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Informationen zum Dokument  BGer I 480/2005  Materielle Begründung
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BGer I 480/2005 vom 11.10.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 480/05
 
Urteil vom 11. Oktober 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini
 
Parteien
 
P.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch das Centro Consulenze, Direzione Centrale, Belpstrasse 11, 3007 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 1. Juni 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1955 geborene P.________ arbeitete bis zum 31. Juli 2002 als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst des Spitals X.________ mit einem Beschäftigungsgrad von zuletzt 74,4 %. Aufgrund verschiedener Leiden, unter anderem eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms, wurde ihr ab 1. April 2002 eine Rente der Bernischen Pensionskasse ausgerichtet. Am 14. Oktober 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenprobleme und Muskelschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente. Die IV-Stelle Bern holte hauptsächlich Arztberichte von Prof. Dr. med. M.________ vom 7. August 2002 und von Dr. med. W.________ vom 17. Dezember 2002 ein. Ferner veranlasste sie eine pluridisziplinäre Begutachtung durch das Zentrum S.________ vom 5. November 2003, und liess Haushaltabklärungsberichte erstellen. Bei einem mit 75 % gewichteten Erwerbsanteil und einem 25 %igen Anteil im häuslichen Bereich ermittelte die IV-Stelle einen gesamten Invaliditätsgrad von 11 % und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 10. März 2004 ab. Dies bestätigte sie mit Entscheid vom 18. August 2004.
 
B.
 
Dagegen liess P.________ Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihr eine Rente auszurichten. Sie reichte einen Arztbericht von Dr. med. W.________ vom 12. September 2004 ein, zu welchem die IV-Stelle am 1. Dezember 2004 Stellung nahm. Mit Entscheid vom 1. Juni 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
 
C.
 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und in Aufhebung des kantonalen Entscheides das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern. Ihrer Eingabe hat sie einen weiteren Arztbericht von Dr. med. W.________ vom 26. Juni 2005 beigelegt.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Jahre 2002 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Damit ist vorliegend teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Daher ist aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen des ATSG abzustellen. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist ab 1. Januar 2004 der Rentenanspruch zudem aufgrund der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) zu prüfen (BGE 130 V 445 ff., BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
 
1.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 5 Abs. 1 IVG; Art. 27 und Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 125 V 146 ff. Erw. 2, 104 V 136 Erw. 2a) sowie über die Festlegung der Gesamtinvalidität bei teilerwerbstätigen Versicherten (BGE 125 V 149 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4), zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 f. Erw. 3a und b/bb sowie cc; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1) sowie zum Abklärungsbericht Haushalt (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 128 V 93; in der amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte, aber in AHI 2003 S. 218 publizierte Ew. 2.3.2. des Urteils BGE 129 V 67; AHI 2001 S. 161 Erw. 3b und c; Urteil V. vom 13. Dezember 2004 Erw. 2.3.3, I 42/03). Das kantonale Gericht hat sodann richtig festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 344 ff. Erw. 2 bis 3.6). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten anzuwendende gemischte Methode der Invaliditätsbemessung und die für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien (BGE 130 V 393 ff., 125 V 146). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Die Invaliditätsbemessung hat im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nach der gemischten Methode im Sinne von Art. 27bis IVV zu erfolgen, wobei der Anteil der Erwerbstätigkeit 75 % und derjenige der Betätigung im Haushalt 25 % beträgt.
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht hat in sorgfältiger und überzeugender Würdigung sämtlicher in den Akten liegender medizinischer und arbeitsspezifischer Berichte und Gutachten zutreffend erkannt, dass die Versicherte an fibromyalgischen Beschwerden, Rückenbeschwerden und an einer depressiven Beeinträchtigung leidet. Es hat die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sowie in einer angepassten Tätigkeit und angesichts der im Abklärungsbericht festgestellten Einschränkungen im Haushalt auf 70 % festgelegt und den Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsbeurteilung aufgrund der somatischen und psychischen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mit gesamthaft 11 % richtig ermittelt. Insbesondere ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der übereinstimmenden Diagnosenstellungen und der verschiedenen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nie wesentlich höher war als im Gutachten des Zentrums S.________ vom 5. November 2003 attestiert. Darauf ist somit abzustellen, obschon sich dieses Gutachten in der Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von derjenigen von Dr. med. W.________ und Prof. Dr. med. M.________ wesentlich unterscheidet.
 
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, kann vollumfänglich auf die richtigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die dort festgehaltenen Ergebnisse sind in jeder Hinsicht überzeugend, sodass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwendungen nichts zu ändern vermögen. Nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, aus dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Arztbericht von Dr. med. W.________ vom 26. Juni 2005 sei ersichtlich, dass ihren somatischen und psychischen Beschwerden nicht genügend Rechnung getragen worden sei. Diesbezüglich und entgegen den vom berichterstattenden Arzt geäusserten Beanstandungen ist mit dem ärztlichen Dienst der IV-Stelle hervorzuheben, dass die interdisziplinäre medizinische Begutachtung veranlasst wurde, weil die ärztlichen Berichte von Prof. Dr. med. M.________ und Dr. med. W.________ über die kritischen Auswirkungen des Einhergehens von körperlich bedingten Schmerzen mit einer seelischen Depression nicht überzeugend Auskunft geben konnten. Zudem wurde der von der Beschwerdeführerin erneut erwähnte Arztbericht von Prof. Dr. med. M.________ vom 2. Oktober 2003 sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im kantonalen Entscheid bereits berücksichtigt, weshalb auch in dieser Hinsicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann.
 
Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 11. Oktober 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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