BGer 6P.39/2005 | |||
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BGer 6P.39/2005 vom 01.10.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.39/2005
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6S.127/2005 /ast
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Urteil vom 1. Oktober 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Parteien
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Y.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Frank Brunner,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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6P.39/2005
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör),
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6S.127/2005
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Mehrfache, teilweise versuchte Urkundenfälschung,
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.39/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.127/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 24. Februar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksgericht Baden erklärte Y.________ mit Urteil vom 13. Mai 2003 der mehrfachen, teils versuchten Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu 13 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.
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In teilweiser Gutheissung der vom Beurteilten geführten Berufung setzte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. Februar 2005 die ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 10 Monate Gefängnis herab. In den übrigen Punkten bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
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B.
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Y.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er je beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
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C.
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Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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1.
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Das Obergericht geht bezüglich der Anklageschrift vom 6. Dezember 2001 von folgendem Sachverhalt aus:
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1.1 Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Präsident des Verwaltungsrates der A.________-Holding, und als Generaldirektor Mitglied der Konzernleitung der A.________-Gruppe. Gleichzeitig war er Hauptaktionär und Verwaltungsratspräsident der B.________-Holding, welche die C.________ AG beherrschte und massgeblich an der A.________-Holding beteiligt war.
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Mit Vertrag vom 25. Juli 1991 gewährte die A.________-Finanz AG, eine Tochtergesellschaft der A.________-Holding, der B.________-Holding ein Darlehen über den Betrag von Fr. 12 Mio. für eine Laufzeit von drei Monaten. Der Vertrag wurde seitens der A.________-Finanz AG u.a. von deren ebenfalls angeklagten Finanzchef X.________, der gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates der A.________-Holding und Mitglied der Konzernleitung der A.________-Gruppe war, und seitens der B.________-Holding u.a. vom Beschwerdeführer unterzeichnet.
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Das Darlehen wurde nach mehrmaliger Verlängerung auf Drängen von S.________, Verwaltungsratsmitglied der A.________-Holding, und der Revisionsstelle schliesslich auf den 31. März 1992 zurückbezahlt, so dass es am Bilanzstichtag in den Büchern der A.________-Gruppe nicht mehr existierte. Für die Rückzahlung des Darlehens gewährte die D.________-Bank der B.________-Holding einen Festgeldvorschuss in der Höhe von Fr. 12 Mio. bis zum 30. April 1992. Sie eröffnete hiezu für die A.________-Holding ein Festgeldkonto und schrieb diesem Konto die Fr. 12 Mio. direkt gut. Die A.________-Holding nahm dabei den Betrag von Fr. 12 Mio als Treuhänderin in eigenem Namen für ihre Tochtergesellschaft A.________-Finanz AG entgegen. Diese Festgeldanlage sollte der D.________-Bank von der A.________-Holding gleichzeitig als Sicherheit für ihren Kredit an die B.________-Holding verpfändet werden, was in Wirklichkeit indes nicht rechtsgültig geschah. In der Folge wurden Ende Mai 1992 von der A.________-Finanz AG zugunsten der B.________-Holding zwei neue Darlehensverträge über DM 5 Mio. und Fr. 7,5 Mio. erstellt. Der Darlehensbetrag von Fr. 12 Mio. wurde gestützt auf einen Vergütungsauftrag der A.________-Holding vom 28. Mai 1992 am folgenden Tag vom Festgeldkonto bei der D.________-Bank auf das Konto der B.________-Holding überwiesen. Durch dieses Vorgehen war wirtschaftlich gesehen der Zustand vor der Rückzahlung des Darlehens per 31. März 1992 wieder hergestellt. Das neue Darlehen musste per 31. Dezember 1992 nach ebenfalls mehrmaliger Verlängerung bei der A.________-Holding im vollen Betrag wertberichtigt werden.
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1.2 Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer Falschbeurkundung in Bezug auf die kaufmännische Buchführung vor. Die (vermeintliche) Verpfändung der Festgeldanlage der A.________-Holding bei der D.________-Bank hätte als Sicherheit zugunsten des Darlehens der D.________-Bank an die B.________-Holding in der Jahresrechnung der A.________-Finanz AG und in der konsolidierten Konzernrechnung entsprechend Art. 670 Abs. 1 aOR als Eventualverpflichtung bilanziert werden müssen. Darüber hinaus hätte angesichts der schlechten finanziellen Situation der B.________-Holding, gleich wie wenn das Darlehen effektiv weiter bestanden hätte, eine Wertberichtigung bei der A.________-Finanz AG vorgenommen und auch in der Konzernrechnung ein um Fr. 12 Mio. schlechteres Ergebnis ausgewiesen werden müssen. Schliesslich wäre im Jahresabschluss der A.________-Holding eine Korrektur hinsichtlich der Beteiligung an der A.________-Finanz AG vorzunehmen gewesen.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht stelle willkürlich fest, es habe einen Wertberichtigungsbedarf bezüglich des Festgeldes von Fr. 12 Mio. bestanden. Es könnten nur Aktiven, welche in den Büchern aufgenommen würden, wertberichtigt werden, nicht aber "Wertberichtigungen auf Darlehen, welche in concreto gar nicht bestünden". Der Betrag von 12 Mio. Franken habe in der konsolidierten Konzernrechnung nicht als Eventualverpflichtung gemäss Art. 670 Abs. 1 aOR aufgenommen und in der Konzernrechnung habe auch nicht ein um 12 Mio. Franken schlechteres Ergebnis ausgewiesen werden müssen. Willkürlich sei dementsprechend auch die Annahme des Obergerichts, Wertberichtigungen und Rückstellungen in der Erfolgsrechnung sowie in der Bilanz hätten sich auf das verpfändete und in den Aktiven der A.________-Finanz AG bilanzierte Festgeldguthaben beziehen und die Beteiligung der A.________-Holding an der A.________-Finanz AG hätte als Aktivum wertberichtigt werden sollen.
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2.2 Ob die Verpfändung des Festgeldguthabens als Sicherheit für die D.________-Bank - wenn sie tatsächlich erfolgt wäre - in der kaufmännischen Buchführung der Gesellschaft und des Konzerns hätte als Eventualverpflichtung ausgewiesen werden und ob dementsprechend Wertberichtigungen und Rückstellungen hätten vorgenommen werden müssen, beschlägt eine Rechtsfrage, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht aufgeworfen werden kann. Auf die Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden.
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Aus demselben Grund nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auch wenn die Eventualverpflichtungen tatsächlich aufgenommen worden wären, hätte sich bezüglich des konkreten Resultats für die beteiligten Gesellschaften nichts verändert.
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3.
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3.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Annahme des Obergerichts als unhaltbar, einzelne Verwaltungsräte und die Revisionsstelle seien nicht über die fortdauernde finanzielle Verflechtung der A.________-Gruppe mit der B.________-Holding über den Bilanzstichtag hinaus informiert gewesen bzw. durch den fehlenden Ausweis der Eventualverpflichtung getäuscht worden. Der Verwaltungsrat habe in seiner Gesamtheit sehr wohl Kenntnis davon gehabt, dass die Verflechtung zwischen der A.________-Gruppe und der B.________-Holding über den Bilanzstichtag hinaus bestanden habe. Unverständlich sei im Weiteren, dass das Obergericht ohne besondere Erwägungen auf die Aussage des Vertreters der Revisionsstelle abgestellt habe, wonach diese bezüglich der Verschiebung der Fr. 12 Mio. über den Bilanzstichtag hinaus weder orientiert noch befragt worden sei.
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3.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, seinen im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt zu wiederholen, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein soll. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde indes nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und eine blosse Behauptung von Willkür mit pauschalen Vorbringen tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich insofern in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Auf seine Beschwerde kann insoweit ebenfalls nicht eingetreten werden.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das Obergericht habe in subjektiver Hinsicht willkürlich Eventualvorsatz sowie Schädigungs- bzw. unrechtmässige Vorteilsabsicht bejaht. Soweit angenommen werden sollte, die objektiven Merkmale des Tatbestandes der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB seien erfüllt gewesen, sei ihm dies nicht bewusst gewesen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Finanzfachleute und Buchhaltungs- bzw. Abschlussspezialisten X.________ und T.________ in Bezug auf die Darlehensausgliederung bzw. Eventualverpflichtung ein in rechtlicher Hinsicht einwandfreies Vorgehen vorgeschlagen hätten. Zudem sei erst am 8. bzw. 18. Dezember 1992, als die Analysen betreffend die A.________ bzw. der C.________ AG vorlagen, klar gewesen, in welchem finanziellen Zustand sich diese Gesellschaften befunden hätten.
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4.2 Der Tatbestand der Urkundenfälschung erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 je mit Hinweisen).
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Im Weiteren verlangt der Tatbestand der Urkundenfälschung ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung müssen sich gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig aus dem Willen des Täters ergibt, die Urkunde als echt bzw. wahr zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich (BGE 121 IV 216 E. 4 mit Hinweisen). Die Vorteilsabsicht umfasst nicht bloss vermögensrechtliche Vorteile, sondern jegliche Besserstellung (BGE 118 IV 254 E. 5). Die Unrechtmässigkeit der Vorteilsverschaffung folgt dabei nicht nur aus dem angestrebten Ziel, sondern kann sich auch aus den eingesetzten Mitteln ergeben (BGE 121 IV 90 E. 2b, S. 93).
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4.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Bejahung des subjektiven Tatbestandes einwendet, ist, soweit es sich nicht in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil erschöpft, nicht geeignet, Willkür darzutun. Nach den auf die Aussagen des Beschwerdeführers und der weiteren Beteiligten gestützten Erwägungen des Obergerichts hat der Beschwerdeführer um die unterlassene Aufnahme der Eventualverpflichtung in die Jahresrechnungen sowie um die fehlenden Wertberichtigungen gewusst, obwohl er selbst davon ausgegangen sei, dass die Festgeldanlage der A.________ bei der D.________-Bank gültig für den Kredit an die B.________-Holding verpfändet worden sei. Dem Beschwerdeführer war auch bewusst, dass das Darlehen nicht an die A.________-Holding zurückbezahlt worden war. Das Obergericht erachtet es daher zutreffend als nicht nachvollziehbar, dass er selbst, auch wenn er kein Finanzfachmann war, habe glauben können, eine Verpfändung des Festgeldguthabens der A.________-Finanz AG für die Schuld der B.________-Holding habe buchhalterisch nicht erfasst bzw. die Eventualverpflichtung habe nirgends erwähnt werden müssen. Dass sich der Beschwerdeführer fälschlicherweise auf den Rat seiner Finanzfachleute verlassen hat, mag zutreffen, kann ihn aber, wie das Obergericht zu Recht annimmt, nicht entlasten. Denn es wird ihm nicht bloss das Wissen von Drittpersonen zugerechnet. Vielmehr weist das Obergericht nach, dass er selber über die fraglichen Vorgänge im Bilde war und daher die Folge der unterlassenen Aufführung der Eventualverpflichtung im Anhang zur Bilanz und in der konsolidierten Konzernrechnung sowie die unterlassenen Wertberichtigungen in den jeweiligen Jahresrechnungen, nämlich das Vorspiegeln eines besseren Geschäftsergebnisses und damit die Fälschung der kaufmännischen Buchführung, in Kauf genommen hatte.
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Dieser Schluss ist jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für den Nachweis von Willkür nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt genügt.
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5.
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Hinsichtlich der Zusatz-Anklageschrift vom 2. Dezember 2002 geht das Obergericht von folgendem Sachverhalt aus:
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5.1 In der Zeitspanne von Oktober 1988 bis März 1990 finanzierte die im Bereich der Finanzierung hochwertiger Industrieanlagen tätige A.________-Leasing und Finanz AG (recte: Leasing und Finanzierungs AG) der E.________ AG 100 Recycling-Anlagen im Gesamtbetrag von Fr. 70,8 Mio. durch "sale and lease back"-Verträge, wobei ein Betrieb der Anlagen durch die E.________ AG nicht beabsichtigt war. Vielmehr hätte die E.________ AG für die Recycling Anlagen Betreiber als Untermieter finden sollen, was jedoch nicht gelang. Bei der E.________ AG handelte es sich um eine Kundin mittlerer Bonität, weshalb zur Minimierung des Regressrisikos bei der F.________-Versicherungsgesellschaft eine Delkredereversicherung abgeschlossen wurde. Ab August 1990 zahlte die E.________ AG die anfallenden Leasingraten nicht mehr, da sie für die mangelhaften Anlagen keine Betreiber gefunden hatte. Spätestens ab August 1990 war der A.________-Leasing und Finanzierungs AG bekannt, dass die F.________-Versicherungsgesellschaft die E.________ AG nicht als Endabnehmerin und somit deren Bonität nicht als durch die Versicherung gedeckt betrachtete. Ende September 1990 kündigte die F.________-Versicherungsgesellschaft den Rahmenvertrag mit der E.________ AG per Ende Dezember 1990, so dass die Zahlungsausfälle nicht durch eine Versicherung gedeckt waren.
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Die durch den Beschwerdeführer präsidierte und durch dessen B.________-Holding beherrschte Welti-Furrer AG gründete daraufhin im Januar 1991 zusammen mit einer weiteren Gesellschaft die G.________ AG, deren Zweck darin bestand, die Mängel der Anlagen zu beheben und diese zusammen mit der E.________ AG abzusetzen. Die Leasingverträge zwischen der A.________-Leasing und Finanzierungs AG und der E.________ AG wurden nicht aufgelöst; Rechte und Pflichten aus den Verträgen sollten jedoch auf die G.________ AG als Unternehmerin der E.________ AG übergehen.
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5.2 Die A.________-Leasing und Finanzierungs AG wies per 31. März 1991 Debitoren in der Höhe von Fr. 41'774'178.46 aus. Darin waren Forderungen gegenüber der G.________ AG in der Höhe von Fr. 29'985'541.10 (mit einem Gewinn von Fr. 3'126'407.38) aus dem angeblichen Verkauf diverser Recycling-Anlagen inbegriffen. Als Belege hiefür lagen Rechnungen der A.________-Leasing und Finanzierungs AG vom 27. März 1991 für die Lieferung der Anlagen und eine Saldobestätigung der G.________ AG zuhanden der A.________-Leasing und Finanzierungs AG vom 29. Mai 1991 vor. Per 7. November 1991 wurden von der A.________-Leasing und Finanzierungs AG zuhanden der G.________ AG Gutschriften über die in Rechnung gestellten Beträge ausgestellt und die entsprechende Debitorenposition wurde um den Betrag von Fr. 29'985'541.10 reduziert. Im Jahresabschluss der G.________ AG wurde der Kauf der erwähnten Anlagen indes nicht ausgewiesen; diese befanden sich wieder in der Buchhaltung der A.________-Leasing und Finanzierungs AG.
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Nach der Anklage handelte es sich bei diesen Vorgängen um ein fiktives Verkaufsgeschäft, mit welchem ein Scheingewinn von Fr. 3'126'407.38 ausgewiesen werden konnte, welches das Jahresergebnis 1991 der A.________-Leasing und Finanzierungs AG sowie des Gesamtkonzerns wesentlich verfälschte. Wären die Recycling-Anlagen in der Buchhaltung der A.________-Leasing und Finanzierungs AG verblieben, so hätte bei dieser Gesellschaft eine Wertberichtigung vorgenommen werden müssen, was sich direkt negativ auf das Unternehmens- und Konzernergebnis ausgewirkt hätte. Dem Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, er habe wissentlich dazu beigetragen, dass dieser fiktive Vorgang in der Buchhaltung der A.________-Leasing und Finanzierungs AG 1991 verzeichnet wurde.
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6.
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6.1 Der Beschwerdeführer macht auch in diesem Zusammenhang geltend, das Obergericht habe willkürlich den subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB bejaht. Es könne nicht aufgrund seiner diversen Funktionen im A.________-Konzern abgeleitet werden, er habe um den fiktiven Verkauf der Recyclinganlagen an die G.________ AG gewusst. Er habe sich auf die Informationen seiner leitenden Mitarbeiter und der beigezogenen Fachleute abstützen dürfen. Dabei sei er ganz offensichtlich, namentlich unter Vorlage unwahrer Dokumente, falsch informiert worden. Er habe sich zudem auf das Schreiben der Revisionsstelle vom 4.7.1991 verlassen dürfen, welche bezüglich der E.________ AG keinen Rückstellungsbedarf gesehen und die entsprechende Forderung somit nicht als gefährdet betrachtet habe.
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6.2 Das Obergericht nimmt an, das angeklagte Vorgehen, das dazu geführt habe, dass anstelle mangelhafter Recyclinganlagen, für welche zudem die Zahlung der Leasingraten bereits seit August 1990 nicht mehr erfolgt sei, eine Forderung und ein Gewinn habe bilanziert werden können, erfülle in objektiver Hinsicht den Tatbestand der Falschbeurkundung.
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Das Obergericht erachtet den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt. Es führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer sei Verwaltungsratspräsident der A.________-Holding und als Generaldirektor Mitglied der Konzernleitung der A.________-Gruppe gewesen. Ausserdem sei er Mitglied des Verwaltungsrates der A.________-Leasing und Finanzierungs AG und Hauptaktionär und Verwaltungsratspräsident der B.________-Holding gewesen, welche die C.________ AG beherrscht habe. Vor diesem Hintergrund könne dem Beschwerdeführer nicht abgenommen werden, nichts von einem fiktiven Verkauf der Recyclinganlagen an die G.________ AG gewusst zu haben. Aus seinen Aussagen in der Untersuchung gehe hervor, dass er über die gesamten Geschäftsvorgänge der verschiedenen Firmen im Bilde gewesen sei, sich damit eingehend beschäftigt und die Übersicht darüber gehabt habe. Er sei sich namentlich bewusst gewesen, dass die Recyclinganlagen nicht an die G.________ AG verkauft worden seien. Der fingierte Vorgang mit den Anlagen und der Umstand, dass diese für die A.________-Leasing und Finanzierungs AG einen Risikofaktor dargestellt hätten, seien ihm daher bekannt gewesen.
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Auch in diesem Punkt erschöpft sich die Beschwerde weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dass dem Beschwerdeführer nicht allein aufgrund seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der A.________-Gruppe und Generaldirektor des Konzerns das Wissen seiner Mitarbeiter zugerechnet werden kann, trifft zu. Doch kommt das Obergericht aufgrund einer einlässlichen Würdigung aller Beweise zum Schluss, der Beschwerdeführer habe tatsächlich gewusst, dass die Anlagen nicht verkauft worden sind. Diese Erwägungen im angefochtenen Urteil, auf die ohne weiteres verwiesen werden kann, sind jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar.
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Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie die Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt erfüllt.
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7.
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7.1 Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht sei auf seine Ausführungen in der Berufungsschrift zur Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingegangen. Die im Urteil des Bezirksgerichts Baden genannten Auslagen könnten unmöglich einen Betrag von Fr. 87'473.80 zu seinen Lasten ausmachen. Er habe eine detaillierte anfechtbare Auflistung der Kosten verlangt. Das Obergericht habe das Bezirksgericht lediglich angewiesen, ergänzend mitzuteilen, wie sich die auferlegten Kosten im Einzelnen zusammensetzten. Die erste Instanz sei dieser Aufforderung indes nicht nachgekommen. Gegen eine solche ergänzende Mitteilung hätte er sich im Übrigen auch gar nicht wehren können. Hierin liege eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV.
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7.2 Das Bezirksgericht Baden auferlegte einen Viertel der angefallenen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer. Dieser Betrag von Fr. 118'488.35 umfasst Auslagen in der Höhe von Fr. 87'473.80. Das Obergericht heisst die Berufung im Strafpunkt teilweise gut und weist sie im Übrigen ab. Hinsichtlich der Höhe der Auslagen weist es das Bezirksgericht Baden an, dem Beschwerdeführer mit Beschluss ergänzend mitzuteilen, wie sich der Betrag von Fr. 87'473.80 gemäss dem vorinstanzlichen Dispositiv zusammensetzt.
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7.3 Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass ihm Kosten auferlegt werden. Er wendet sich auch nicht gegen den Umfang der Kostenauferlegung. Hingegen stellte er im vorinstanzlichen Verfahren die Höhe der Auslagen in Frage. In dieser Hinsicht hat das Obergericht das Bezirksgericht Baden angewiesen, "mit Beschluss ergänzend mitzuteilen", wie sich die Auslagen im Einzelnen zusammensetzen. Dies ist so zu verstehen, dass nach Auffassung des Obergerichts das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt nicht in Rechtskraft erwachsen ist und der Beschluss des Bezirksgerichts beim Obergericht anfechtbar sein wird. Ein letztinstanzlicher Entscheid liegt insoweit nicht vor. Sofern das Bezirksgericht der Anweisung des Obergerichts nicht nachkommen sollte, wäre zunächst eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Obergericht zu erheben.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
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8.
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Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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9.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung wendet, kann auf seine Beschwerde somit nicht eingetreten werden (BGE 122 IV 71 E. 2 a.E.; 121 IV 131 E. 5b).
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Dies gilt insbesondere, soweit der Beschwerdeführer den Schluss der Vorinstanz beanstandet, er habe den Tatbestand der Falschbeurkundung in Bezug auf beide Anklageschriften in subjektiver Hinsicht erfüllt. Denn was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und kann im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich nicht zur Entscheidung gestellt werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bis Abs. 1 BStP; BGE 130 IV 58 E. 8.4 mit Hinweisen). Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Kostenverteilung im kantonalen Verfahren beanstandet. Die Verlegung der Verfahrenskosten wird vom kantonalen Prozessrecht geregelt. Für die Überprüfung seiner Anwendung steht das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Verfügung.
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10.
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Nach den verbindlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen in Bezug auf die Anklageschrift vom 6. Dezember 2001 war die Festgeldforderung der A.________-Holding mangels eines schriftlichen Pfandvertrages nicht gültig verpfändet worden, so dass die Eventualverpflichtung in Wirklichkeit nicht bestanden habe. Die Buchführung der A.________-Holding, der A.________-Finanz AG und des Konzerns sei daher wahr gewesen. Der Beschwerdeführer sei indes stets davon ausgegangen, die Eventualverpflichtung habe rechtsgültig bestanden, so dass er einem Sachverhaltsirrtum zu seinen Ungunsten erlegen sei. Aufgrund dessen sprachen ihn die kantonalen Instanzen lediglich des untauglichen Versuchs der Falschbeurkundung schuldig.
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Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Da die Eventualverpflichtung in Wirklichkeit nicht bestand, hat der Beschwerdeführer keine unwahre Tatsache beurkundet, indem er sie in der Jahresrechnung nicht auswies. Sein Vorsatz richtete sich indes auf die Verwirklichung eines Sachverhalts, der vom Tatbestand der Falschbeurkundung erfasst wird, so dass die Vorinstanz zu Recht untauglichen Versuch annimmt. Anders läge es nur, wenn ein Wahndelikt vorläge, bei dem der Täter irrigerweise meint, die in Wahrheit straflose Handlung sei strafrechtlich verboten. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn die kaufmännische Buchführung geniesst nach der Rechtsprechung seit jeher erhöhte Glaubwürdigkeit, so dass bei der Unterlassung von gebotenen Buchungen zur Erzielung eines besseren Ergebnisses der Jahresrechnung der Tatbestand der Falschbeurkundung eingreift (BGE 120 IV 199 E. 3e; vgl. auch Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 12 N 20).
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11.
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11.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB).
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Die Urkundenfälschung i.e.S. erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt 129 IV 130 E. 2.1 und 128 IV 265 E. 1.1.1, je mit Hinweisen).
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Nach ständiger Rechtsprechung wird der kaufmännischen Buchführung und ihren Bestandteilen bezüglich der in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte kraft Gesetzes (Art. 957 OR) Wahrheitsgarantie zuerkannt (zuletzt BGE 129 IV 130 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Buchhaltung muss ein genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage vermitteln. Dabei hat die Bilanz die Vermögensverhältnisse eines Unternehmens auf einen bestimmten Stichtag hin korrekt auszuweisen. Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Blosse Verstösse gegen zivilrechtliche Buchungsvorschriften genügen jedoch nicht. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts in Art. 662a ff. OR und in den Bilanzvorschriften in Art. 958 ff. OR aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 129 IV 130 E. 2.3 mit Hinweisen).
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11.2 Gemäss Art. 670 aOR sind Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen zugunsten Dritter in der Bilanz oder in einer Beilage je in einer Gesamtsumme aufzuführen (Abs. 1; vgl. Art. 663b Ziff. 1 OR). Für Vermögenseinbussen, die hieraus zu erwarten sind, ist in der Bilanz durch Rücklagen (Rückstellungen) Deckung zu verschaffen (Abs. 2; vgl. Art. 669 Abs. 1 OR). Ausweispflichtige Eventualverpflichtungen sind bedingte Verbindlichkeiten, die auf Verpflichtungen zugunsten Dritter gründen und denen bei Inanspruchnahme entsprechende Forderungen gegenüberstehen (BGE 116 II 533 E. 2 a/aa/aaa).
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11.3 In Bezug auf die Anklageschrift vom 6. Dezember 2001 geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, die beabsichtigte Verpfändung der Festgeldforderung von Fr. 12 Mio. hätte gemäss Art. 670 Abs. 1 aOR als Eventualverpflichtung in der Jahresrechnung der A.________-Finanz AG sowie in der konsolidierten Konzernrechnung ausgewiesen werden müssen. Zudem hätte angesichts der schlechten finanziellen Situation der B.________-Holding, gleich wie wenn das Darlehen effektiv weiterbestanden hätte, bei der A.________-Finanz AG eine Wertberichtigung vorgenommen werden müssen. Die Unterlassung dieser Buchungen ist, da die Jahresrechnung als Ganzes ein besseres Bild als in Wirklichkeit zeigte, als Falschbeurkundung zu qualifizieren (vgl. Niklaus Schmid, Fragen der Falschbeurkundung bei Wirtschaftsdelikten, ZStrR 95/1978 S. 294 ff.).
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Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass die Eventualverpflichtung in Wirklichkeit nicht ausgewiesen werden musste, weil die Verpfändung nicht wirksam zustande gekommen ist, trifft zu. Doch ergeht aus diesem Grund lediglich ein Schuldspruch wegen untauglichen Versuchs, was vom Beschwerdeführer nicht angefochten wird. Hätte die Eventualverpflichtung aber in der Jahresrechnung der A.________-Finanz AG ausgewiesen werden müssen, hätten sich notwendig auch die von der Vorinstanz genannten Konsequenzen hinsichtlich der Konzernrechnung und der Beteiligungen ergeben. In dieser Hinsicht kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden.
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Ob durch das Unterlassen der Aufnahme der Eventualverpflichtung ein Vermögensschaden entstanden ist oder ein unrechtmässiger Vorteil erlangt wurde, ist ohne Bedeutung, da der Tatbestand dies nicht erfordert.
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Der Schuldspruch der mehrfachen versuchten Falschbeurkundung verletzt daher in diesem Punkt kein Bundesrecht.
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12.
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Aus diesen Gründen ist auch die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Oktober 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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