VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer I 495/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer I 495/2005 vom 29.09.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 495/05
 
Urteil vom 29. September 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger
 
Parteien
 
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
(Entscheid vom 25. Mai 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 und Einspracheentscheid vom 17. März 2004 sprach die IV-Stelle Luzern der 1943 geborenen M.________ unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 68 % rückwirkend ab 1. April 1999 eine auf den 31. März 2000 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
 
B.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Mai 2005 ab.
 
C.
 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Weiterausrichtung mindestens einer Viertelsrente über Ende März 2000 hinaus.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 altAbs. 2 IVG [ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
 
2.
 
Als die Beschwerdeführerin am 11. März 1998 bei einer Auffahrkollision ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitt, arbeitete sie an drei Tagen pro Woche als (auf Kinder spezialisierte) selbständigerwerbende Physiotherapeutin, an einem Tag als Angestellte bei der Therapiestelle des Zentrums X.________ und im Übrigen für das Institut S.________. Letztinstanzlich ist unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen nur mehr streitig, ob die Versicherte ohne die unbestrittenermassen verbliebene funktionelle Leistungsbeeinträchtigung ihre Erwerbstätigkeit als selbständige Physiotherapeutin auf vier Behandlungstage pro Woche gesteigert hätte, was sie selber geltend macht, Verwaltung und Vorinstanz hingegen verneinen.
 
3.
 
3.1 In ihrer Beschwerde an das kantonale Gericht hatte die Versicherte noch ausgeführt, sie habe ihre (lediglich in geringem Masse entlöhnte) Sekretariatsarbeit für das Institut S.________ und dessen Kurswesen "per 1. Februar 1998 zu Gunsten ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit" aufgegeben; "wäre der Unfall vom 11. März 1998 (...) nicht dazwischengekommen, wäre ihr Einkommen somit dauerhaft gestiegen". In gleichem Sinne argumentierte die Beschwerdeführerin in ihrer vorinstanzlichen Replik: "Durch die Aufgabe der Sekretariatsarbeit" hätte sich "eine Kapazitätssteigerung von 1 Tag für ihre selbständige Erwerbstätigkeit als Kinderphysiotherapeutin" ergeben. Dieser Einwand wurde im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung widerlegt, geht doch aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung des Instituts S.________ vom 24. Januar 1998 hervor, dass die Versicherte zwar einerseits ab 1. Februar 1998 nicht mehr für die anfallenden Sekretariatsarbeiten zuständig war (und gleichzeitig aus dem Vereinsvorstand zurücktrat), anderseits aber weiterhin als Fachberaterin, Organisatorin von Kursen und Arbeitsgruppen sowie als Archivarin ("donnerstags 10h bis 21h") für das Institut tätig war (überdies stellte sie sich für die Einarbeitung der neuen Sekretariatskraft zur Verfügung). Von frei werdender Arbeitskapazität zugunsten eines bereits vor dem Unfall vom 11. März 1998 beabsichtigten Ausbaus ihrer praxiseigenen Behandlungstätigkeit kann demnach vernünftigerweise nicht gesprochen werden.
 
3.2 Wenn nun in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erstmals vorgebracht wird, es sei schon vor dem Unfallereignis "klar" gewesen, dass "spätestens ab dem Jahr 2000 (die) Arbeitstätigkeit (als Selbstständigerwerbende) auf 4 Tage ausgeweitet" worden wäre, findet diese Behauptung in den Akten, wie sie Verwaltung und Vorinstanz zur Verfügung standen, keinerlei Stütze. Nur schon aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin (sie stand im Unfallzeitpunkt im 55. Altersjahr) scheint es denn auch fraglich, dass sie damals den festen Plan fasste, ihr - auch ohne die Tätigkeit für das Institut S.________ - 40 Wochenstunden übersteigendes Arbeitspensum (3 x 8-9 Behandlungsstunden in der eigenen Praxis, nebst 8-9 weiteren Stunden. für Buchhaltung und Administration, Team- und Elternbesprechungen, Schulbesuche, Verfassen von Berichten und Verlaufsdokumentationen sowie Praxisreinigung und Wäsche; 8,4 Stunden als Angestellte des Zentrums X.________) spätestens nach eineinhalb Jahren um weitere 8-9 Behandlungsstunden zu erhöhen. Jedenfalls kann eine derartige hypothetische Steigerung der selbständigen Erwerbstätigkeit für den Fall, dass die Versicherte gesund geblieben wäre, nicht mit dem rechtsprechungsgemäss erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) angenommen werden. Daran ändern die beiden letztinstanzlich vorgelegten, von einer früher in der gemeinsamen Praxis tätigen Ergotherapeutin sowie von der damaligen Präsidentin des Instituts S.________ unterzeichneten "Zeugenbestätigungen" nichts, wonach die Beschwerdeführerin "auf den 1. Februar 1998 ihre Arbeit von einem Tag pro Woche für das Sekretariat des Instituts S.________deshalb gekündigt hat, weil sie ihre selbständige Tätigkeit in der Praxis Kinderphysiotherapie Z.________ von drei auf vier Tage ausweiten wollte". Diesbezüglich kann auf das in Erw. 3.1 hievor Gesagte verwiesen werden.
 
4.
 
Sämtliche übrigen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen wurden bereits vom kantonalen Gericht mit zutreffender Begründung entkräftet, weshalb es mit der von der IV-Stelle zugesprochenen - vorinstanzlich bestätigten - befristeten Invalidenrente sein Bewenden haben muss.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 29. September 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).