BGer 2P.283/2005 | |||
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BGer 2P.283/2005 vom 05.10.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.283/2005 /leb
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Urteil vom 5. Oktober 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinderat X.________,
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Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., Regierungsgebäude, 9102 Herisau,
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Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden,
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II. Abteilung, Fünfeckpalast, Postfach 161, 9043 Trogen.
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Gegenstand
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Schulrechtliche Bussenverfügung; Parteientschädigung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden,
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II. Abteilung, vom 31. August 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Verfügung vom 30. Juni 2003 auferlegte die Schulkommission der Gemeinde X.________ A.________ zwei Bussen von je Fr. 4'000.-- wegen vorsätzlichen Fernhaltens seiner beiden Töchter vom Unterricht. Auf eine hiegegen erhobene Einsprache trat der Gemeinderat X.________ wegen Verspätung nicht ein. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell trat am 21. Dezember 2004 auf den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs nicht ein, hob jedoch die Bussen aufsichtsrechtlich auf. Dem Begehren von A.________ um Ausrichtung einer Parteientschädigung entsprach er mit der Begründung nicht, dass dieser im Rekursverfahren nicht obsiegt habe. Mit Urteil vom 31. August 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh. die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat; das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- A.________.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. September 2005 beantragt A.________ dem Bundesgericht, "den Beschluss" aufzuheben und ihm die von ihm verlangte Parteientschädigung zu gewähren, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wird für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
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2.
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Wer staatsrechtliche Beschwerde erhebt, hat in der Rechtsschrift darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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Soweit der Beschwerdeführer auf die Begründung zu sprechen kommt, die den Regierungsrat dazu bewog, von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen, ist eine Verfassungsrüge nicht erkennbar. Insbesondere wird in keiner Weise aufgezeigt, warum es dem Verwaltungsgericht nicht zugestanden habe, die Verweigerung einer Parteientschädigung anders zu begründen als der Regierungsrat.
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Das Verwaltungsgericht stützt seinen Entscheid auf Art. 24 des Gesetzes des Kantons Appenzell I.Rh. vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRPG). Es leitet daraus insbesondere ab, dass eine Parteientschädigung nur dann zuzusprechen ist, wenn der obsiegenden Partei Kosten und/oder Auslagen entstanden sind. Es hält zutreffend fest, dass dem Beschwerdeführer keine Anwaltskosten entstanden sind, und nimmt den Standpunkt ein, dass für den mit dem eigenhändigen Verfassen von Eingaben verbundenen Aufwand grundsätzlich keine Entschädigung zuzusprechen sei. Warum bzw. inwiefern diese Praxis, welcher der Wortlaut von Art. 24 VRPG nicht entgegensteht und welche im Übrigen in vielen anderen Kantonen sowie auch auf Bundesebene geübt wird, verfassungswidrig sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht auf. Wenn er mit seinem Hinweis auf einen anderen ihn betreffenden Entscheid einer kantonalen Behörde, welchen er beim Bundesgericht angefochten hatte (vgl. Verfahren 2P.172/2005), sinngemäss die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots geltend macht, ist diese Rüge kaum genügend substantiiert und ist sie jedenfalls offensichtlich unbegründet. In jenem Fall ging es um eine Angelegenheit, wofür nicht das Verwaltungsrechtspflegegesetz, sondern die Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh. massgeblich war. Seit je hat die Rechtsprechung anerkannt, dass für die Zusprechung von Parteientschädigungen in Verwaltungsbeschwerdeverfahren andere Kriterien zur Anwendung kommen und grössere Zurückhaltung geübt werden darf als etwa im Zivilprozess (neuestens Urteil 2P.147/2005 vom 31. August 2005 mit Hinweisen).
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Keine Rügen erhebt der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts, soweit ihm dieses die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und die Verfahrenskosten auferlegt hat.
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Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet.
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Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erscheinen die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist schon darum abzuweisen (vgl. Art. 152 OG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat X.________, dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, II. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Oktober 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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