BGer I 67/2005 | |||
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BGer I 67/2005 vom 06.10.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 67/05
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Urteil vom 6. Oktober 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Schüpfer
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Parteien
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K.________, Beschwerdeführer, handelnd durch seine Eltern R.________ und P.________, und diese vertreten durch die Helsana-advocare, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 21. Dezember 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der am 6. Dezember 1998 geborene K.________ wurde am 14. Dezember 2000 von seinen Eltern wegen einer allgemeinen Entwicklungsretardation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nachdem ihm bereits pädagogisch-therapeutische Massnahmen zugesprochen worden waren (Verfügung vom 19. Januar 2001), gewährte ihm die IV-Stelle Solothurn von August 2001 bis Oktober 2001 einen Pflegebeitrag bei einer Hilflosigkeit leichten Grades und von November 2001 bis August 2002 einen solchen für Hilflosigkeit mittelschweren Grades (Verfügung vom 6. November 2001). Schliesslich sprach die IV-Stelle K.________ am 25. März 2002 bei einem anerkannten Geburtsgebrechen Nr. 401 medizinische Massnahmen in Form von Rückvergütung der Kosten für die Hauspflege bis maximal Fr. 515.- pro Monat zu. Mit Schreiben vom 11. August 2003 gelangten die Eltern von K.________ mit einem Gesuch um Überprüfung der Hilflosigkeit und revisionsweise Erhöhung des Hauspflegebeitrages an die IV-Stelle. Diese erliess am 24. November 2003 zwei Verfügungen, mit welchen einerseits der Anspruch auf Hauspflegebeiträge infolge Gesetzesänderung per 31. Dezember 2003 aufgehoben, und dem Versicherten andererseits eine Entschädigung auf Grund einer mittleren Hilflosigkeit ab 1. Januar 2004 zugesprochen wurden. Nachdem K.________ mit einer gegen letztere erhobenen Einsprache eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades verlangte, liess die IV-Stelle die Verhältnisse vor Ort abklären (Bericht vom 18. Februar 2004). Mit neuer Verfügung vom 25. März 2004 hob sie diejenige vom 24. November 2003 auf und sprach dem Versicherten erneut eine Entschädigung auf der Basis mittlerer Hilflosigkeit zu. Gleichentags lehnte sie eine Erhöhung der bis 31. Dezember 2003 ausgerichteten Hauspflegebeiträge leichten Grades ab. Gegen beide Verfügungen erhob K.________ erneut Einsprachen, welche nach Einholung einer Stellungnahme der Abklärungsperson mit separaten Entscheiden vom 3. Juni 2004 abgewiesen wurden.
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B.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobenen Beschwerden ab (Entscheid vom 21. Dezember 2004).
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C.
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K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag auszurichten und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 ein Hauspflegebeitrag mittleren Grades zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), den Anspruch Minderjähriger auf Pflegebeiträge (Art. 20 Abs. 1 IVG; in Kraft gewesen bis Ende 2003) sowie die bei der Abgrenzung der drei Hilflosigkeitsgrade zu beachtenden Unterscheidungskriterien (Art. 36 IVV in der bis Ende 2003 geltenden Fassung) zutreffend wiedergegeben. Ebenso hat es auch die rechtlichen Grundlagen zur Bemessung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung ab 1. Januar 2004 (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV) sowie diejenigen auf einen Intensivpflegezuschlag für Minderjährige (Art. 42ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39 IVV) und die Rechtsprechung in Bezug auf den Beweiswert eines Abklärungsberichtes der IV-Stelle für die Bemessung des Betreuungsaufwandes (BGE 128 V 93) und der Hilflosigkeit (BGE 130 V 61) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4, Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b). Da der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2004 datiert und unter anderem ein Anspruch auf Pflegebeiträge ab Oktober 2003 streitig ist, wäre gemäss diesem allgemeinen Grundsatz die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. IVG-Revision hier massgebend. Die Schlussbestimmungen dieser Gesetzesnovelle vom 21. März 2003 halten in lit. a Abs. 1 jedoch fest, dass die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflosenentschädigungen, Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Hauspflege innert eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung zu überprüfen seien. Die Verwaltung hat richtigerweise eine Verfügung über die Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 auf Grund des bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Rechts und eine weitere für diejenigen ab 1. Januar 2004 in Anwendung der 4. IVG-Revision erlassen.
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2.
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Streitig ist vorerst, ob der Beschwerdeführer ab Januar 2004 Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades sowie auf einen Intensivpflegezuschlag hat.
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Verwaltung und Vorinstanz sind insbesondere gestützt auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 18. Februar 2004 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden" sowie "Verrichtung der Notdurft" regelmässig in erheblicher Weise Dritthilfe benötige. Zudem sei eine dauernde persönliche Überwachung notwendig. Hinsichtlich der Lebensverrichtungen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Essen" liege die Dritthilfe einzig in der Überwachung, was unter diesem Aspekt, jedoch nicht in den Einzelpositionen, auch anerkannt werde. Zusätzlich sei bei der "Körperpflege" Hilfe notwendig. Das sei aber altersentsprechend, sodass kein behinderungsbedingter Mehraufwand vorliege. Mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei somit in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und bedürfe zudem der dauernden Überwachung, bejahten die IV-Stelle und das kantonale Gericht eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades. Beim An- und Auskleiden wird der Mehraufwand auf durchschnittlich 20 Minuten pro Tag, das Zerkleinern der Nahrung auf 10 Minuten, das Wickeln für die Nacht mit 6 Minuten und das Begleiten zu Arzt- und Therapiebesuchen auf 3.9 Minuten geschätzt. Zuzüglich des mit 2 Stunden täglich abgegoltenen Aufwandes für die persönliche Überwachung betrage der behinderungsbedingte zeitliche Mehraufwand 2 Stunden und 40 Minuten, weshalb ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nicht bestehe.
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3.
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3.1 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Für die Bemessung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die in Anhang III des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) zitierten Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (KSIH Rz 8084). Vorliegend sind die Verhältnisse ab 1. Januar 2004, dem Beginn der Wirkung der Revisions-Verfügung vom 25. März 2004, bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 3. Juni 2004 zu prüfen. Der am 6. Dezember 1998 geborene Beschwerdeführer war damit im relevanten Zeitraum fünf bis fünf einhalb Jahre alt.
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3.1.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausführen lässt, ein sechs Jahre altes Kind sei selbstständig in der Lage, sich - unter Einbezug von Baden und Duschen - zu waschen und seine Nahrung zu zerkleinern, mag dies zutreffen, ist indessen bei einem Fünfjährigen noch nicht zu berücksichtigen (vgl. Ziff.4 des Anhangs III zur KSIH).
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3.1.2 Der Mehraufwand beim "Aufstehen, Absitzen und Abliegen", der gemäss Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darin besteht, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern wiederholt aufgefordert werden muss, aufzustehen oder sich ins Bett zu legen, könnte gemäss der genannten Richtlinie nur angerechnet werden, wenn er nachts angebunden werden müsste, was nicht der Fall ist.
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3.1.3 Bezüglich des Essens wird von einem Kind ab dem Alter von 5 ½ Jahren erwartet, dass es die Speisen mit Ausnahme von Fleisch selber zerkleinern kann. Dies ist beim Beschwerdeführer noch nicht der Fall. Folgerichtig wurde unter dieser Rubrik ein täglicher Mehraufwand von 10 Minuten anerkannt. Hinsichtlich seiner Hilflosigkeit wurde dieser Aspekt nicht berücksichtigt. Am Resultat einer mittleren Hilflosigkeit vermag dieser Umstand hingegen nichts zu ändern. Insoweit, als in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, die Hilfe der Eltern beim Essen sei mit einem Zeitaufwand von 60 Minuten täglich zu veranschlagen, ist dies nicht nachvollziehbar, nachdem der Beschwerdeführer am Tisch und mit Gabel und Löffel essen kann. Die zusätzlich notwendige Aufsicht, damit er nicht zu schnell und zu viel isst, wird mit dem anerkannten Kriterium der persönlichen Überwachung abgedeckt.
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3.1.4 Der Aspekt der Verrichtung der Notdurft wird bei der Bemessung der Hilflosigkeit anerkannt, da der Beschwerdeführer nachts noch Windeln tragen muss. In zeitlicher Hinsicht wird dieser Mehraufwand mit 6 Minuten täglich berücksichtigt. Das selbstständige Ordnen der Kleider und die Reinigung nach der Darmentleerung ist gemäss Richtlinie erst im Alter von 6 Jahren üblich. Ein zeitlicher Mehraufwand ist diesbezüglich daher zu Recht nicht miteinbezogen worden.
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3.2 Der Bericht vom 18. Februar 2004 entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (BGE 130 V 61, 128 V 93). Dies wurde schon im angefochtenen Entscheid ausführlich und richtig dargelegt. Die entgegenstehenden Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Aus dem Bericht geht klar hervor, dass viele von den Eltern gemachten Aufwändungen entweder nicht berücksichtigt werden, weil der Beschwerdeführer noch nicht sechs Jahre alt ist, oder dass der Mehraufwand unter den Gesamtbegriff der persönlichen Überwachung zu subsummieren ist. Da eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades nur ausgerichtet wird, wenn eine versicherte Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und zudem dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV), kann der Anspruch in dieser Höhe bereits ausgeschlossen werden, wenn die erhebliche Hilfe in einem einzigen Bereich nicht benötigt wird. Das ist vorliegend insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Alters beim "Aufstehen, Absitzen, Abliegen", der "Körperpflege" und der "Fortbewegung" der Fall, sodass richtigerweise eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades festgesetzt worden ist.
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4.
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4.1 Neben einer höheren Hilflosenentschädigung fordert der Beschwerdeführer einen Intensivpflegezuschlag gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 39 IVV. Ein solcher wird gewährt, wenn im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Pflege und Betreuung von mindestens vier Stunden benötigt wird. Anrechenbar ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).
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4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die für den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag massgebende persönliche Überwachungsbedürftigkeit sei mit 2 Stunden täglich zu wenig berücksichtigt worden. Richtigerweise müsse von einer intensiven persönlichen Überwachung und mithin von einem Zuschlag von 4 Stunden ausgegangen werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass dieser Aspekt in der Regel erst ab einem Alter von 6 Jahren in Betracht zu ziehen ist, da auch gesunde Kinder bis zu jenem Zeitpunkt überwacht werden müssen. Einzig bei erethischen und autistischen Kindern, sowie solchen mit häufigen Epilepsie-Anfällen oder Absenzen, wird die persönliche Überwachung überhaupt vor diesem Alter in die Bemessung miteinbezogen (vgl. Anhang III zum KSIH). Zwar ist in KSIH Rz. 8077 ein autistisches Kind als Beispiel für eine besonders intensive dauernde Überwachung erwähnt. Indessen kann die autistische Störung eine grosse Variationsbreite aufweisen (Henning Sass et al, Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen, DSM-IV-TR, Göttingen 2003, S. 103 f.; vgl. auch Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Stölrungen, 3. Aufl., Bern 2004, S. 177 f.), so dass bei Vorliegen der Diagnose gemäss GgV Anhang Ziff. 401 nicht automatisch von einer besonders intensiven Überwachungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV ausgegangen werden kann.
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Vorliegend ergibt sich aus dem Abklärungsbericht, dass der Beschwerdeführer während des zweistündigen Abklärungsgesprächs gehorcht, Aufforderungen nachkommt und ruhig mit seinen Geschwistern spielt, ohne das Gespräch der Erwachsenen zu stören. Er wirke "sicher nicht eretisch". Es gibt daher keine Veranlassung, von einer besonders intensivendauernden Überwachung auszugehen und diesbezüglich wie auch bei den anderen genannten alltäglichen Lebensverrichtungen, von der Einschätzung der erfahrenen Abklärungsperson abzuweichen (BGE 130 V 61, 128 V 93). Von eingehenderen Abklärungen ist keine weitere Erkenntnis zu erwarten, sodass darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 5b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Die IV-Stelle hat anlässlich einer Abklärung vor Ort für die zusätzliche Betreuung einen täglichen Aufwand von 40 Minuten ermittelt. Zusätzlich kommen für die anerkannte dauernde Überwachung zwei Stunden hinzu. Die nötige Überwachung bei einzelnen Lebensverrichtungen kann dabei nicht doppelt - einmal konkret und einmal als Pauschalzuschlag gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV - gezählt werden.
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4.3 Zu keiner anderen Erkenntnis führt der Bericht der Autismusexpertin Frau lic. phil. S.________, Psychologin, vom 23. Juli 2004. Der von ihr geltend gemachte tägliche zusätzliche Betreuungsaufwand von sechs Stunden differenziert nicht zwischen den Lebensverrichtungen und der Überwachungsbedürftigkeit. Insbesondere wird die Betreuung auch nicht mit dem Aufwand für gesunde Kinder gleichen Alters verglichen. Wie der für den Bruder des Beschwerdeführers, bei welchem das gleiche Geburtsgebrechen anerkannt wurde, ermittelte Betreuungsaufwand zeigt, ist dieser auch nicht für alle "Menschen mit Autismus" (vgl. Bericht vom 23. Juli 2004) gleich hoch zu bewerten. Die pauschalen Ausführungen vermögen den Abklärungsbericht vom 18. Februar 2004 nicht zu relativieren. Es ist auch bezüglich des Mehraufwandes darauf abzustellen und der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zu verneinen.
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5.
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Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 sei ihm ein Hauspflegebeitrag mittleren Grades auszurichten.
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5.1 Gemäss Art. 4 Abs. 4 lit. c und d IVV in der bis Ende Dezember 2003 geltenden Fassung gilt ein Betreuungsaufwand als mittel, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens vier Stunden notwendig ist und als gering, wenn eine solche von mindestens zwei Stunden oder eine dauernde Überwachung notwendig ist.
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5.2 Gemäss Abklärungsbericht vom 18. Februar 2004 ist für den Beschwerdeführer verglichen mit einem gesunden Gleichaltrigen täglich ein Mehraufwand von 40 Minuten zu leisten. Da er einer dauernden Überwachung bedarf, wird ein geringer Betreuungsaufwand auch für die Zeit vor In-Kraft-Treten der 4. IVG-Revision (Art. 4 Abs. 4 lit. d aIVV) anerkannt. Es besteht keine Veranlassung bei einem ab Oktober 2003 noch nicht fünf Jahre alten Kind von einem höheren Ansatz auszugehen, da auch gesunde Kinder dieses Alters der elterlichen Hilfe und Betreuung bedürfen. Es kann auf das in Erwägung 3 Dargelegte verwiesen werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 6. Oktober 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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