BGer 6P.85/2005 | |||
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BGer 6P.85/2005 vom 01.10.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.85/2005
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6S.250/2005 /bri
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Urteil vom 1. Oktober 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Borner.
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Parteien
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T.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christian von Wartburg,
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gegen
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P.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin lic. iur. Esther Wyss Sisti,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Postfach 635, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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6P.85/2005
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Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"),
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6S.250/2005
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Strafzumessung (sexuelle Handlungen mit Kindern usw.),
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.85/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.250/2005) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 26. April 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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T.________ führte zunächst in A.________ und später in B.________ eine Praxis für Kinesiologie, Lebensberatung, Gesundheits- und Persönlichkeitsentwicklung. P.________, die unter schwierigsten familiären (alkoholabhängige Eltern) und finanziellen Bedingungen aufgewachsen war, begann im Januar 1999 als neunjährige bei ihm eine "Behandlung", die in gut monatlichen Abständen bis Juni 2000 dauerte. Ab Mitte 1999 kam es während den "Behandlungen" regelmässig zu sexuellen Handlungen zwischen den beiden. Sie entkleideten sich teilweise oder auch ganz, T.________ rieb sein Glied an der Vagina des Mädchens oder legte sich auf den Rücken und liess es an seinem Glied reiben, indem er es aufforderte, sich auf ihn zu setzen und mit der Vagina sein Glied zu stimulieren. T.________ befriedigte sich schliesslich jeweils bei jedem Treffen selbst bis zum Orgasmus und ejakulierte dabei auf den Bauch bzw. die Brust des Mädchens. Mindestens zweimal liess er sich oral bis zum Samenerguss befriedigen, so dass das Mädchen das Sperma schluckte.
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Ab Juli 2000 fanden keine "Behandlungen" mehr statt, weil die Mutter des Mädchens zuwenig Geld hatte. Auf dessen Wunsch durfte es den Abend und die Nacht des 28. Dezember 2001 bei T.________ verbringen. Dabei kam es wiederum zu mehreren sexuellen Handlungen. Zudem zeigte er ihm ab Internet (teilweise animierte) pornographische Bilder, in welchen Sperma und Urin über das Gesicht von Frauen geleert wurde, Frauen auf den Boden urinierten, sich Sektflaschen in die Vagina einführten und anschliessend von Männern oral stimuliert wurden.
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B.
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Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte T.________ am 1. April 2004 wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie Pornographie zu einer Gefängnisstrafe von 2 ¾ Jahren. Gleichzeitig wurde er bei seiner Bereitschaft behaftet, Fr. 4'954.-- Schadenersatz, dem Grundsatz nach weiteren Schadenersatz - soweit er mit den beurteilten Taten im Zusammenhang steht - sowie Fr. 10'000.-- Genugtuung zu zahlen.
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Auf Berufung des Verurteilten sprach ihn das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 26. April 2005 von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung frei, setzte die Gefängnisstrafe auf 2 ¼ Jahre fest und bestätigte im Übrigen den erstinstanzlichen Entscheid.
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C.
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T.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Reduktion der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
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Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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1.
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1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
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1.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich keine Tatsachen und Beweismittel sowie keine rechtlichen Argumente vorgebracht werden, welche nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden. Es sind jedoch solche neuen Vorbringen erlaubt, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gibt, sowie Gesichtspunkte, die sich derart aufdrängen, dass sie von der kantonalen Instanz von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 129 I 49 E. 3 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer hat mehrere Beweismittel eingereicht. Ein Therapiebericht soll nachweisen, dass er die Taten aufrichtig bereut, und drei Schreiben betreffend seine Arbeitssituation sollen seine persönlichen Verhältnisse verdeutlichen.
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Abgesehen vom Arbeitsvertrag wurden alle Beilagen erst im Anschluss an das Urteil des Kantonsgerichts verfasst. Dieses hätte sie somit gar nicht berücksichtigen können. Bereits das Strafgericht hatte festgehalten, die Reue des Beschwerdeführers beziehe sich eher auf seine eigene Situation und seine Schwierigkeiten, mit den Vorfällen fertig zu werden, als darauf, was die Übergriffe für das Opfer bedeuteten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kam die Begründung der mangelnden Reue und Einsicht für ihn somit nicht unerwartet. Zudem hat ihn das Kantonsgericht über seine Arbeitssituation befragt und aus seinen Aussagen vor Schranken auch Aufschlüsse betreffend Einsicht und Reue erhalten. Auf die Beweismittel ist somit nicht einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe den Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel verletzt.
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Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
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Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist. Ebensowenig genügt es, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a; 123 I 1 E. 4a S. 5 je mit Hinweisen).
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2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine detaillierte Kenntnis von den persönlichen und sozialen Verhältnissen des Opfers gehabt. In der Therapie sei keine Rede von diesen Verhältnissen gewesen und auch seine Mutter, die Kontakt zur Mutter des Opfers pflegte, habe ihm nichts von diesen schwierigsten Verhältnissen erzählt. Die gegenteilige Annahme des Kantonsgerichts sei willkürlich.
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Anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll: "Ich und meine Mutter hatten (den) Verdacht, dass (die) Mutter (des Opfers) alkoholabhängig ist". "Sie (das Opfer) wollte nicht heim. Sie müsse zuhause alles machen und die Mutter liege nur zuhause herum". Den Eintrag in die Patientenkarte "Mangel an Liebe" machte der Beschwerdeführer, weil der Kinesiologie-Muskeltest am Mädchen auf die Frage, ob die Mutter sie liebe, negativ ausgefallen sei. Zudem gab er an Schranken zu, dass auch die Mutter des Opfers in ihn verliebt gewesen sei und der Muskeltest bei ihr ergeben habe: "Es war Wut da und (ich) habe erfahren, dass sie geschlagen wurde und Alkoholprobleme hat." Zudem gab er an: "Sie wollten gemeinsam kommen, (das) Geld reichte aber nicht."
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Nur schon gestützt auf diese Aussagen durfte das Kantonsgericht willkürfrei annehmen, der Beschwerdeführer habe die schwierigen persönlichen Verhältnisse des Opfers gekannt. Wenn es den ebenfalls geäusserten gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkte, liegt darin keine Willkür.
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Im gleichen Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, das Wort "ausnützen" impliziere, dass ein Opfer dem Ansinnen des Täters ablehnend gegenüberstehe. Er habe aber keinen Widerstand überwinden müssen, weshalb die Feststellung des Kantonsgerichts unhaltbar sei, er habe die Drucksituation des Opfers ausgenützt.
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Ob das Kantonsgericht bei der Strafzumessung den Begriff "ausnützen" korrekt verwendet hat, ist eine Frage des Bundesrechts. Im Rahmen der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde ist darauf nicht einzutreten (Art. 84 Abs. 2 OG und Art. 269 Abs. 1 BStP).
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2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Feststellung des Kantonsgerichts als willkürlich, er sei nur beschränkt geständig gewesen.
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Die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, die Aussagen des Opfers seien glaubhaft, blieb unbestritten. Dieses hatte unter anderem erklärt, der Beschwerdeführer habe ihm in der 4. oder 5. Sitzung einen Zungenkuss gegeben - worauf sie kurz zurückgeschreckt sei -, bis Juni 2000 sei es zwischen ihnen 10 Mal zu sexuellen Handlungen gekommen, die Initiative dazu sei von beiden ausgegangen, es habe den Beschwerdeführer zweimal oral befriedigt und beim Anschauen der pornographischen Bilder habe er gesagt, er finde das geil und pervers und würde das am liebsten selber machen.
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Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer noch anlässlich der Verhandlung vor Kantonsgericht, das Opfer habe in der 5. oder 6. Sitzung einen Kuss von ihm gewollt, bis Juni 2000 sei es bloss 4 Mal zu sexuellen Handlungen gekommen, das Mädchen habe jeweils die Initiative zu den sexuellen Handlungen ergriffen, es habe ihn bloss einmal oral befriedigt und auf die Frage, warum er dem Mädchen pornographische Bilder gezeigt habe, antwortete er: "Sie wollte so Sachen machen und ich wollte nur wissen, woher sie das weiss".
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Damit leugnete der Beschwerdeführer den erwiesenen Sachverhalt in wesentlichen Punkten, weshalb das Kantonsgericht willkürfrei annehmen durfte, der Beschwerdeführer sei nur sehr beschränkt geständig.
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2.3 Der Beschwerdeführer rügt die Würdigung des Kantonsgerichts als willkürlich, sein Verhalten nach der Tat spreche nicht zu seinen Gunsten.
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Ob das Verhalten nach der Tat zu Gunsten oder zu Ungunsten eines Angeklagten ausfällt, hängt von mehreren Elementen ab, die im Rahmen der Strafzumessung zu gewichten sind. Solche Fragen können lediglich mit Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen werden.
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Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer das Element der mangelnden Einsicht und Reue als willkürlich rügt.
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2.4 Folglich ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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3.
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Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung.
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Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichtes bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten "Tatkomponente" sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Unrechtes, die Art und Weise der Deliktsbegehung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Verurteilten. Die "Täterkomponente" umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Einerseits hat sich der Strafrichter an diese gesetzlichen Vorgaben zu halten. Anderseits steht ihm bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungskomponenten innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der Kassationshof des Bundesgerichtes kann daher auf Nichtigkeitsbeschwerde hin in das Ermessen des Sachrichters nur eingreifen, wenn die kantonale Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. (in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens) falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt ein Urteil insbesondere auch auf, wenn die Strafe übertrieben hart oder mild erscheint, so dass von einem Ermessensmissbrauch gesprochen werden muss. Dies ist aber erst bei einem unhaltbaren Strafmass anzunehmen (BGE 127 IV 101 E. 2c; 122 IV 241; 117 IV 401).
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zuwenig berücksichtigt.
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Die Vorinstanz erwägt, der erwähnte Freispruch führe grundsätzlich zu einer Reduktion der Strafe. Der Beschwerdeführer habe die prekären sozialen und familiären Verhältnisse sowie die emotionalen und erzieherischen Defizite des Opfers zu seinen Gunsten ausgenutzt. Er habe vom Mangel an Liebe und Zuneigung sowie dem Wunsch des Mädchens, von der Mutter weggehen zu wollen, gewusst. Weil es von ihm therapiert wurde und in ihn verliebt war, sei es von ihm besonders abhängig gewesen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass sich auch dessen Mutter in den Beschwerdeführer verliebt hatte. Diese Umstände hätten das Opfer psychisch massiv belastet. Diese Drucksituation habe der Beschwerdeführer zwar nicht selbst geschaffen, doch habe er sie bewusst zu seinen Gunsten ausgenutzt, was verschuldensmässig besonders schwer wiege. Deshalb wirke sich der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung nur in geringem Mass strafmindernd aus. Diese Beurteilung ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.
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Der Beschwerdeführer erblickt darin einen Widerspruch. Ausnützen könne nur, wer in Kenntnis eines ablehnenden Willens des Opfers mit diesem sexuelle Handlungen vornehme. Er habe aber keinen Widerstand überwinden müssen und folglich das Opfer auch nicht ausgenützt.
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Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Jemand kann z.B. ein wertvolles Bild als wertlos einschätzen und es entsprechend für wenig Geld an einen Dritten verkaufen. Der Käufer, der den grossen Wert des Bildes kennt, nützt bloss die Unkenntnis des Verkäufers aus, muss jedoch bei diesem keinen Widerstand brechen. Vergleichbar verhält es sich im Fall des Beschwerdeführers. Weil das Mädchen in ihn verliebt war und bei ihm Zuwendung suchte, die es zuhause nicht erhielt, liess es sich ohne weiteres auf die sexuellen Handlungen ein ohne zu merken, dass es sexuell ausgenützt wurde.
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4.2 Unter dem Titel "Täter-Opfer-Konstellation" macht der Beschwerdeführer geltend, der Antrag der Opfervertreterin, es sei eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen, zeige deutlich auf, dass das Verschulden des Beschwerdeführers weniger schwer wiege als die Vorinstanz glauben machen wolle. Der Opferstandpunkt gehöre zum objektiven Erscheinungsbild der Schwere der Tat. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt.
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Die Vorinstanz hat den Antrag der Opfervertreterin auf Reduktion der erstinstanzlichen Strafe in geringem Mass zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Inwiefern der Opferstandpunkt im konkreten Fall die objektive Schwere der Tat mildern soll, darüber schweigt sich der Beschwerdeführer aus und ist auch nicht ersichtlich. Dass dieser sich dem Opfer gegenüber nach den Taten in jeglicher Hinsicht anständig, korrekt und rücksichtsvoll verhalten habe, trifft nur insoweit zu, als er darauf verzichtete, es anlässlich der beiden Hauptverhandlungen erneut befragen zu lassen. Demgegenüber bestritt er noch vor Vorinstanz wesentliche Schuldvorwürfe und schob die Verantwortung und Initiative bezüglich der sexuellen Handlungen auf das Opfer ab. Zudem setzte er es nach der Tat unter Druck, indem er ihm am Telefon sagte, dass es ins Heim und er ins Gefängnis komme. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat zu Recht zu seinen Ungunsten gewichtet.
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4.3 Bei den persönlichen Verhältnissen betont der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht einmal erwähnt, dass er einer geregelten Arbeit nachgehe.
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Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nebst anderen Produkten vertreibe er in der Schweiz eine Entgiftungsmethode mit Algenprodukten. Die Einkommenssituation sei nicht rosig. Es gehe, aber nicht so wie man es gerne hätte. Er habe tolle Pläne, die er umsetzen möchte. Ein Kollege führe das Ganze. Er sei angestellt, verdiene Fr. 40'000.-- pro Jahr und könne im Haus gratis wohnen.
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Diese Aussagen zeigen, dass der Beschwerdeführer zwar eine Arbeit hatte, diese jedoch angesichts der nicht rosigen Einkommenssituation und der noch nicht umgesetzten Pläne gleichzeitig mit gewissen Unsicherheiten verbunden war. Da dieser eher neutralen Arbeitssituation des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Verhältnisse kaum Gewicht zukommt, erübrigten sich darüber besondere Erwägungen.
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Der Beschwerdeführer verweist auf seine Strafempfindlichkeit, weil er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe seine Arbeit verlieren würde. Der Arbeitsverlust für sich allein begründet noch keine anrechenbare Strafempfindlichkeit. Dazu bedürfte es zusätzlich aussergewöhnlicher Umstände. Solche sind jedoch nicht ersichtlich.
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Damit erweisen sich die Rügen als unbegründet.
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4.4 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die ausgefällte Strafe als unverhältnismässig streng.
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Dabei zählt er einseitig und teilweise unzutreffend ausschliesslich Beurteilungsmerkmale auf, die zu seinen Gunsten sprechen. Berücksichtigt man jedoch sämtliche wesentlichen Elemente, erscheint die Strafe nicht als übertrieben hart.
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4.5 Nach dem Gesagten ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.
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III. Kosten
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5.
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Bei diesem Ausgang der beiden Verfahren hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Oktober 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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