BGer C 279/2003 | |||
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BGer C 279/2003 vom 30.09.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 279/03
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Urteil vom 30. September 2005
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler
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Parteien
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B.________, 1946, Beschwerdeführer,
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gegen
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beco Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 13. November 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1946 geborene B.________, von Beruf Zimmermann, meldete sich im Juni 2002 auf dem Städtischen Arbeitsamt seiner Wohngemeinde X.________ zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. des Monats. Nach einem Vorstellungsgespräch am 28. März 2003 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberaargau und Emmental B.________ dem Beschäftigungsprogramm «Handwerkeratelier» des Sozialamtes der Stadt Y.________ zu. Der Einsatz sollte vom 1. April bis 30. September 2003 dauern. Am 31. März 2003 erliess das RAV eine entsprechende Verfügung.
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Mit Schreiben vom 29. April 2003 beschwerte sich B.________ beim Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA [neu: beco Berner Wirtschaft]) Bern. Er führte u.a. aus, das Programm bringe für ihn als gelernten Zimmermann nichts. Ein halbes Jahr sei viel zu lang. Er könne auch keine Stelle mehr suchen, da er den ganzen Tag arbeiten müsse. Zur Eingabe vom 29. April 2003, welche das KIGA als Einsprache gegen die Verfügung vom 1. März 2003 betrachtete, nahm das RAV am 7. Mai 2003 Stellung.
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Am 14. Mai 2003 verwarnte der Leiter des Beschäftigungsprogrammes B.________ wegen wiederholten Verstosses gegen die Betriebsordnung sowie ausdrücklicher Weigerung, den mündlichen Anweisungen des Vorgesetzten Folge zu leisten. Bei fehlender Einsicht müsse er mit sofortiger Wirkung aus dem Programm entlassen werden. Die Verwarnung erfolgte schriftlich mit eingeschriebenem Brief. Gemäss einer Aktennotiz (Mail-Nachricht des stellvertretenden Programmleiters an den zuständigen Sachbearbeiter des RAV vom 19. Mai 2003) blieb B.________ ab dem 16. Mai 2003 der Arbeit im Beschäftigungsprogramm fern. Es wurde um seine sofortige Entlassung aus dem Programm ersucht, da eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei.
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Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 an das KIGA teilte B.________ mit, er habe auf den ersten Brief vom 29. April 2003 noch keine Antwort bekommen. Der Kurs sei für ihn «Null und nichts». Der RAV-Berater sei viel abwesend und er setze sich nicht für die Arbeitslosen ein.
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Mit nicht eingeschrieben verschicktem Brief vom 26. Mai 2003 gab das RAV B.________ Gelegenheit, sich für sein Fernbleiben vom Beschäftigungsprogramm ab 15. Mai 2003 zu rechtfertigen.
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Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 stellte das RAV B.________ wegen erstmaligen Nichtbefolgens einer Weisung (Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung) ab 16. Mai 2003 für die Dauer von 25 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen reichte der Betroffene beim beco Einsprache ein. Er machte u.a. geltend, er habe den Brief vom 26. Mai 2003 nicht erhalten und demzufolge auch nicht zum Fernbleiben vom Programm Stellung nehmen können.
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Mit Entscheid vom 20. August 2003 wies das beco die Einsprachen gegen die Zuweisung zum Beschäftigungsprogramm und gegen die Sanktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab.
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B.
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Die Beschwerde des B.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. November 2003 ab.
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C.
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B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien aufzuheben.
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Das beco verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft reicht keine Vernehmlassung ein.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das RAV habe 25 Einstellungstage wegen Nichtbefolgens einer Weisung des Arbeitsamtes (vorzeitiger Abbruch einer zumutbaren vorübergehenden Beschäftigung ohne zureichenden Grund [Art. 72 Abs. 1 AVIG in Kraft gestanden bis 30. Juni 2003 und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung sowie BGE 125 V 360]) verfügt, ohne ihn vorgängig anzuhören. Das kantonale Gericht hat diesen Einwand im Wesentlichen mit der Begründung verworfen, der Versicherte habe sich im Einspracheverfahren zum Sachverhalt äussern können.
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In den Akten befindet sich ein vom 26. Mai 2003 datierendes Schreiben des RAV an den Beschwerdeführer. Darin wird dem Adressaten Gelegenheit gegeben, sich schriftlich bis zum 6. Juni 2003 für sein Fernbleiben vom Beschäftigungsprogramm «Handwerkeratelier» des Sozialamtes der Stadt Y.________ ab 15. resp. 16. Mai 2003 zu rechtfertigen. Das Schreiben wurde unbestrittenermassen nicht eingeschrieben versendet. Der Nachweis der tatsächlichen In-Empfangnahme durch den Adressaten ist nicht erbracht worden.
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2.
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2.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Garantie umfasst das Recht auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 126 V 131 Erw. 2b).
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Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör hat seinen positivrechtlichen Niederschlag im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVG) gefunden (vgl. BGE 121 V 153 Erw. 4c, 119 V 211 Erw. 3c mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung zu Art. 4 aBV). Es gilt, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Regelung: Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG). Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Sie braucht die Parteien nicht anzuhören u.a. vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 30 Abs. 2 lit. b VwVG; vgl. zur Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung BGE 122 II 286 Erw. 6b).
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2.2
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2.2.1 Gemäss Art. 42 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Satz 1). Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Satz 2). Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der Ordnung gemäss Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b VwVG (Bericht «Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht» der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 [BBl 1999 4523 ff.] S. 4599 sowie Amtl. Bull. 2000 S 181 [Votum Schiesser]; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 419 ff. Rz 1, 7 und 18 zu Art. 42).
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Art. 42 ist auch im Bereich der obligatorischen Arbeitslosenversicherung anwendbar (Art. 1 lit. b und Art. 2 ATSG sowie Art. 1 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung).
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2.2.2 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (vgl. zur Entstehungsgeschichte von Art. 52 Abs. 1 ATSG Kieser a.a.O. S. 517 f.). Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspracheentscheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren (SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 Erw. 1; vgl. auch BGE 130 V 388). Das Einspracheverfahren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass die selbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (BGE 125 V 190 Erw. 1b, 100 Ib 5 Erw. 2; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 33).
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Laut Art. 100 Abs. 2 AVIG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung können die Kantone in Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG eine andere als die verfügende Stelle für die Behandlung der Einsprache als zuständig erklären. Sinn und Zweck der Regelung ist die Entlastung der verfügenden Organe der Arbeitslosenversicherung (BBl 1999 4745). Im Kanton Bern sind die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren zum Entscheid über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in den in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben c und d AVIG vorgesehenen Fällen befugt (Art. 9h Abs. 1 der Verordnung vom 23. Mai 1990 zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenunterstützung [AVUV; BSG 836.311] in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 lit. g und Art. 85b Abs. 1 erster Satz AVIG). Im vorliegenden Fall hat das örtlich zuständige RAV Oberaargau und Emmental die streitige Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 25 Tagen verfügt. Das beco als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG hat den Einspracheentscheid erlassen (Art. 24 AVUV).
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3.
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3.1 Nach dem bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Art. 16 Abs. 2 erster Satz AVIV ist im Rahmen der Abklärung, ob ein Einstellungsgrund im Zusammenhang mit einem der in Absatz 1 lit. a-d aufgezählten Tatbestände gegeben ist (u.a. Nichtbefolgen der Weisungen des Arbeitsamtes im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AVIG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In BGE 126 V 130 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Bestätigung seiner nicht veröffentlichten Praxis sowie in Übereinstimmung mit dem Schrifttum entschieden, dass allgemein vor Erlass einer Verfügung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung der versicherten Person das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Sanktion zu gewähren ist. Das Gericht hat erwogen, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 AVIG eine verwaltungsrechtliche Sanktion darstellt, die erheblich in die Rechtsstellung der versicherten Person eingreift. Arbeitslosenversicherungsgesetz und -verordnung regeln mit Ausnahme der in Art. 16 Abs. 1 AVIV normierten Einstellungstatbestände im Zusammenhang mit der zumutbaren Arbeit nicht, ob vor einer solchen Massnahme das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Die Arbeitslosenversicherung kennt im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen weder ein Vorbescheid- noch ein Einspracheverfahren. Das Verwaltungsverfahren findet direkt mit dem Erlass einer (förmlichen) Verfügung seinen Abschluss. Aufgrund dieser prozessualen Ordnung gebietet der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör, dass einer betroffenen Person vor Erlass der Verfügung Gelegenheit gegeben wird, sich zur beabsichtigten Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu äussern (BGE 126 V 132 f. Erw. 3b; vgl. auch SVR 2003 EL Nr. 3 S. 10 Erw. 3.2).
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3.2 Es fragt sich, ob BGE 126 V 130 auch unter der Herrschaft des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts nach Einführung des Einspracheverfahrens im Bereich der Arbeitslosenversicherung weiterhin Gültigkeit hat. Bejahendenfalls stellt die Nichtanhörung der betroffenen Person vor Erlass der Einstellungsverfügung eine schwerwiegende, im Einspracheverfahren grundsätzlich nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. BGE 126 V 133 unten und SVR 2003 EL Nr. 9 S. 10 Erw. 3.2 in fine). Art. 30 Abs. 2 lit. b VwVG und Art. 42 zweiter Satz ATSG besagen ausdrücklich, dass die Parteien vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen. Dies spricht gegen die Weitergeltung von BGE 126 V 130. Der Wortlaut schliesst die Anhörung der versicherten Person vor Erlass der Verfügung im Sinne der Bekanntgabe der wesentlichen Elemente ihres voraussichtlichen Inhalts (Verschuldensgrad und Einstellungsdauer) aber auch nicht aus. Ob BGE 126 V 130 auch unter der Herrschaft des ATSG gültig ist, braucht jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht abschliessend beurteilt zu werden.
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4.
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Auch im Verfügungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. BGE 125 V 195 Erw. 2 sowie Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Verwaltung darf die für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen nicht in das Einspracheverfahren verschieben (vgl. ZAK 1987 S. 298). Dieses verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlasten (BGE 125 V 191 Erw. 1c und SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 Erw. 1.3.1; Andreas Freivogel, Zu den Verfahrensbestimmungen des ATSG, in: Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) [Band 15 der Schriftenreihe des IRP-HSG, St. Gallen 2003 (René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.])] S. 108 unten). Bei den Abklärungen hat die Verwaltung auch die verfassungsmässigen und spezialgesetzlichen Mitwirkungsrechte der Parteien zu beachten. Bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder im Besonderen kommt der Befragung der versicherten Person erhebliche Bedeutung zu. Im Mittelpunkt steht die Verschuldensfrage. Nach dem Grad des Verschuldens (leicht, mittelschwer oder schwer) bestimmt sich die Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 dritter Satz AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 40 Erw. 4c/aa und ARV 2000 Nr. 9 S. 49 Erw. 4a). Tatsache und Schwere des Verschuldens lassen sich in aller Regel nicht zuverlässig beurteilen, ohne dass die von der Sanktion bedrohte Person die Gründe für das ihr vorgeworfene Verhalten dartun und entlastende Umstände geltend machen konnte. Diese können sowohl die subjektive Situation des oder der Versicherten, als auch objektive Gegebenheiten beschlagen (BGE 130 V 125). Es kommt dazu, dass häufig auf Grund der Akten allein nicht ohne weiteres klar ist, wie das der versicherten Person vorgeworfene Verhalten rechtlich zu qualifizieren ist resp. welcher Einstellungsgrund in Betracht kommt (vgl. BGE 122 V 37 Erw. 2c). Von der Befragung der versicherten Person vor Erlass einer Einstellungsverfügung kann deshalb in der Regel nicht abgesehen werden. Dies gilt auch im hier zu beurteilenden Fall. Das RAV hat denn auch versucht, dem Versicherten die entsprechenden Fragen zu stellen.
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4.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht mehr geltend, der Einsatz im Beschäftigungsprogramm «Handwerkeratelier» sei grundsätzlich nicht zumutbar gewesen. Aufgrund der Akten umfasste seine Tätigkeit das Herstellen von Metallsachen. Neben dem Feilen, Löten und Kleben hatte er u.a. Schleifarbeiten auszuführen. Nach seinen eigenen Angaben musste er Figuren mit «Eisenstängeli» erstellen (Schreiben vom 22. Mai 2003). Weder die Tatsache, dass der Versicherte gelernter Zimmermann ist und während mehr als 25 Jahren beim selben Arbeitgeber in diesem Beruf tätig war, noch sein Alter (57 Jahre im Zeitpunkt der arbeitsmarktlichen Massnahme) lassen den Einsatz im Beschäftigungsprogramm als unzumutbar im Sinne des Gesetzes erscheinen. Ebenso wenig genügt für die Annahme von Unzumutbarkeit, dass er offensichtlich in der Arbeit wenig oder sogar keinen Sinn zu erblicken vermochte und er es vorgezogen hätte, mit Holz zu arbeiten (Aufräumen im Wald, Bänke erstellen usw.). Indessen übt der Beschwerdeführer Kritik an der Leitung des Beschäftigungsprogrammes. Er spricht ihr die fachliche Kompetenz ab und wirft ihr mangelnde Führungserfahrung vor. Er habe mit den Verantwortlichen auch nicht reden können. Den frühzeitigen Austritt aus dem Beschäftigungsprogramm habe im Übrigen der Betriebsleiter selbst verursacht «ohne meine Schuld». Schliesslich sei die Suche einer Arbeitsstelle während des Einsatzes im «Handwerkeratelier» erschwert oder sogar unmöglich gewesen.
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4.2
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4.2.1 Gemäss ARV 2004 S. 131 sind auf das Verhältnis zwischen dem Träger des Programms und der arbeitslosen Person die Bestimmungen zum Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) analog anwendbar (vgl. auch BGE 125 V 361 Erw. 2b). Zu erwähnen ist hier vorab Art. 328 Abs. 1 OR über den Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers. Danach hat der Arbeitgeber u.a. alle Eingriffe in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu unterlassen, die nicht durch das Anstellungsverhältnis gerechtfertigt sind. Er hat dafür zu sorgen, dass andere Mitarbeiter oder Dritte die durch Art. 28 ZGB geschützten Persönlichkeitsgüter des Arbeitnehmers nicht verletzen (Pra 2002 Nr. 191 [Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2002 in Sachen B. gegen C. (4C.386/2001)] S. 1017 Erw. 3 mit Hinweisen). Er hat für das Verhalten seiner Mitarbeiter einzustehen (Art. 101 OR) und seinen Betrieb angemessen zu organisieren (BGE 125 III 74 Erw. 3a). Aufgrund der arbeitsvertragsrechtlichen Fürsorgepflicht nach Art. 328 Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber bei der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses auf die Persönlichkeit des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (BGE 110 II 174 f. Erw. 2a). Er hat insbesondere alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um ein ungestörtes Betriebsklima zu schaffen und zu erhalten, Spannungen zwischen den Arbeitnehmern abzubauen sowie Konflikte am Arbeitsplatz zu entschärfen und nicht eskalieren zu lassen (BGE 125 III 74 Erw. 2c; Urteile des Bundesgerichts vom 23. September 2003 in Sachen G. SA gegen S. [4C.189/2003] Erw. 5.1 und vom 18. Dezember 2001 in Sachen Fondation H. gegen D. [4C.253/2001] Erw. 2c).
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4.2.2 Im vorliegenden Fall bestanden von Beginn weg Zweifel am Erfolg des Einsatzes im Beschäftigungsprogramm «Handwerkeratelier». Die Gründe hiefür lagen nicht bloss in der Tätigkeit als solcher, welche für den Beschwerdeführer keinen Sinn machten. Vielmehr bestanden offenbar Alkoholprobleme. Darauf wies das durchführende städtische Sozialamt das RAV nach dem Vorstellungsgespräch vom 28. März 2003 hin. Im Schreiben vom selben Tag verneinte die Amtsstelle auch die Motivation für die arbeitsmarktliche Massnahme und äusserte Zweifel daran, dass der Versicherte sich leicht unterordnen könne. Dies deutet auf einen schwierigen Charakter hin, lässt sich aber auch mit einem gewissen berechtigten Berufsstolz und der Tatsache der jahrzehntelangen Ausübung desselben Berufes bei grösster Selbstständigkeit erklären. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits 1995 Arbeitslosenentschädigung bezog. Ob er seither je wieder einmal in einer festen Anstellung auf Dauer stand, ist fraglich. Unter diesen Umständen waren die Verwarnung vom 14. Mai 2003 wegen wiederholten Verstosses gegen die Betriebsordnung (Nichttragen der Schutzbrille beim Schleifen) sowie ausdrücklicher Verweigerung der mündlichen Anweisungen des Vorgesetzten, das Fernbleiben von der Arbeit sowie schliesslich die dem RAV beantragte Entlassung fast voraussehbar. Ob die Verantwortlichen des Beschäftigungsprogrammes in Beachtung der in Erw. 4.2.1 dargelegten Grundsätze das Zumutbare unternommen, insbesondere das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht hatten, um den schwelenden Konflikt zu lösen und nicht eskalieren zu lassen, wozu schon deshalb Anlass bestand, weil die arbeitsmarktliche Massnahme bis Ende September 2003 dauern sollte, kann aufgrund der Akten nicht gesagt werden. Je nachdem ist das Verhalten der Leitung des Beschäftigungsprogrammes verschuldensmildernd zu berücksichtigen.
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Im Sinne des Vorstehenden hat die verfügende Stelle (RAV) weitere Abklärungen vorzunehmen und danach erneut über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens einer Weisung des Arbeitsamtes (vorzeitiger Abbruch einer zumutbaren vorübergehenden Beschäftigung ohne zureichenden Grund) zu befinden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. November 2003 und der Einspracheentscheid vom 20. August 2003 aufgehoben werden und die Sache an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberaargau und Emmental zurückgewiesen wird, damit es nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 30. September 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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