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Informationen zum Dokument  BGer 5C.153/2005  Materielle Begründung
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BGer 5C.153/2005 vom 22.09.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5C.153/2005 /blb
 
Urteil vom 22. September 2005
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
5. E.________,
 
6. F.________,
 
7. G.________,
 
8. H.________,
 
9. J.________,
 
Kläger und Berufungskläger,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Dobler,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea C. Huber.
 
Gegenstand
 
Testamentsanfechtung,
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 22. Februar 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Bei X.________, geb. 1. November 1936, wurde im Juni 2000 ein grosszelliges Bronchus-Karzinom des rechten Oberlappens mit Verdacht auf Metastase im linken Unterlappen diagnostiziert. Wegen Verdachts einer Metastase im Bereich des rechten Ellenbogens suchte er die Praxis von Dr. med. S.________ auf, bei welcher er seit Juli 2000 in Behandlung war. Die Metastase hatte einen Durchmesser von ca. 5 cm und steigerte sich am Vorderarm im Verlaufe des Monats Oktober 2000 auf einen Umfang von 29 cm.
 
A.b Am 1. Januar 2001 verstarb X.________; als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau, Y.________, sowie die Nachkommen seiner vorverstorbenen Geschwister. Die Vormundschaftsbehörde eröffnete in der Folge ein ihr nach dem Tod des Erblassers eingereichtes Testament mit folgendem handschriftlichem Inhalt:
 
" -:-
 
Mein Hab und Gut
 
Gehört alles meiner
 
Frau Y.________
 
Ich X.________
 
Okt 2000
 
B.
 
B.a Die Nachkommen der vorverstorbenen Geschwister des Erblassers, nämlich A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, J.________, klagten am 5. November 2001 gegen dessen Witwe auf Ungültigerklärung des Testaments sowie auf gerichtliche Feststellung und Teilung des Nachlasses. Dieses Verfahren wurde schliesslich auf die Frage der Gültigkeit des Testamentes beschränkt. Mit Urteil vom 22. Dezember 2003 wies das Bezirksgericht March die Klage ab.
 
B.b Das Kantonsgericht Schwyz wies die von den Klägern gegen dieses Urteil erhobene kantonale Berufung am 22. Februar 2005 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es erachtete die Behauptung der Kläger, das Testament sei nicht eigenhändig errichtet worden, als nicht erwiesen und verneinte im Weiteren die von den Klägern behauptete Urteilsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Abfassung des Testaments sowie eine ungenügende Zeit- und Ortsangabe in der letztwilligen Verfügung.
 
C.
 
Die Kläger haben gegen dieses Urteil beim Bundesgericht sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Mit Berufung beantragen sie, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die Beklagte beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Das Kantonsgericht ersucht darum, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Eine Ausnahme rechtfertigt sich namentlich dann, wenn - wie hier - die Berufung unabhängig von den in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Sachverhaltsrügen gutgeheissen werden muss (BGE 117 II 630 E. 1a).
 
2.
 
2.1 Die Berufung ist gemäss Art. 48 OG in der Regel erst gegen Endentscheide (BGE 127 III 474 E. 1a mit Hinweisen) der oberen kantonalen Gerichte zulässig; gegen selbständige Vor- oder Zwischenentscheide dieser Instanzen steht die Berufung nach Art. 50 OG unter der Voraussetzung offen, dass sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint.
 
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich nicht um einen Endentscheid, sondern um ein Teilurteil, wird doch nur über das Begehren um Ungültigerklärung des Testaments endgültig entschieden. Da jedoch dieses Begehren einerseits zum Gegenstand eines eigenen Prozesses hätte gemacht werden können und anderseits der diesbezügliche Entscheid gegenüber den Begehren auf Feststellung und Teilung des Nachlasses präjudiziell ist, steht in dieser Hinsicht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen (zum Ganzen: BGE 129 III 25 E. 1 mit Hinweisen).
 
2.2 Die Kläger beantragen, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Teilte das Bundesgericht ihre Auffassung, wäre es aufgrund der tatsächlichen Feststellungen nicht in der Lage, selbst ein Endurteil zu fällen, sondern hätte die Sache zu weiteren Abklärungen an die letzte kantonale Instanz zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht der blosse Rückweisungsantrag somit den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. b OG (BGE 100 II 200 E I/1 S. 205; 125 III 412 E. 1b S. 414; 130 III 136 E. 1.2 S. 139).
 
2.3 Auf die Berufung ist nicht einzutreten, soweit sich die Kläger damit über weite Strecken in unzulässiger Weise gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung wenden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 126 III 189 E. 2a S. 191; 129 III 320 E. 6.3 S. 327 und 618 E. 3 S. 620). Das betrifft namentlich ihre Ausführungen zur Würdigung von Gutachten.
 
3.
 
Das Kantonsgericht hat in einem ersten Schritt (E. 3 Seite 5 bis 15) abgeklärt, ob das Testament gefälscht bzw. nicht vom Erblasser selbst geschrieben oder durch unzulässige Handführung erstellt worden ist, und hat in diesem Zusammenhang zwei graphologische Gutachten, nämlich das Privatgutachten vom 2. November 2001 und die gerichtliche Expertise vom 24. Juli 2003, sowie die Aussage der behandelnden Ärztin gewürdigt. Zusammenfassend hat es alsdann dafürgehalten, bei der Würdigung des gesamten Beweisergebnisses sei es nicht davon überzeugt, dass das umstrittene Testament gefälscht bzw. nicht vom Erblasser geschrieben oder durch unzulässige Handführung erstellt worden sei. Es hege im Weiteren nicht erhebliche Zweifel daran, dass der Erblasser eigenhändig die letztwillige Verfügung niedergeschrieben habe. Es bezweifle aber in erheblicher Weise, dass dem Erblasser bei der Verfassung des Testamentes durch unzulässige Handstützung geholfen worden sei. In Anwendung des Regelbeweismasses vermöchten die beweisbelasteten Kläger den Nachweis der Fälschung der letztwilligen Verfügung bzw. eine unzulässige Handführung nicht zu erbringen. Es sei nicht angebracht, zum Vergleich der Handschrift der Beklagten mit derjenigen auf dem Testament eine gerichtliche Expertise anzuordnen, wie dies die Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragt hätten. Vorliegend gelte es nicht primär zu beurteilen, wer allenfalls das Testament gefälscht habe; vielmehr bleibe zu erstellen, ob das Testament vom Erblasser eigenhändig errichtet worden sei. Nach den Angaben der Gutachter erweise sich die Analysenbasis für eine vergleichsanalytische Untersuchung nicht als optimal, bzw. mangle es an einer zugänglichen Analysenbasis.
 
Die Kläger beanstanden unter anderem, die Weigerung der Vorinstanz, eine gerichtliche Expertise zum Vergleich der Handschrift der Beklagten mit derjenigen auf dem Testament anzuordnen, sei rechtsmissbräuchlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten vermag die Begründung insoweit den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG zu genügen; damit wird insbesondere nicht die Beweiswürdigung der Vorinstanz in unzulässiger Weise als willkürlich kritisiert. Vielmehr wenden sich die Kläger gegen eine Verletzung ihres Anspruchs auf Beweisführung. Dass die Kläger der Vorinstanz Rechtsmissbrauch vorwerfen, schadet ihnen nicht.
 
3.1 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Das Kantonsgericht geht unwidersprochen und zu Recht davon aus, dass der Nachweis der nicht eigenhändigen Errichtung des Testaments oder der unerlaubten Dritteinwirkung von den Klägern zu erbringen ist, da sie daraus Rechte ableiten. Als Korrelat zur Beweislast ergibt sich aus Art. 8 ZGB namentlich das Recht der beweisbelasteten Kläger, zum ihnen obliegenden Beweis zugelassen zu werden, wenn sie für rechtserhebliche Tatsachen im kantonalen Verfahren form- und fristgerechte Beweisanträge gestellt haben (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 126 III 315 E. 4a S. 317, mit Hinweisen).
 
3.2 Nach den Ausführungen des Kantonsgerichts ist es den Klägern mit den eingeholten graphologischen Gutachten und der Einvernahme der Zeugin nicht gelungen, den Beweis der nicht eigenhändigen Errichtung bzw. der unerlaubten Dritteinwirkung zu erbringen. Das Kantonsgericht geht nicht davon aus, der weitere fristgerecht gestellte Beweisantrag der Kläger, zum Vergleich der Handschrift der Beklagten mit derjenigen auf dem Testament eine gerichtliche Expertise anzuordnen, sei ungeeignet, die hier strittigen Tatsachen zu beweisen. Es ist zwar der Ansicht, es gelte nicht abzuklären, wer allenfalls das Testament gefälscht habe, sondern vielmehr aufzuzeigen, ob das Testament vom Erblasser eigenhändig errichtet worden sei. Damit äussert es sich aber nicht zur Eignung des strittigen Beweisantrages. Sodann beziehen sich die Feststellungen zum ungenügenden Analysenmaterial auf den Vergleich der Schrift des Erblassers auf dem Testament mit derjenigen auf anderen Schriftstücken, womit diese Äusserungen wie jene zur Frage der Fälschung nichts zur Eignung des besagten Beweisantrages aussagen. Erachtete das Kantonsgericht die klägerische Behauptung einer Fälschung der Unterschrift als unbewiesen, ohne dem grundsätzlich geeigneten Beweisantrag stattzugeben, zum Vergleich der Handschrift der Beklagten mit derjenigen auf dem Testament eine gerichtliche Expertise anzuordnen, so hat es das Recht der Kläger auf Beweis (Art. 8 ZGB) verletzt.
 
3.3 Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens (Art. 64 OG) und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Kläger.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. Februar 2005 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
 
3.
 
Die Beklagte hat die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. September 2005
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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