BGer 1P.424/2005 | |||
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BGer 1P.424/2005 vom 04.10.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.424/2005 /ggs
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Urteil vom 4. Oktober 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
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Erich Haller,
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gegen
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Z.________, Präsident der Abteilung IV der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Beschwerdegegner,
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Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons
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St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Ausstand,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des
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Kantons St. Gallen vom 6. Juni 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a X.________ verursachte im Dezember 2003 mit seinem Personenwagen einen Selbstunfall. Laut dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (IRM) war X.________ im Zeitpunkt des Unfalls aufgrund einer akuten Cannabis-Wirkung nicht mehr fahrfähig. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt leitete daraufhin ein Administrativmassnahmeverfahren betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises gegen ihn ein. Nachdem er den dafür erforderlichen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihm der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen.
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Im gegen den sofortigen vorsorglichen Führerausweisentzug erhobenen Rekursverfahren verweigerte der Präsident der Abteilung IV der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Dr. Z.________, am 25. Februar 2004 die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren. Mit Entscheid vom 25. März 2004 schützte der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Prof. Dr. Y.________, den Entscheid des Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission und verweigerte auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Der Verwaltungsgerichtspräsident wertete die Verweigerung der Bezahlung des Kostenvorschusses als Indiz für die mangelnde Kooperationsbereitschaft von X.________ und damit als Indiz für dessen beeinträchtigte Fahrfähigkeit. Das Bundesgericht hiess die gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhobene staatsrechtliche Beschwerde demgegenüber gut (Urteil 1P.249/2004 vom 14. Juni 2004). Es erwog, dass die Weigerung von X.________, den Kostenvorschuss zu bezahlen, nicht ohne weiteres als genügenden Grund für einen sofortigen vorsorglichen Führerausweisentzug angesehen werden dürfe. Jedenfalls sei es unter den gegebenen Umständen vor dem verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht haltbar, die Beschwerde gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug als zum vornherein aussichtslos zu betrachten und die unentgeltliche Rechtspflege deswegen zu verweigern (E. 3.3).
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Indessen wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid über den sofortigen vorsorglichen Führerausweisentzug ab (Urteil 6A.49/2004 resp. 6P.101/2004 vom 30. August 2004).
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Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt bot X.________ in der Folge zu einer verkehrsmedizinischen Begutachtung auf. Das IRM gelangte zum Ergebnis, dass zusätzlich noch ein verkehrspsychologisches Gutachten einzuholen sei. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ordnete deshalb eine verkehrspsychologische Untersuchung an und wies X.________ darauf hin, dass ein allfälliger Rekurs keine aufschiebende Wirkung habe. Im gegen die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung angestrengten Rekursverfahren wies der Präsident der Abteilung IV der Verwaltungsrekurskommission, Dr. Z.________, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Entscheid vom 26. April 2005 ab.
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A.b X.________ stellte am 9. Mai 2005 beim Präsidenten des Kantonsgerichts St. Gallen ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der Abteilung IV der Verwaltungsrekurskommission, Dr. Z.________. Darin beantragte er, der Kantonsgerichtspräsident möge, soweit er sich als unzuständig erachte, das Gesuch an den Grossen Rat weiterleiten, da der Präsident des Verwaltungsgerichts, Prof. Dr. Y.________, sich mit der Streitsache bereits in einem früheren Zeitpunkt befasst habe. Entgegen diesem Antrag übermittelte der Kantonsgerichtspräsident das Ausstandsgesuch dem Verwaltungsgerichtspräsidenten. Mit Entscheid vom 31. Mai 2005 wies die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts, welche sich gestützt auf Art. 56 Abs. 2 des Gerichtsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 2. April 1987 (GerG/SG) als zuständig erachtete, das Ausstandsbegehren gegen den Verwaltungsgerichtspräsidenten, Prof. Dr. Y.________, ab.
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A.c Der Verwaltungsgerichtspräsident behandelte in der Folge das Ausstandsgesuch gegen den Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission, Dr. Z.________. Mit Entscheid vom 6. Juni 2005 wies er das Gesuch ab.
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B.
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X.________ hat sowohl gegen den Entscheid der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2005 als auch gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 6. Juni 2005 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Rückweisung der Streitsachen an die kantonalen Instanzen zur neuen Beurteilung. Ferner beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Das Bundesgericht hat mit separatem Urteil 1P.423/2005 vom heutigen Tag die Beschwerde gegen den Entscheid der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2005 abgewiesen. Vorliegend prüft es die Verfassungsmässigkeit des Entscheids des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 6. Juni 2005.
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C.
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Der Verwaltungsgerichtspräsident beantragt die Abweisung der Beschwerde gegen seinen Entscheid vom 6. Juni 2005, soweit darauf einzutreten sei. Der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission beantragt ebenfalls die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung verweisen sie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 131 I 57 E. 1 S. 59, 145 E. 2 S. 147, je mit Hinweisen).
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1.2 Der angefochtene Entscheid schliesst das Administrativmassnahmeverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen selbständigen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zur Geltendmachung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 87 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer, dessen Ausstandsgesuch abgewiesen wurde, ist zur Beschwerde befugt (Art. 88 OG). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
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1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 125 I 492 E. 1b S. 495, 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen).
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Zu beachten ist ferner, dass neue rechtliche oder tatsächliche Vorbringen im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, nicht zulässig sind (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57).
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Vorliegend kommt die Beschwerde diesen Anforderungen über weite Strecken nicht nach. Dies gilt insbesondere für die Rüge der Verletzung des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichtspräsidenten nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumente zu wiederholen und auf ein im kantonalen Verfahren nicht genanntes Schreiben vom 15. April 2004 zu verweisen, aus dem sich eine Befangenheit des Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission ergeben soll. Damit ist er nicht zu hören.
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1.4 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insoweit, als der Beschwerdeführer sich zu seiner Fahreignung äussert. Damit sprengt er den Rahmen des Streitgegenstands.
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2.
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2.1 Als einzige zulässige Rüge macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend. Der Verwaltungsgerichtspräsident habe das Ausstandsgesuch gegen den Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission beurteilt, ohne den Eintritt der Rechtskraft des Entscheids der Vizepräsidentin in dem ihn selbst betreffenden Ausstandsverfahren abzuwarten.
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2.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Behörden ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61; 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit Hinweisen).
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2.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Rechtskraftwirkung des Entscheids der Vizepräsidentin auf den Inhalt des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichtspräsidenten keinen Einfluss hat. Der Entscheid der Vizepräsidentin wurde vom Bundesgericht geschützt, was bedeutet, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten nicht in Verletzung von Ausstandsvorschriften erging. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) durch den angefochtenen Entscheid ist nicht ersichtlich.
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3.
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Damit hält der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vor der Verfassung stand. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Die Voraussetzungen hierzu sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren nicht erfüllt (vgl. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Das Gesuch ist dementsprechend abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 6. Juni 2005 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Oktober 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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