BGer 2A.548/2005 | |||
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BGer 2A.548/2005 vom 04.10.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.548/2005 /vje
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Urteil vom 4. Oktober 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Mario Weber,
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gegen
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Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
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22. Juni 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Die ghanesische Staatsangehörige X.________ (geb. 1972) heiratete nach wenigen Tagen Ferienbekanntschaft am 9. September 1999 den Schweizer Bürger Y.________ (geb. 1966). Am 3. Januar 2000 reiste X.________ in die Schweiz ein und erhielt aufgrund der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung. Seit 1. Oktober 2002 leben die Eheleute X.________ und Y.________ getrennt.
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Am 13. Januar 2003 erklärte Y.________ gegenüber dem Ausländeramt des Kantons Thurgau, er wolle die eheliche Gemeinschaft mit seiner getrennt lebenden Ehegattin nicht mehr aufnehmen, sondern sich nach der obligatorischen Trennungsfrist scheiden lassen. Die Ehegattin habe die Liebe bloss vorgetäuscht und nur einen geringen Beitrag an die Lebenshaltungskosten geleistet. X.________ sagte dagegen aus, sie denke nicht an Scheidung und nach einer Therapie werde die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen. Das Ausländeramt verlängerte darauf die Aufenthaltsbewilligung der Ehegattin bis zum 2. Januar 2004.
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Im Rahmen des am 26. Januar 2004 eingeleiteten Eheschutzverfahrens hielt Y.________ an seinem Scheidungswillen fest, während sich X.________ der Scheidung weiter widersetzte, namentlich weil sie hier viel aufgebaut habe und nach einer Scheidung wieder in ihr Heimatland zurückkehren müsste.
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B.
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Mit Verfügung vom 21. Juli 2004 lehnte das Ausländeramt des Kantons Thurgau die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies X.________ weg mit der Begründung, die Berufung auf die nur noch formell bestehende Ehe sei rechtsmissbräuchlich. Ob eine Scheinehe vorliege, blieb dahingestellt.
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Erfolglos beschwerte sich X.________ dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. September 2005 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2005 (versandt 13. Juli 2005) aufzuheben und das Ausländeramt des Kantons Thurgau anzuweisen, ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Im Übrigen stellt sie das Begehren um aufschiebende Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Mit Urteil vom 30. August/6. September 2005 wurde die Ehe vom Bezirksgericht Frauenfeld geschieden.
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D.
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Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, die kantonalen Akten sowie Vernehmlassungen einzuholen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
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1.2 Für die Eintretensfrage, d.h. für das Vorliegen eines Anspruches im Sinne der genannten Bestimmung, stellt das Bundesgericht grundsätzlich auf die im Zeitpunkt seines Entscheides stehende Rechts- und Sachlage ab (BGE 128 II 145 E. 1.1.3, S. 149, 127 II 60 E. 1b S. 63, mit Hinweisen). Die Scheidung der Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger wurde am 30. August/6. September 2005 ausgesprochen und ist, wie aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin angenommen werden darf, heute rechtskräftig. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann insoweit im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden. Es kann sich einzig darum handeln, ob die Beschwerdeführerin noch vor der Scheidung einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung erworben hatte, was auch das - weniger weit gehende - Recht auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149). Auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit einzutreten.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), sowie bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe.
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2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).
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Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (Art. 105 Abs. 2 OG). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. Nach relativ kurzer Ehedauer haben sich die Ehegatten am 1. Oktober 2002 getrennt und seither nicht mehr zusammengelebt. Die Gründe, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, sind nicht von Belang. Gemäss für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wollte sich der Ehegatte seit der Trennung scheiden lassen und hielt seither an seinem Scheidungswillen fest. Demgegenüber widersetzte sich die Beschwerdeführerin der Scheidung vor allem, weil sie befürchtete, die Schweiz verlassen zu müssen.
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Hinweise darauf, dass die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig wären (Art. 105 Abs. 2 OG), sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor. Zu den schriftlichen Aussagen des Ehegatten vor dem Ausländeramt konnte sich die Beschwerdeführerin äussern, und sie konnte auch Beweisanträge stellen. Das Verwaltungsgericht durfte daher die Aussagen des Ehemannes mitberücksichtigen, ohne eine Gehörsverletzung zu begehen. Aufgrund der Dauer und der Umstände der Trennung sowie der Tatsache, dass die Ehe für den Ehegatten offensichtlich definitiv gescheitert war, konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft damit rechnen, das eheliche Zusammenleben werde zu irgend einem Zeitpunkt nochmals aufgenommen. Dass die Beschwerdeführerin unter anderem nicht in die Scheidung einwilligte, damit sich das Pensionskassenguthaben vergrösserte, konnte jedenfalls keine Hoffnung auf eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens begründen. Umstände oder eigene Bemühungen, die darauf hätten schliessen lassen, dass konkret Hoffnung auf Versöhnung bestand, macht die Beschwerdeführerin keine geltend.
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3.2 Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich für das Verwaltungsgericht der Schluss aufdrängen, dass keine Aussichten auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestanden und dass die Ehe bereits vor Entstehung eines Anspruchs auf die Niederlassungsbewilligung definitiv gescheitert war. Wenn sich die Beschwerdeführerin unter den dargelegten Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu erwirken, handelt sie nach feststehender Praxis des Bundesgerichts rechtsmissbräuchlich. Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen, besteht im Übrigen nicht. Dass das Verwaltungsgericht auf den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung formell nicht eingetreten ist, ist ohne Belang. Es hat in den Erwägungen auch die Frage des Entstehens eines Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung geprüft und zu Recht verneint. Die Vorinstanz hat folglich mit dem angefochtenen Urteil Bundesrecht nicht verletzt.
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4.
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4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet und ist sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Oktober 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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