass der Wohnsitz des Beschwerdeführers sich trotz des auswärtigen Wochenaufenthaltes noch in C.________ befinde.
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Die Vorinstanz fährt fort, Zahlungsbefehle könnten dem Schuldner in seiner Wohnung oder am Arbeitsplatz zugestellt werden (Art. 64 Abs. 1 SchKG), wobei die beiden Orte dem Betreibungsbeamten gleichrangig zur Wahl stünden (BGE 91 III 41 E. 3). Sei der Schuldner nicht persönlich anzutreffen, so erlaube Art. 64 Abs. 1 SchKG die ersatzweise Zustellung an einen zu seiner Haushaltung gehörenden Erwachsenen. Dies sei hier der Vater des Beschwerdeführers gewesen. Damit sei der Zahlungsbefehl rechtsgültig zugestellt worden, wodurch die Rechtsvorschlagsfrist am 24. Mai 2005 zu laufen begonnen habe (Art. 74 Abs. 1 SchKG), und nicht erst ab Kenntnis durch den Beschwerdeführer am 29. Mai 2005 (immerhin hätten ihm ab dem 29. Mai 2005 noch fünf volle Tage zur Wahrung der Frist zur Verfügung gestanden); damit aber sei er am 6. Juni 2005 zu spät gewesen, wie die Dienststelle A.________ zutreffend festgestellt habe. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.
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3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, sein Vater habe zwar den Zahlungsbefehl in Empfang genommen, habe aber nicht abschätzen können, dass die 10-tägige Frist ab Empfang laufen würde. Sein Vater sei schwer krank und leide an einer chronischen Darmentzündung. Er habe ihn deshalb auch nicht über den Empfang des Briefes informiert. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, in der 22. Kalenderwoche (30. Mai - 5. Juni 2005) sei er geschäftlich in Belgien gewesen.
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Auf all diese Einwendungen kann nicht eingetreten werden, denn sie gelten als neu, da sie im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden (E. 2.1 hiervor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt Art. 33 Abs. 4 SchKG im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Dieses neue Begehren ist unzulässig (E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer hätte ein solches Begehren gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG bei der kantonalen Aufsichtsbehörde - und nicht erst beim Bundesgericht - vorbringen müssen (vgl. dazu: Francis Nordmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], N. 20 zu Art. 33 SchKG).
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Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
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4.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. September 2005
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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