BGer 1S.9/2005 | |||
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BGer 1S.9/2005 vom 06.10.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1S.9/2005
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1S.10/2005 /ggs
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Urteil vom 6. Oktober 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Hermann Bechtold,
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gegen
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Eidgenössische Steuerverwaltung,
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Abteilung Besondere Steueruntersuchungen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
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Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
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Postfach 2720, 6501 Bellinzona.
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Gegenstand
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Steuerstrafverfahren, strafprozessuale Zwangsmassnahmen,
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Beschwerden gegen die Entscheide des Bundesstrafgerichtes, Beschwerdekammer,
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vom 8. November 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Eidgenössiche Steuerverwaltung (EStV) ermittelt gegen die Eheleute Y.________ wegen "schweren Steuerwiderhandlungen" gemäss Art. 190 ff. DBG. Der ebenfalls beschuldigten X.________ AG wird im Verwaltungsstrafverfahren primär versuchte Steuerhinterziehung zur Last gelegt. Herr Y.________ sei zudem einziger Verwaltungsrat der X.________ AG. Diese werde durch ihren Verwaltungsrat und dessen Ehegattin wirtschaftlich bzw. faktisch beherrscht.
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B.
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Gestützt auf eine Beschlagnahmeverfügung der EStV vom 15., 16. und 17. Juni 2004 erfolgte die Sperre von Kontenverbindungen und Vermögenswerten der X.________ AG bei einer Bank. Eine von der Betroffenen dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes mit Entscheid vom 8. November 2004 (BK_B 083/04) ab.
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C.
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Gestützt auf eine weitere Beschlagnahmeverfügung der EStV vom 15. Juni 2004 erfolgte am 16. Juni 2004 die Grundbuchsperre einer Liegenschaft der X.________ AG in Z.________. Eine von der Betroffenen dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes mit separatem Entscheid vom 8. November 2004 (BK_087/04) ab.
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D.
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Gegen die beiden Entscheide des Bundesstrafgerichtes vom 8. November 2004 gelangte die X.________ AG mit Zwangsmassnahmenbeschwerden (1S.9-10/2005) vom 20. Januar 2005 an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der sie betreffenden angefochtenen Entscheide und der verfügten Beschlagnahmungen bzw. Grundbuch- und Kontensperren.
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Die EStV beantragt die Abweisung der Beschwerden, während das Bundesstrafgericht auf Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Auf die Repliken der Beschwerdeführerin duplizierte das Bundesstrafgericht, während die EStV auf eine weitere Stellungnahme verzichtete.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Es fragt sich, ob in der vorliegenden Streitsache der Beschwerdeweg ans Bundesgericht offen steht. Das Bundesgericht prüft diese Frage von Amtes wegen (BGE 130 II 302 E. 3 S. 303 f., 306 E. 1.1 S. 308, je mit Hinweisen). Die beiden Beschwerden (1S.9-10/2005) stammen von der gleichen juristischen Person; sie sind auch inhaltlich konnex, weshalb sie im vorliegenden Entscheid gemeinsam beurteilt werden können.
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1.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes entscheidet über die ihr nach dem VStrR zugewiesenen Beschwerden (Art. 25 Abs. 1 VStrR). Gegen Zwangsmassnahmen gestützt auf das VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Seit 1. April 2004 ist Art. 33 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (SGG, SR 173.71) in Kraft. Bis zum Inkrafttreten der Totalrevision der Bundesrechtspflege (voraussichtlich im Jahr 2007) kann gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Zwangsmassnahmen innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 214-216, 218 und 219 BStP (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; vgl. BGE 130 I 234 E. 2.1 S. 236; 130 II 306 E. 1.2 S. 308 f.; 130 IV 154 E. 1.1 S. 155).
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1.2 Mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar sind Entscheide der Beschwerdekammer über strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Dazu gehören namentlich Entscheide betreffend die Anordnung bzw. Weiterdauer von Untersuchungs- oder Auslieferungshaft oder betreffend Ersatzmassnahmen für Haft (wie Pass- und Schriftensperren oder Meldepflichten); als Zwangsmassnahmenentscheide gelten sodann Verfügungen über Kontensperren, über die Beschlagnahmung von Vermögen oder betreffend die Durchsuchung bzw. Beschlagnahmung von Dokumenten (vgl. BGE 131 I 52 E. 1.2.2 S. 54; 130 I 234 E. 2.2 S. 236 f.; 130 II 306 E. 1.2.2 S. 308 f.; 130 IV 154 E. 1.2 S. 155). Nicht mit Zwangsmassnahmenbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar sind hingegen allgemeine prozessuale Zwischenentscheide des Bundesstrafgerichtes etwa betreffend Akteneinsicht oder Beizug des Verteidigers zum Verhör des Beschuldigten (vgl. BGE 131 I 52 E. 1.2.3 S. 54 f.). Die hier streitigen Verfügungen der EStV (Beschlagnahmungen, Grundbuch- und Kontensperren) betreffen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG. Die in den Beschwerdeschriften "vorbehaltenen" Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche bilden hingegen nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide; darauf ist nicht einzutreten.
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1.3 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG ist Art. 214 Abs. 2 BStP hier sinngemäss anwendbar. Danach sind unter anderem die Parteien zur Beschwerde legitimiert. Parteien im Bundesstrafverfahren sind namentlich die Beschuldigten (Art. 34 BStP). Auch die Beschwerdeführerin ist Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren; sie ist von den streitigen Zwangsmassnahmen als Eigentümerin bzw. Kontoinhaberin sodann unmittelbar und direkt betroffen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Die Rechtsmittel wurden innert der Frist von Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG erhoben.
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1.4 Zulässiger Beschwerdegrund ist die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Bundesstrafgericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137).
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1.5 Das Bundesgericht prüft, da es im Bundesstrafprozess nicht Aufsichtsbehörde sondern Rechtsmittelinstanz ist, nur Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 1S.11/2005, E 1.7; 1S.6/2004 und 1S.13/2004, je E. 1.4; s. auch BGE 123 II 134 E.1dS.136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372).
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2.
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In den angefochtenen Entscheiden des Bundesstrafgerichtes wird die Gesetzmässigkeit der streitigen Zwangsmassnahmen wie folgt begründet: Der Beschwerdeführerin werde im Verwaltungsstrafverfahren "versuchte Steuerhinterziehung" zur Last gelegt. Dieser Vorwurf begründe zum Vornherein "keinen Einziehungstatbestand". Gegen Y.________, der "einziger Verwaltungsrat" der Beschwerdeführerin sei, werde jedoch eine Untersuchung "wegen fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge oder wegen Steuervergehen" geführt. Die Beschwerdeführerin werde durch den genannten Verwaltungsrat und dessen Ehegattin wirtschaftlich bzw. faktisch beherrscht. In diesem Fall sei ein prozessualer "Durchgriff" auf die Beschwerdeführerin zulässig. Zwar seien die beschlagnahmten Liegenschaften und Bankguthaben nicht Resultate oder Instrumente von strafbaren Handlungen. Bei "rein rechnerisch" erzielten Vermögensvorteilen bzw. widerrechtlichen fiskalischen Einsparungen sei keine Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB möglich. Daher liessen sich die Zwangsmassnahmen nicht auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR (i.V.m. Art. 59 Ziff. 1 StGB) stützen. Hier sei jedoch (entgegen der unzutreffenden Bezeichnung durch die EStV) von zulässigen Sicherungsbeschlagnahmen im Hinblick auf die Durchsetzung von Ersatzforderungen des Staates auszugehen; die gesetzliche Grundlage stelle im vorliegenden Fall Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB dar. Angesichts des "mutmasslich hinterzogenen Abgabebetrags von mehreren Millionen Franken" erwiesen sich die streitigen strafprozessualen Zwangsmassnahmen auch "als verhältnismässig". "Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer" habe in Absprache mit der EStV "bezüglich der Beschwerdeführerin einen generellen Mahnstopp verfügt, und weitere zur Zahlung fällige Schulden" seien "nicht belegt". "Sollten im Verlaufe der Untersuchung neue Erkenntnisse" der EStV "eine Reduktion der Vorstellungen über den mutmasslicherweise hinterzogenen Abgabebetrag bedingen", sei immer noch "eine Korrektur der angefochtenen" Verfügungen "durch die EStV jederzeit möglich".
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3.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine "Gehörsverweigerung" durch das Bundesstrafgericht bzw. eine "fehlende Auseinandersetzung" mit den Argumenten der Beschwerdeführerin. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin weist selbst darauf hin, dass die Erwägungen der angefochtenen Entscheide sich namentlich auch mit den Vorbringen befassen, wonach der Vorwurf der Beteiligung an Steuerdelikten zu Unrecht erfolgt sei. Das Bundesstrafgericht führe dazu aus, dass diese Einwände "die bestehende Verdachtslage nicht von Vornherein zu beseitigen" vermöchten. Darüber hinaus wird in den angefochtenen Entscheiden ausdrücklich dargelegt, worauf die EStV die erhobenen Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin stützt. Damit wird auch in diesem Punkt dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung getragen. Dieser verlangt nicht, dass sich die urteilende Instanz mit jedem einzelnen Argument des Rechtsuchenden ausdrücklich befasst (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen). Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt auch im Verfahren vor Bundesgericht nochmals ausführlich darlegen.
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4.
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Zur Hauptsache macht die Beschwerdeführerin geltend, Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB bilde keine gesetzliche Grundlage für die streitigen Konten- und Grundbuchsperren bzw. Beschlagnahmungen. Das Fiskalstrafverfahren richte sich nicht gegen sie, sondern gegen einen Dritten. Zwar sei diese Person gleichzeitig als Organ (Verwaltungsrat) der Beschwerdeführerin aufgetreten. Die mutmasslichen fiskalischen Widerhandlungen dieses Organs seien jedoch "ausserhalb der Geschäftstätigkeit" der Beschwerdeführerin verübt worden. Das ihr als selbstständige juristische Person gehörende Vermögen könne daher nicht mit Beschlag belegt werden. Die Voraussetzungen für einen "Durchgriff" seien nicht gegeben. Darüber hinaus bestimme Art. 191 Abs. 1 DBG, dass sich das Fiskalverfahren der EStV gegen die Beschuldigten (von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen) "allein nach den Art. 19-50 VStrR" richte. Daher lasse sich eine für das Fiskalverfahren gesetzlich nicht vorgesehene Zwangsmassnahme nicht auf Art. 2 VStrR abstützen. Auch Art. 169 DBG sei nicht anwendbar. Die streitigen Zwangsmassnahmenverfügungen entbehrten einer gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV und seien unverhältnismässig.
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5.
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Ob die hier streitigen Zwangsmassnahmen auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig erscheinen, beurteilt das Bundesgericht aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles und (im Beschwerdeverfahren nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG i.V.m. Art. 214 ff. BStP) mit freier rechtlicher Kognition (vgl. oben, E. 1.4). Ein schwerer Eingriff in die verfassungsmässigen Individualrechte des Betroffenen (namentlich in die Eigentumsgarantie) bedarf einer klaren Grundlage im formellen Gesetz (vgl. BGE 130 I 16 E. 3 S. 18, 65 E. 3.3 S. 68, 360 E. 14.2 S. 362; zur Publikation bestimmter BGE 1S.11/2005, E. 5-6, je mit Hinweisen). Das öffentliche Interesse an den streitigen Verfügungen und deren Verhältnismässigkeit prüft das Bundesgericht ebenfalls frei (vgl. BGE 130 I 65 E. 3.3 S. 68, 360 E. 14.2 S. 362; 369 E. 7.3 S. 381, je mit Hinweisen). Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht dabei massgebend (vgl. Art. 191 BV).
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6.
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Gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) erhebt der Bund namentlich eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen sowie eine Gewinnsteuer von den juristischen Personen (Art. 1 lit. a-b DBG).
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Art. 191 Abs. 1 DBG bestimmt ausdrücklich, welche Zwangsmassnahmen die EStV gestützt auf das VStrR im Rahmen der Untersuchung von schweren Steuerwiderhandlungen anordnen darf: Im Verfahren gegen die mutmasslichen Täter und Teilnehmer können Massnahmen gemäss Art. 19-50 VStrR verfügt werden; die vorläufige Festnahme nach Art. 19 Abs. 3 VStrR ist ausgeschlossen. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR erlaubt die strafprozessuale Beschlagnahme von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen. Die besondere Untersuchung von schweren Steuerwiderhandlungen liegt in den Händen der Verwaltungsbehörden. Die EStV führt die Untersuchung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen durch (Art. 190 Abs. 2 DBG). Die EStV erstellt nach Abschluss der Untersuchung einen Bericht (Art. 193 DBG). Kommt die EStV zum Ergebnis, dass eine (quantitativ) schwere Steuerhinterziehung (Art. 175 und 176 DBG) begangen wurde, so verlangt sie von der zuständigen kantonalen Verwaltung die Durchführung eines Hinterziehungsverfahrens (Art. 194 Abs. 1 DBG). Kommt sie zum Schluss, es liege ein Steuervergehen vor, so erstattet sie bei der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde Anzeige (Art. 194 Abs. 2 DBG).
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7.
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Die Prüfung, ob im vorliegenden Fall eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die streitigen prozessualen Zwangsmassnahmen besteht und ob diese verhältnismässig erscheinen, erfolgt unter dem Gesichtspunkt des hier massgeblichen Verwaltungsstrafverfahrens. Konnexe Fragen des materiellen Strafrechts stellen sich lediglich vorfrageweise.
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7.1 Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR (i.V.m. Art. 191 Abs. 1 DBG) ermächtigt die EStV als zuständige Untersuchungsbehörde (im Rahmen der besonderen Fiskaluntersuchung von schweren Steuerwiderhandlungen) zur prozessualen Beschlagnahme von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der strafrechtlichen Einziehung (im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 StGB) unterliegen. Die Einziehungsbeschlagnahme ist auch gegenüber mutmasslichen "Gehilfen" von schweren Steuerwiderhandlungen zulässig (Art. 191 Abs. 1 DBG).
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In BGE 120 IV 365 hatte das Bundesgericht einen Fall von Zwangsmassnahmen zu entscheiden, welche die EStV in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen "vorsätzlicher Steuerhinterziehung" im Sinne von Art. 36 WUStB (seit 1. Januar 2001: MWStG, SR 641.20) verfügt hatte. Die EStV hatte - ebenfalls gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR - die Einziehungsbeschlagnahme von Bankguthaben (in der Höhe von ca. CHF 33'000.--) angeordnet. Das Bundesgericht erwog, dass die Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR (im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung) lediglich eine "von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische 'konservatorische' prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte" darstellt. Die Beschlagnahme greife "dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor"; und auch "die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten" blieben "durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt" (BGE 120 IV 365 E. 1c S. 366 f. mit Hinweisen). Der möglichen strafrechtlichen Einziehung unterliegen nach dieser Praxis "alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind" (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 367 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 7). "Bei der Steuerhinterziehung" bestehe "der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern" (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 367 mit Hinweisen).
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7.2 Nach der oben zitierten bundesgerichtlichen Praxis sind - jedenfalls im Rahmen einer vorläufigen Massnahme - widerrechtliche fiskalische Steuerersparnisse grundsätzlich als einzugsfähig (im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 StGB) zu betrachten. Dann aber besteht für die vorliegend streitigen Zwangsmassnahmen in Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR i.V.m. Art. 191 Abs. 1 DBG eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die in der strafrechtlichen Lehre diskutierte Frage, ob bei widerrechtlichen fiskalischen Steuerersparnissen eine Einziehung oder eine staatliche Ersatzforderung in Betracht fällt, wird gegebenenfalls vom zuständigen Sachrichter abschliessend zu beurteilen sein.
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7.3 Der Beschwerdeführerin persönlich wird nicht nur versuchte einfache Steuerhinterziehung (im eigenen Vermögensinteresse) vorgeworfen. Sie wird zudem "der Täterschaft oder mindestens der Teilnahme an einer schweren Steuerhinterziehung in der Schweiz bezüglich steuerrelevanter Vorgänge aus den Bemessungsperioden ab 1993 verdächtigt". Gegen Y.________, der "einziger Verwaltungsrat" der Beschwerdeführerin sei, sowie gegen dessen Ehefrau werde eine Untersuchung "wegen fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge oder wegen Steuervergehen" geführt. Die Beschwerdeführerin werde durch den genannten Verwaltungsrat und dessen Ehegattin unbestrittenermassen wirtschaftlich bzw. faktisch "beherrscht". Die Auffassung des Bundesstrafgerichtes, dass bei dieser Sachlage ein vorläufiger prozessualer "Durchgriff" auf die Beschwerdeführerin grundsätzlich zulässig sei, erscheint bundesrechtskonform. Art. 191 Abs. 1 DBG bestimmt, dass im Rahmen der Untersuchung von schweren Steuerwiderhandlungen prozessuale Zwangsmassnahmen (gemäss Art. 19-50 VStrR) nicht nur gegen die mutmasslichen Täter angeordnet werden können, sondern auch gegenüber "dem Gehilfen und Anstifter" (vgl. auch Art. 181 DBG). Offensichtlich unrichtige oder aktenwidrige Tatsachenfeststellungen des Bundesstrafgerichtes sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Auch die Verhältnismässigkeit der streitigen prozessualen Zwangsmassnahmen und das öffentliche Interesse daran ist zu bejahen, zumal gemäss den vorliegenden Akten wegen mutmasslicher Abgabenhinterziehung in der Höhe von mehreren Millionen Schweizer Franken ermittelt wird.
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8.
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Im Eventualstandpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, selbst wenn sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen würden, seien die streitigen Kontensperren unrechtmässig zustande gekommen. Die Kontensperren stützten sich zu Unrecht auf Erkenntnisse aus vorgängigen Hausdurchsuchungen. Gegen die Durchsuchung der anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Papiere hätten die Betroffenen fristgerecht Einsprache erhoben, worauf die Dokumente versiegelt worden seien.
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8.1 Das Bundesstrafgericht erwägt dazu Folgendes: Zwar sei bisher kein Gesuch der EStV um Entsiegelung der beschlagnahmten Papiere eingegangen. Die "Kurzsichtung" der zu versiegelnden Papiere durch die EStV habe sich jedoch darauf beschränkt, den möglichen "Adressatenkreis" der Banken einzugrenzen. Der EStV wäre es "unbenommen gewesen", statt dessen bei "vielen Banken mit möglicher Kundenbeziehung zu den Beschuldigten Verfügungssperren zu platzieren". Das Vorgehen der EStV diene der "Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips". Ein Nachteil habe sich daraus für die Beschwerdeführerin nicht ergeben.
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8.2 Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann:
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Zunächst ist an den Beschwerdegegenstand der vorliegenden Verfahren zu erinnern. Am 15., 16. und 17. Juni 2004 verfügte die EStV die Sperre von Kontenverbindungen und Vermögenswerten der Beschwerdeführerin bei einer Bank. Eine von der Betroffenen dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes mit Entscheid vom 8. November 2004 (BK_B 083/04) ab. Eine weitere Beschwerde richtet sich gegen eine Grundbuchsperre. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss weitere Prozesshandlungen beanstandet (wie Hausdurchsuchungen, Dokumentenbeschlagnahmungen oder allfällige Entsiegelungsentscheide), die nicht Gegenstand der hier streitigen Verfügungen und Entscheide bilden (bzw. die nicht separat angefochten wurden) oder die sich nicht gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichtet haben, kann darauf nicht eingetreten werden.
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Darüber hinaus wäre auch in materieller Hinsicht kein bundesrechtswidriges Vorgehen der EStV erkennbar. Bei der Beschlagnahme von Akten sind (schon zur Wahrung der Verhältnismässigkeit) jene Dokumente auszuscheiden, die für die Untersuchung offensichtlich irrelevant sind. Zu diesem Zweck darf grundsätzlich eine grobe thematische Sichtung vorgenommen werden. Anders zu entscheiden hiesse, dass zwangsläufig alle vorgefundenen Akten beschlagnahmt werden müssten. Diese grobe Triage darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, Privat-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen bzw. ein allfälliges Entsiegelungsverfahren zu umgehen. Falls der Betroffene die Versiegelung beantragt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen geltend macht, dürfen die Dokumente bei der Beschlagnahme noch nicht im Detail durchsucht und ausgewertet werden. Der Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, die Untersuchungsbehörde bei der thematischen Triage von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene Aktenstücke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und Versiegelung unterliegen. Die vorliegenden Akten lassen das Vorgehen der EStV nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn bei der Grobsichtung der blosse Name einer in Frage kommenden Bank erkennbar geworden wäre. Wie das Bundesstrafgericht mit Recht erwogen hat, wäre es der EStV unbenommen gewesen, bei einer grossen Anzahl von Banken systematische (aufwändige) Kontennachforschungen anzustellen. Insofern wird kein prozessualer Nachteil der Beschwerdeführerin ersichtlich.
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9.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden als unbegründet abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht ist wie folgt zu entscheiden: Art. 219 Abs. 3 BStP wurde durch Ziff. I/4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 (mit Wirkung seit 1. April 2004) aufgehoben (AS 2004, 1633, 1647; BBl 2003, 5615). Somit richtet sich die Frage der Kostenfolgen nach den allgemeinen Vorschriften des OG (vgl. Art. 245 BStP; BGE 130 I 234 E. 5 S. 240; 130 II 306 E. 4 S. 313). Die Gerichtskosten sind beim vorliegenden Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerden 1S.9-10/2005 werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Oktober 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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