BGer C 122/2005 | |||
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BGer C 122/2005 vom 11.10.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 122/05
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Urteil vom 11. Oktober 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichter Lustenberger, Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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L.________, 1952, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 8. März 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau fest, dass die Abrechnung über die L.________ (geb. 1952) im Monat Juni 2004 ausgerichteten Taggelder korrekt sei. Dies bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid vom 1. November 2004.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. März 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien ihr die noch ausstehenden Arbeitslosentaggelder auszuzahlen.
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Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Rahmenfristen für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 AVIG), den Bezug kontrollfreier Tage (Art. 27 Abs. 1 - 3 AVIV) und die dazu ergangene Rechtsprechung, namentlich zur Regelung, wonach in einer Rahmenfrist erworbene, aber nicht bezogene kontrollfreie Tage nicht auf die nachfolgende Rahmenfrist übertragen werden können (SVR 2000 AlV Nr. 8 S. 24; ARV 1999 Nr. 20 S. 108), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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2.1 Sachverhaltlich ist der Fall insoweit unbestritten, als die Versicherte vom 21. Mai bis 11. Juni 2004 den Bezug von bereits erworbenen kontrollfreien Tagen beantragt hat. Da ihre erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 2. Juni 2004 endete, zahlte ihr die Verwaltung lediglich bis zu diesem Datum kontrollfreie Tage aus. Die danach noch übrig gebliebenen kontrollfreien Tage erachtete sie als verfallen, während die Beschwerdeführerin beantragt, diese seien ihr in der zweiten Rahmenfrist auszuzahlen.
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2.2 Nach der von der Vorinstanz korrekt zitierten konstanten Rechtsprechung können nicht bezogene kontrollfreie Tage nicht auf die nächste Rahmenfrist übertragen werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dies in SVR 2000 AlV Nr. 8 S. 25 damit begründet, dass sonst eine versicherte Person zunächst unter Verzicht auf kontrollfreie Tage den gesamten Anspruch einer Rahmenfrist ausschöpfen, hernach den Bezug kontrollfreier Tage verlangen und damit insgesamt eine höhere als die maximal zulässige Anzahl Taggelder beziehen könnte. Bei einer Übertragung nicht bezogener kontrollfreier Tage auf die zweite Rahmenfrist ergäben sich zusätzliche Probleme bei der Frage, wie der versicherte Verdienst zu berechnen sei. Zudem könne eine arbeitslose Person so in der zweiten Rahmenfrist unter Umständen eine höhere Anzahl kontrollfreier Tage beziehen, als das Gesetz maximal zulasse. Deshalb erachtete das Gericht die damalige Randziffer 260 des Kreisschreibens 01.92 des seco über die Arbeitslosenentschädigung, welche eine Übertragung nicht bezogener kontrollfreier Tage auf die nächste Rahmenfrist untersagte, als gesetzeskonform. Daran ist festzuhalten. Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Weisung B 276 des seco stimmt mit der erwähnten alten Randziffer überein und ist demzufolge ebenfalls nicht zu beanstanden.
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3.
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Daher kann sich nur noch fragen, ob die Verwaltung eine Auskunftspflicht verletzt hat und die Versicherte aus diesem Grund Anspruch auf Auszahlung der an sich verfallenen kontrollfreien Tage hat.
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3.1 Die Vorinstanz liess offen, ob die jeweiligen Sachbearbeiter(innen) die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass kontrollfreie Tage nach Ablauf der Rahmenfrist nicht mehr bezogen werden können. Sie verweist statt dessen auf einen Leitfaden des seco, in welchem diese Regelung erwähnt sei. Die Versicherte habe also das streitige Problem kennen müssen. Hiegegen wendet diese ein, der Passus über die nicht übertragbaren Stempelferien sei erst in die Auflage 2005 des Leitfadens eingefügt worden. In der ihr ausgehändigten Auflage 2003 sei er noch nicht enthalten gewesen.
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3.2 Ein Vergleich des vom seco herausgegebenen "Leitfadens für Versicherte, Arbeitslosigkeit", Ausgabe 2003, mit der Ausgabe 2005 der selben Broschüre zeigt in der Tat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffen. Unter der Frage Nr. 14, S. 14 der Ausgabe 2003, "Was sind kontrollfreie Tage?" findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass einmal erworbene Ferientage nicht auf die nächste Rahmenfrist übertragen werden können. In der Ausgabe 2005, S. 17, wurde das Kapitel zu Frage Nr. 14 um einen weiteren Absatz ergänzt. Darin wird nicht nur erwähnt, dass kontrollfreie Tage nicht auf eine neue Rahmenfrist übertragen werden können, sondern auch gesagt, dass eine Barauszahlung nicht bezogener Ferientage weder bei einem Rahmenfristwechsel noch bei einem Stellenantritt möglich ist. Gestützt auf die ihr seinerzeit abgegebene Ausgabe 2003 konnte die Versicherte somit nicht selber erkennen, dass sie die ihr zustehenden Ferientage nicht wie gewünscht auf die neue Rahmenfrist übertragen durfte. Es ist daher zu prüfen, ob die Verwaltung eine Aufklärungspflicht verletzt hat, und gegebenenfalls, welches die Folgen einer solchen Verletzung wären.
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3.3 Gemäss Art. 27 des - im vorliegenden Fall anwendbaren - Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3).
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Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmung des Artikels 19a AVIV klären die in Art. 76 Abs. 1 Bst. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1). Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben ([Art. 81 AVIG]; Abs. 2). Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben ([Art. 85 und 85b AVIG]; Abs. 3).
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Der Aufgabenbereich der von den Kantonen zu errichtenden (Art. 85b Abs. 1 Satz 1 AVIG) RAV ist im AVIG nicht näher umschrieben. In Art. 85b Abs. 1 Satz 2 und 3 AVIG wird lediglich festgehalten, dass die Kantone den RAV Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen und ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung übertragen können. Im Aargau betreibt der Kanton nach Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (EG AVIG) vom 20. August 1985 (Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts [SAR], Nr. 811.500) eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Art. 77 Abs. 1 und 2 AVIG. Nach Art. 1 der Verordnung über die regionalen Arbeitsvermittlungszentren und die tripartite Kommission (RAV-Verordnung) vom 17. April 1996 (SAR 811.551) betreibt er regionale Arbeitsvermittlungszentren. Diese RAV unterstützen und fördern nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Stellensuchende, insbesondere arbeitslose oder unmittelbar von der Arbeitslosigkeit bedrohte, bei der Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess. Zu diesem Zweck vermitteln sie Arbeit und beraten und informieren in Arbeitsmarkt-, Weiterbildungs- und Umschulungsfragen. Sie arbeiten eng mit Gemeinden, Arbeitslosenkassen, Arbeitgeberfirmen, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, Berufsberatungsstellen, privaten Arbeitsvermittlungsstellen, Anbietern und Anbieterinnen arbeitsmarktlicher Massnahmen, den Sozialdiensten und andern öffentlichen und privaten Stellen zusammen. Das Departement des Innern überträgt nach Abs. 2 der selben Vorschrift den RAV schrittweise jene in Art. 85 Abs. 1 AVIG aufgeführten Aufgaben der kantonalen Amtsstelle, die zur Erfüllung der sich aus Abs. 1 ergebenden Tätigkeiten erforderlich sind.
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3.4 Der in Erw. 3.3 hievor erwähnte Absatz 1 des Art. 27 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Absatz 2 derselben Bestimmung beschlägt ein individuelles Recht auf unentgeltliche Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Absatz 3 konkretisiert und erweitert die in Absatz 2 umschriebene Beratungspflicht (vgl. dazu Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 S. 4582 f.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, S. 315ff.; Jacques-André Schneider, La partie générale du droit des assurances sociales, Colloque de Lausanne 2002, Lausanne 2003, S. 74 ff.; Edgar Imhof/Christian Zünd, ATSG und Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2003 S. 291 ff., S. 306 f. und 315 ff.; Andreas Freivogel, Zu den Verfahrensbestimmungen des ATSG, in: Schaffhauser/Kieser, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], St. Gallen 2003, S. 89 ff., S. 94 f.; Raymond Spira, Du droit d'être renseigné et conseillé par les assureurs et les organes d'exécution des assurances sociales [art. 27 LPGA], in: SZS 2001 S. 524 ff.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 430 ff.).
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Mit der Einführung dieser allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflicht der Sozialversicherer auf den 1. Januar 2003 wurde in der Arbeitslosenversicherung die Bestimmung des Art. 20 Abs. 4 AVIV (in der ab 1. Januar 1997 gültig gewesenen Fassung) aufgehoben, wonach die zuständige Amtsstelle den Versicherten auf seine Pflichten nach Art. 17 AVIG aufmerksam machte, insbesondere auf seine Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen.
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3.5 Im Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 (BBl 1999 S. 4523 ff.) wird in Bezug auf den Anpassungsbedarf von Einzelgesetzen im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflicht der Sozialversicherer durch das ATSG festgehalten, dass nur gerade das KVG in Artikel 16 eine Art. 35 Entwurf ATSG (heutiger Art. 27 ATSG) entsprechende Norm kenne, welche (mit Inkrafttreten des ATSG) aufgehoben werden könne, und sich in den übrigen Zweigen - auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe - Vorschriften fänden, die als Konkretisierungen von Teilen der an sich umfassenden Aufklärungs- und Beratungspflicht nach ATSG verstanden werden könnten (BBl 1999 S. 4583 unten). An anderer Stelle (BBl 1999 S. 4583 oben) wird ausgeführt, dass die in Absatz 2 stipulierte Beratungspflicht eine Kodifizierung der bisherigen Praxis darstelle (vgl. auch Votum Rechsteiner, Amtl. Bull. N 1999 1243).
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Nach der vor Inkrafttreten des ATSG ergangenen (und mithin für die dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungszweige heute überholten) Rechtsprechung (ARV 2002 S. 113, 2000 Nr. 20 S. 98 Erw. 2b; BGE 124 V 220 Erw. 2b) bestand indessen keine umfassende Auskunfts-, Beratungs- und Belehrungspflicht der Behörden (unter Vorbehalt von Art. 16 KVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung), namentlich auch nicht gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. auch Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 74 B/Vb S. 229). Unter der damals herrschenden Rechtslage brauchten die Organe der Arbeitslosenversicherung daher - vorbehältlich des vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 20 Abs. 4 AVIV (bis Ende 1996 Art. 19 Abs. 4 AVIV) - von Verfassungs wegen nicht von sich aus - spontan, ohne vom Versicherten angefragt worden zu sein - Auskünfte zu erteilen oder auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen. Dies galt auch für drohende Verluste sozialversicherungsrechtlicher Leistungen. Eine in ihrer Tragweite beschränkte Abweichung davon ergab sich aus Art. 20 Abs. 4 AVIV (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung), welche Bestimmung den den Arbeitsämtern gesetzlich zugewiesenen Informationsauftrag klar umriss. Die Anwendung dieser Grundsätze führte beispielsweise dazu, dass die Verwaltung den Versicherten nach einer mit Vermittlungsunfähigkeit begründeten Ablehnungsverfügung nicht von sich aus auf die Notwendigkeit, sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen, hinzuweisen hatte, wenn für sie der Rechtsirrtum des Versicherten, er sei mangels feststehender Anspruchsberechtigung nicht befugt, sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen, nicht erkennbar war (unveröffentlichtes Urteil W. vom 10. Dezember 1996, C 31/96), ebenso wenig wie die ALV-Durchführungsstelle den Versicherten von sich aus über die Folgen der Aufnahme einer Zwischenverdiensttätigkeit (unveröffentlichtes Urteil L. vom 4. Juli 1997, C 181/96), namentlich der Aufnahme einer solchen, bei welcher ein unter dem orts- und berufsüblichen liegenden Lohn erzielt wurde (ARV 2000 Nr. 20 S. 95), zu informieren hatte oder bei einer einmaligen Vorsprache von sich aus auf die Notwendigkeit der Stempelkontrolle und die Möglichkeit des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung aufmerksam zu machen hatte (ARV 1979 Nr. 13 S. 82, 1976 Nr. 13 S. 85).
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3.6 In der Lehre wird - anders als im Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 - einhellig die Auffassung vertreten, dass mit Art. 27 ATSG eine wesentlich weitergehende Beratungspflicht (welche namentlich auch Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialversicherungen umfassen kann; Abs. 3) stipuliert wird und die Bestimmung eine bedeutende Neuerung darstellt (vgl. Kieser, a.a.O., S. 323 unten f.; Imhof/Zünd, a.a.O., S. 306 unten f.; Spira, a.a.O., S. 527 unten f.; Locher, a.a.O., S. 430 f.). Nach der Literatur bezweckt die Beratung, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei sei die zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben sei (Kieser, a.a.O., S. 319; Schneider, a.a.O., S. 80 ff.; vgl. auch zur Bestimmung des bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Art. 16 KVG: Eugster, Krankenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 225 Rz 405).
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Die Norm des Art. 27 Abs. 2 ATSG ist § 14 des deutschen Sozialgesetzbuches (SGB) nachgebildet (vgl. Spira, a.a.O., S. 525 f.), gemäss welcher Bestimmung jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch hat (Satz 1) und zuständig für die Beratung die Leistungsträger sind, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Satz 2). Dabei wird unter Beratung das individuelle Gespräch mit dem Einzelnen zur gezielten und umfassenden Unterrichtung über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB verstanden (Burdenski/von Maydell/Schellhorn, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Darmstadt 1976, S. 121, N 11 zu § 14). Sie dient dazu, dem Berechtigten positiv den Weg aufzuzeigen, auf dem er zu der gesetzlich vorgesehenen Leistung gelangt (Peter Mrozynski, Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil [SGB I], Kommentar, 2. Aufl., München 1995, S. 119 N 13 zu § 14). Der Umfang der Beratung richtet sich in erster Linie nach der Kompliziertheit des jeweiligen Normenkomplexes und sodann nach dem Grad der Angewiesenheit des Sozialleistungsberechtigten auf beratende Hilfe (Mrozynski, a.a.O., S. 117, N 8 zu § 14). Nach dem Kommentar von Burdenski/von Maydell/Schellhorn (a.a.O., S. 121, N 12 zu § 14) hat der Leistungsträger die ihm aus dem Gesprächszusammenhang ersichtliche Situation des Ratsuchenden im Blick auf den in Frage stehenden besonderen Teil des SGB möglichst erschöpfend zu klären und gegebenenfalls durch eigene Fragen den Ausgangssachverhalt weiter aufzuklären. Im von Bley et al. herausgegebenen Gesamtkommentar zum Sozialgesetzbuch (Band 1, Erstes Buch, Allgemeiner Teil, S. 192/1) wird sodann unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre ausgeführt, dass der Versicherungsträger den Versicherten bei jeder gebotenen Befassung mit dessen Versicherungsangelegenheit auf Befugnisse zur Gestaltung seines Versicherungsverhältnisses, die offen zutage liegen und von jedem Versicherten verständigerweise ausgeübt würden, von Amts wegen hinzuweisen habe, selbst wenn fraglich sei, ob der Versicherte die Gestaltungsmöglichkeit tatsächlich nutzen könne und werde (vgl. auch Mrozynski, a.a.O., S. 117, N 8 zu § 14).
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Wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Aufgrund des Wortlautes ("Jede Person hat Anspruch auf [...] Beratung über ihre Rechte und Pflichten."; "Chacun a le droit d'être conseillé [...] sur ses droits et obligations."; "Ognuno ha diritto [...] alla consulenza in merito ai propri diritti e obblighi.") sowie des Sinnes und Zwecks der Norm (Ermöglichung eines Verhaltens, welches zum Eintritt einer den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden Rechtsfolge führt) steht mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt fest, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass der Verzicht auf den Bezug von erworbenen Ferientagen innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist den Anspruch auf diese Ferientage gefährdete.
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4.
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Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 124 V 221, 113 V 71 Erw. 2, 112 V 120 Erw. 3b; ARV 2003 S. 127 Erw. 3b, 2002 S. 115 Erw. 2c, 2000 S. 98 Erw. 2b; vgl. auch Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR NF 111 [1992] II S. 299 ff., S. 412 f.). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). In analoger Anwendung dieser Grundsätze (wobei die dritte Voraussetzung diesfalls lautet: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen) wurde in Fällen unterbliebener Auskunftserteilung unter anderem entschieden, dass es einer versicherten Person nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die Verwaltung sie nicht auf die Pflicht, sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, zur Arbeitsvermittlung zu melden und die Kontrollvorschriften zu erfüllen, hinweist (Urteil A. vom 13. August 2003, C 113/02) oder wenn ihr das Arbeitsamt entgegen gesetzlicher Vorschrift anlässlich der Anmeldung keine Stempelkarte abgibt, weil dies einer unterbliebenen mündlichen Belehrung gleichkommt (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 21. August 1995, C 94/95).
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Es sind keine Gründe ersichtlich, diese Gleichstellung von pflichtwidrig unterbliebener Beratung und unrichtiger Auskunftserteilung nach der Kodifizierung einer umfassenden Beratungspflicht im ATSG aufzugeben, dies um so weniger als diese Folgen einer Verletzung der Beratungspflicht in den Sitzungen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 8. Mai (Protokoll S. 9) und 11./12. September 1995 (Protokoll S. 12) diskutiert worden sind. Im Übrigen wird auch in der Lehre die Auffassung vertreten, dass eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleichkommt und dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hiefür einzustehen hat (Kieser, Kommentar, Rz 17 zu Art. 27 [S. 320]; Edgar Imhof/Christian Zünd, a.a.O., S. 317; Freivogel, a.a.O., S. 96; zu aArt. 16 KVG: Eugster, a.a.O., Rz 406 und Fn 1031).
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Dies alles hat das Eidgenössische Versicherungsgericht soeben im Urteil F. vom 14. September 2005 (C 192/04) festgehalten.
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5.
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5.1 Auf Grund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 23. April 2004 den Bezug von 18 kontrollfreien Tagen für die Zeitspanne vom 21. Mai bis 11. Juni 2004 beantragt hat. Auf dem selben Formular hat die Versicherte zudem korrekt angegeben, dass sie insgesamt noch einen Feriensaldo von 30 Tagen aufwies und ihre alte Rahmenfrist am 2. Juni 2004 ablaufen werde. Angesichts dieser Angaben musste die Verwaltung bemerken, dass die Versicherte ihren Anspruch auf kontrollfreie Tage in der alten Rahmenfrist nicht voll ausschöpfen werde, in der am 3. Juni 2004 beginnenden neuen Rahmenfrist noch keine Ferientage zu Gute hatte und mit dem beantragten Ferienbezug eine Übertragung von "alten" Ferientagen auf die neue Rahmenfrist beabsichtigte. Wie die Sachbearbeiterin Frau Z.________ in ihrem Mail an Herrn H.________ selber einräumt, ist keine entsprechende Warnung oder Mitteilung an die Versicherte erfolgt. Vielmehr appellierte Frau Z.________ an die Selbstverantwortung der Arbeitslosen und räumt ein, es könne ihr "in der Hitze des Gefechts" entgangen sein, dass sie die Versicherte hätte informieren müssen. Zudem hat auch der der Beschwerdeführerin abgegebene Leitfaden die einschlägige Information nicht enthalten (vorne Erw. 3.2). Damit ist erstellt, dass die Verwaltung keine Aufklärung hinsichtlich des drohenden Verfalls von Ferientagen vorgenommen hat.
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5.2 Nach dem in Erw. 3 und 4 hievor Gesagten hätte die Verwaltung die Beschwerdeführerin jedoch im Rahmen der ihr obliegenden Aufklärungspflicht darüber orientieren müssen, dass die bisher erworbenen Ferientage nicht auf die nachfolgende Rahmenfrist übertragen werden könnten. Diese Information kann zudem auch nicht als allgemein bekannt oder selbstverständlich betrachtet werden. Die Verwaltung hat somit eine Auskunft unterlassen, die sie hätte erteilen müssen, was rechtsprechungsgemäss der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichzustellen ist. Dabei ergibt sich, dass die Voraussetzungen des Gutglaubenstatbestands erfüllt sind: Es hat eine bestimmte Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt; die Beschwerdeführerin durfte die Kasse als zuständig erachten; ferner durfte sie die unterlassene Auskunft dahin deuten, dass sie die Stempelferien beliebig, d.h. auch in der zweiten Rahmenfrist, beziehen dürfe. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, auf den Bezug solcher Ferien zu verzichten und die erworbenen Tage verfallen zu lassen. Sodann hat die gesetzliche Ordnung seit der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht geändert. Dies führt zum Ergebnis, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Stempelferien vorliegend nicht wegen Ablaufs der dazu gehörenden Rahmenfrist verfallen ist. Vielmehr wird die Arbeitslosenkasse die bisher verweigerten, in die neue Rahmenfrist fallenden Ferientage nachzuzahlen haben.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. März 2005 und der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 1. November 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung im Sinne der Erwägungen hat.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 11. Oktober 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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