BGer 1P.513/2005 | |||
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BGer 1P.513/2005 vom 27.09.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.513/2005 /ggs
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Urteil vom 27. September 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Aellen,
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gegen
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Verhöramt des Kantons Schwyz, Postfach 1202, 6431 Schwyz,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
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Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Haftbefehle,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Juli 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Verhöramt des Kantons Schwyz erliess am 7. April und 20. August 2004 Haftbefehle gegen X.________. Der Verdächtige, der nach seiner eigenen Darstellung seit dem 29. Januar 2003 brasilianischer Staatsbürger ist, wurde am 6. Oktober 2004 in Brasilien verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Am 7. Dezember 2004 stellte das Verhöramt via Bundesamt für Justiz das Auslieferungsbegehren. Der Untersuchungsrichter erliess am 3. Februar 2005 einen weiteren Haftbefehl, da sich neue Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer ergeben hatten. Der Inhaftierte beantragte hierauf der Staatsanwaltschaft Schwyz mit Beschwerde vom 16. Juni 2005 den Widerruf der Haftbefehle und - neben dem Rückzug des Auslieferungsbegehrens - die beschleunigte Fortsetzung des Untersuchungshaftverfahrens. Die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, die Beschwerde richte sich gegen die Inhaftierung, und überwies die Angelegenheit an den Kantonsgerichtspräsidenten. Dieser trat auf die Haftbeschwerde mit Verfügung vom 21. Juni 2005 nicht ein, weil vorgängig kein Haftentlassungsgesuch beziehungsweise kein Gesuch um Aufhebung der massgeblichen Haftbefehle gestellt worden war. Die Begehren, welche eine beschleunigte Fortsetzung der Untersuchung betrafen (Befragung während der Auslieferung), wurden zur Beschwerdebehandlung an die Staatsanwaltschaft überwiesen.
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B.
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Der Inhaftierte verlangte hierauf im Rahmen eines Haftentlassungsgesuches den Widerruf der Haftbefehle vom 7. April und 20. August 2004 sowie den Rückzug des Auslieferungsbegehrens. Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 wies das Verhöramt diese Anträge ab. Dagegen gelangte der Inhaftierte an den Kantonsgerichtspräsidenten und forderte, das Verhöramt sei sofort, eventualiter nach seiner Befragung, anzuweisen, die Haftbefehle aufzuheben und das Auslieferungsgesuch zurückzuziehen. Zudem erhob er am 20. Juli 2005 separat Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 3. Februar 2005, von welchem er erst beim Aktenstudium Kenntnis bekommen habe.
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Der Kantonsgerichtspräsident wies die Haftbeschwerden mit Verfügung vom 21. Juli 2005 ab, soweit er darauf eintrat.
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C.
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Mit Eingabe vom 22. August 2005 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Weiter fordert er, das Verhöramt des Kantons Schwyz sei anzuweisen, die Haftbefehle vom 7. April 2004, 20. August 2004 und 3. Februar 2005 in der Strafuntersuchung Nr. 129/2004 unverzüglich aufzuheben, unter Mitteilung an das Bundesamt für Justiz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verhöramt anzuweisen, sofort nach durchgeführter Befragung des Beschwerdeführers die Haftbefehle vom 7. April 2004, 20. August 2004 und 3. Februar 2005 in der Strafuntersuchung Nr. 129/2004 aufzuheben, unter Mitteilung an das Bundesamt für Justiz. Er macht unter anderem geltend, gemäss Auskunft seines brasilianischen Verteidigers verzögere sich das Auslieferungsverfahren um mindestens ein weiteres Jahr. Grund sei die schweizerische Anfechtung seiner brasilianischen Staatsbürgerschaft in Brasilien im Juni 2005. Das Auslieferungsverfahren sei sistiert worden, bis der Entscheid über die Rechtmässigkeit seiner Staatsbürgerschaft vorliege. Laut seinem brasilianischen Verteidiger hätten einzig die schweizerischen Behörden diese Verzögerung zu vertreten.
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Der Präsident des Kantonsgerichtes Schwyz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Untersuchungsrichter des Verhöramtes Schwyz beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verzichtet auf eine Stellungnahme, da ihr in Haftangelegenheiten keine Parteistellung zukomme.
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In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 337 E. 1 S. 339 mit Hinweisen).
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1.1 Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde ist einzig der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 21. Juli 2005, mit welchem die Rechtmässigkeit der Inhaftierung geprüft wurde. Soweit sich die Beschwerde direkt gegen die Haftbefehle des Verhöramtes richtet, handelt es sich nicht um letztinstanzliche kantonale Entscheide (Art. 86 OG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf diejenigen Begehren, welche direkt die Auslieferungshaft in Brasilien betreffen, insbesondere die dortigen Haftbedingungen. Dagegen hat sich der Beschwerdeführer in Brasilien zur Wehr zu setzen.
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1.2 Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit gestützt auf den Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Brasilien vom 23. Juli 1932 (SR 0.353.919.8) in Auslieferungshaft in Brasilien. Im Auslieferungsverfahren ist das im Auftrag der Kantone handelnde Bundesamt für Justiz (BJ) zuständig für Ersuchen um Auslieferung (Art. 30 Abs. 2 IRSG) und entscheidet über die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen (Art. 17 Abs. 3 lit. c IRSG). Art. VII Abs. 2 des erwähnten Auslieferungsvertrages sieht vor, dass dem Auslieferungsbegehren die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des ergangenen Urteils, des Beschlusses über die Versetzung in den Anklagezustand oder des vom zuständigen Richter oder Staatsanwalt erlassenen Haftbefehls beigegeben wird, woraus sich ergeben muss, dass das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten und die vorläufige Verhaftung nach den geltenden Gesetzen angeordnet ist. Die Haftbefehle des kantonalen Untersuchungsrichters bilden demnach die Grundlage für das durch das Bundesamt für Justiz zu stellende Auslieferungsbegehren. Der Kantonsgerichtspräsident hat die Inhaftierung des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid als rechtmässig erachtet. Sollte sich diese Auffassung als verfassungswidrig erweisen, würde die rechtliche Grundlage für die Auslieferungshaft entfallen. Der Beschwerdeführer hat deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der vom schweizerischen Haftrichter verfügten Inhaftierung (Art. 88 OG). Zu prüfen ist somit, ob der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 21. Juli 2005 vor der Verfassung standhält. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Verfügung richtet, ist darauf - unter Vorbehalt genügend begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) - grundsätzlich einzutreten.
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2.
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Nach Ausführungen zu den Besonderheiten der Auslieferungshaft bejaht der Kantonsgerichtspräsident im angefochtenen Entscheid sowohl den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wie auch die besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr.
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2.1 Nicht zu beanstanden ist, wenn der Kantonsgerichtspräsident auf die Unterschiede zwischen Untersuchungs- und Auslieferungshaft hinweist. Es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Verfahren, welche von verschiedenen Behörden geführt werden (vgl. BGE 119 Ib 74). In beiden ist gesondert zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Untersuchungs- bzw. Auslieferungshaft gegeben sind (nicht publiziertes Urteil 1P.646/1997 vom 8. Dezember 1997, E. 3d). Mit Blick auf Art. VII Abs. 2 des Auslieferungsvertrags ist im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob die vom schweizerischen Richter verfügte Haft nach schweizerischem Recht verfassungsmässig ist (E. 1.2 hiervor).
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2.2 Der Kantonsgerichtspräsident erachtet den seiner Meinung nach nicht substantiiert bestrittenen dringenden Tatverdacht schwerer Vermögensdelikte in hohem zweistelligen Millionenbetrag als gegeben. Dies ist verfassungsmässig nicht zu beanstanden. Der Untersuchungsrichter wirft dem Beschwerdeführer einfache und/oder qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 resp. Ziff. 2 StGB), einfachen und/oder gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1 resp. Abs. 2 StGB), qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), sowie einfache und/oder qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 resp. Art. 305bis Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB) vor. Im Haftbefehl vom 3. Februar 2005 wurde zusätzlich der dringende Verdacht geäussert, der Beschwerdeführer habe sich der Anstiftung zur einfachen und/oder qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Anstiftung zur Urkundenfälschung und der Anstiftung zum Steuerbetrug schuldig gemacht. Insgesamt soll es sich um einen Deliktsbetrag in der Höhe rund 80 Millionen US-Dollar handeln, zum Nachteil der in P.________ domizilierten Y.________ AG und/oder deren rund 600 Kunden. Insbesondere in der Verfügung vom 28. Juni 2005 hat der Untersuchungsrichter detailliert aufgeführt, worauf die Verdachtsmomente gründen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Er verweist in erster Linie auf seine Beschwerde im kantonalen Verfahren und bestreitet wiederum in pauschaler Art und Weise die Vorwürfe, ohne darzulegen, weshalb diese nicht zutreffen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan, inwiefern die rechtliche Würdigung des Kantonsgerichtspräsidenten verfassungswidrig sein soll.
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2.3 Sodann ist nach Auffassung des Kantonsgerichtspräsidenten der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben. Der Beschwerdeführer sei gemäss noch nicht rechtskräftigem Urteil des kantonalen Strafgerichts Schwyz vom 17. Mai 2004 in einer anderen Angelegenheit zu 30 Monaten Zuchthaus wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt worden. Im Rahmen der diesem Urteil vorausgehenden Strafuntersuchung sei der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen worden in der Erwartung, er halte sich wie bisher zur Verfügung der Behörden. Zur Hauptverhandlung des Strafgerichts am 24. März 2004 sei er jedoch nicht erschienen, ohne seinen Verteidiger zu informieren oder besondere Gründe darzutun. Er sei nach Brasilien ausgereist, nachdem er zuvor die brasilianische Staatsbürgerschaft angenommen habe. Unabhängig von den genauen Gründen für die Abreise sei deshalb nicht zu beanstanden, dass der Untersuchungsrichter neben dem dringenden Tatverdacht Fluchtgefahr bejaht habe. Diese Erwägungen überzeugen. Selbst wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei wegen einer schweren Lungenentzündung gezwungen gewesen, in Brasilien zu bleiben, ist es nicht stossend, sein Verhalten - insbesondere im Zusammenhang mit einem hängigen Strafverfahren - als Flucht zu interpretieren, erst recht, da er seinen Verteidiger vorgängig nicht informiert hatte. Nicht ausschlaggebend ist, dass es sich um ein anderes Strafverfahren als das derzeit zu beurteilende gehandelt hat. Der Schluss liegt nahe, der Beschwerdeführer habe sich der Strafverfolgung generell entziehen wollen.
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2.4 Der Untersuchungsrichter verdächtigt eine weitere Person, massgeblich mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet zu haben. Diese sei derzeit flüchtig. Ebenso sei unklar, was mit den deliktisch erlangten Vermögenswerten geschehen sei, von welchen bis heute praktisch keine aufgefunden worden seien. Er befürchtet daher Kollusionsgefahr, auch mit Blick auf Belastungszeugen und Auskunftspersonen. Es ist dem Kantonsgerichtspräsidenten kein Vorwurf der Verfassungswidrigkeit zu machen, wenn er dieser Argumentation gefolgt ist.
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2.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten mit Bezug auf dessen Würdigung des dringenden Tatverdachts und der besonderen Haftgründe weder konventions- noch verfassungswidrig erscheint.
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3.
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Der Beschwerdeführer erachtet die bisherige Dauer der Inhaftierung als unzulässig und wirft den Behörden einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot, den Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot vor.
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3.1 Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verpflichten die Behörden, das Strafverfahren ohne Verzögerung durchzuführen, um den Angeschuldigten nicht länger als nötig den damit verbundenen Belastungen - insbesondere der quälenden Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens - auszusetzen. Die noch angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich dabei nicht absolut, sondern relativ, d.h. ausschliesslich nach den Umständen des Einzelfalles, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des Falles durch die Behörden und die Bedeutung desselben für den Beschuldigten zu berücksichtigen (BGE 124 I 139 E. 2a und c S. 140 ff.). Gegenstand der Prüfung ist grundsätzlich das gesamte Verfahren, von der Einleitung der Strafverfolgung bis zum letzten Entscheid in der Sache. Dabei sind auch alle Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen zu berücksichtigen (Urteil 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000, publ. in Pra. 90/2001 Nr. 3 S. 12 ff., E. 4b mit Hinweisen).
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3.2 Gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich gerechtfertigte Inhaftierung nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich auch aus dem ungeschriebenen Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit (BGE 105 Ia 26 E. 4b S. 32 mit Hinweisen). Eine übermässige Haft stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Der Haftrichter darf die Haft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt. Im weiteren kann eine strafprozessuale Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen (BGE 116 Ia 143 E. 5a S. 147; 107 Ia 256 E. 2b S. 258). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 107 Ia 256 E. 2b S. 258 mit Hinweisen auf die Strassburger Praxis; nicht publ. Urteil 1P.399/ 1996 vom 5. August 1996, E. 3a). In einem die Schweiz betreffenden Urteil vom 26. Januar 1993 i.S. W. hat der Europäische Gerichtshof denn auch die Meinung der Kommission abgelehnt, wonach Art. 5 Ziff. 3 EMRK eine abstrakte Höchstdauer der Haft vorsehe (EGMR Série A, vol. 254, Ziff. 30 = EuGRZ 1993 S. 384 f.). Ob bei der Berechnung der nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK massgebenden Zeitspanne auch die Auslieferungshaft zu berücksichtigen ist, hat das Bundesgericht bis anhin nicht abschliessend entschieden (vgl. Urteile 1P.164/ 2000 vom 4. April 2000 E. 6a; 1P.204/2000 vom 19. April 2000 E. 4; 1P.524/2000 vom 22. September 2000 E. 3d; 1P.399/1996 vom 5. August 1996 E. 3c; 1P.370/1994 vom 30. Juni 1994 E. 4a; 1P.631/1990 vom 29. Oktober 1990 E. 2a/bb). Die Frage kann im vorliegenden Fall offen bleiben, wie sogleich zu zeigen ist (E. 3.4 hiernach).
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3.3 Der Kantonsgerichtspräsident hat in Erwägung gezogen, es könne dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, an den Haftbefehlen festzuhalten, ohne die Untersuchung im Rahmen des praktisch Möglichen voranzutreiben. Nachdem das Auslieferungsverfahren offensichtlich längere Zeit in Anspruch nehme, sei von der Untersuchungsbehörde zu erwarten, dass sie in nächster Zeit für die von ihr als notwendig erachteten Einvernahmen des Beschwerdeführers - auf dem Rechtshilfeweg oder allenfalls vor Ort - besorgt sei. Eine Aufhebung der Haftbefehle aus diesem Grund stehe derzeit allerdings noch ausser Betracht, zumal weder vom Beschwerdeführer noch vom Verhöramt aufgezeigt werde, welches die Gründe für die Verzögerung des Auslieferungsverfahrens seien. Zur Abkürzung desselben wäre nach Auffassung des Kantonsgerichtspräsidenten eine Verfahrensabsprache zwischen Untersuchungsbehörde und Verteidigung zulässig und allenfalls hilfreich. Der Untersuchungsrichter dürfe die zweckmässige Fortsetzung der Untersuchung nicht von der Zustimmung des Beschwerdeführers zu seiner Auslieferung abhängig machen. Indes dürfe auch der Beschwerdeführer aus der verweigerten Zusicherung des freien Geleits nicht sogleich schliessen, Untersuchungshandlungen würden unterlassen. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit des Freiheitsentzuges vertritt der Kantonsgerichtspräsident den Standpunkt, Auslieferungshaft sei auf die zulässige Haftdauer des Haftverfahrens grundsätzlich nicht anzurechnen, da sie nicht Untersuchungszwecken diene. Dies könne sich allerdings ändern, wenn die hiesige Untersuchungsbehörde eine zumutbare Fortsetzung der Untersuchungshandlungen verweigere und/oder schweizerischen Behörden eine Verschleppung des Auslieferungsverfahrens vorgeworfen werden müsste. Die Untersuchungsbehörde könne demnach nicht weiterhin unbesehen mit der Untersuchung zuwarten, bis die Entscheidung über die Auslieferung durch den brasilianischen Staat eines Tages falle. Eine konkrete Fristansetzung rechtfertige sich indes - jedenfalls im Rahmen der Haftprüfung - im jetzigen Zeitpunkt nicht.
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3.4 Diesen Ausführungen kann weitgehend gefolgt werden. Offen bleiben kann dabei, ob die Auslieferungshaft bei einer allfälligen späteren Untersuchungshaft in der Schweiz anzurechnen sein wird. Der Beschwerdeführer ist seit dem 6. Oktober 2004, somit seit rund einem Jahr, in Auslieferungshaft. Die Delikte, welche ihm vorgeworfen werden, lassen indes auf eine längere Freiheitsstrafe schliessen. So wird Veruntreuung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bestraft, im qualifizierten Fall mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis. Das Strafmass für einfachen oder gewerbsmässigen Betrug beträgt ebenfalls Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis, respektive Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monate. Hinsichtlich der behaupteten ungetreuen Geschäftsbesorgung hätte der Beschwerdeführer Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis zu gewärtigen. Gleiches gilt für die Straftatbestände der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei. Die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer wiegen schwer, was insbesondere die Deliktsumme von ca. 80 Millionen USD deutlich macht. Dem Kantonsgerichtspräsidenten ist denn auch darin zuzustimmen, dass im jetzigen Zeitpunkt die Verhältnismässigkeit der Haft noch gewahrt ist. Der Untersuchungsrichter hat in seiner Vernehmlassung dargelegt, dass die Haftbefehle vom 20. August 2004 sowie vom 3. Februar 2005 in der deutschen und der portugiesischen Fassung den Wortlaut der massgebenden Gesetzesbestimmungen enthielten, so dass ihm diesbezüglich keine Verzögerung vorzuwerfen ist. Auch die Verfügung des brasilianischen Generalstaatsanwaltes vom 22. August 2005 zeigt, dass die von Brasilien noch verlangten Massnahmen inzwischen erledigt worden sind. Indessen hat der Kantonsgerichtspräsident auch zu Recht festgehalten, dass das Untersuchungsverfahren beförderlich weiter zu führen ist. Ein Zuwarten bis zu einer allfälligen Auslieferung ist nicht zu rechtfertigen. Insgesamt ist die Würdigung des Kantonsgerichtspräsidenten auch was die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, nicht zu beanstanden. Die Gefahr von Überhaft besteht heute noch nicht. Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, wonach das Verhöramt anzuweisen sei, sofort nach durchgeführter Befragung des Beschwerdeführers die Haftbefehle aufzuheben und das Bundesamt für Justiz zu benachrichtigen, ist abzuweisen.
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4.
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Soweit der Beschwerdeführer dem Kantonsgerichtspräsidenten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unterstellt, verkennt er, dass dieser nicht gehalten war, zu jeder Rüge Stellung zu nehmen. Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen).
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5.
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Daraus ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verhöramt, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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