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Informationen zum Dokument  BGer I 702/2004  Materielle Begründung
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BGer I 702/2004 vom 11.10.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
I 702/04
 
Urteil vom 11. Oktober 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Grunder
 
Parteien
 
L.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz, Spitalgasse 30, 3011 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 24. September 2004)
 
Sachverhalt:
 
In Bestätigung der Verfügung vom 28. Mai 2003 verneinte die IV-Stelle Bern mit Einspracheentscheid vom 20. November 2003 einen Anspruch auf Invalidenrente der 1951 geborenen L.________, gelernte Verkäuferin, welche seit einem Verkehrsunfall vom 6. November 2000 an belastungsabhängigen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf sowie Sensibilitätsstörungen im linken Arm leidet und deswegen im zuletzt teilzeitlich ausgeübten Beruf als Raumpflegerin vollständig arbeitsunfähig ist.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 24. September 2004).
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventualiter sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 60 % festzulegen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend feststellt, ist nach den allgemeinen, hier anwendbaren Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) der umstrittene Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit vor In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 aufgrund der damals gültig gewesenen Bestimmungen des IVG zu beurteilen; demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 20. November 2003 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329). Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.
 
1.2 Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG [in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung]) mit der hierzu ergangenen, unter der Herrschaft des ATSG unverändert weiter geltenden Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität (Art. 6, 7 und 8 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassungen]; BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.3) sowie der im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehenden gemischten Methode (vgl. auch BGE 130 V 393 mit Hinweis auf BGE 125 V 146; zur Weitergeltung der praxisgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zu der den ärztlichen Gutachten im Rahmen der Invaliditätsbemessung zukommenden Bedeutung (BGE 125 V 353 Erw. 3a und b/cc; BGE 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen) sowie die Grundsätze über deren Beweiswert und die Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf das Gutachten der MEDAS, Medizinische Abklärungsstation des Spitals X.________, vom 20. November 2002 (samt spezialärztlichen Konsilien des Dr. med. R.________, FMH Physikalische Medizin, Speziell Rheumaerkrankungen, vom 23. September 2002 und des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychiatrische Poliklinik des Spitals X.________, vom 26. September 2002) sowie den Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Mai 2003 abzustellen ist. Gemäss MEDAS-Expertise leidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen cervico-cephalen Schmerzsyndrom. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden (frei wählbare Position im Stehen, Gehen und Sitzen) und keine allzu hohen geistigen Anforderungen stellenden (verminderte Konzentrationsfähigkeit) Tätigkeit ohne Lärmexposition ist sie im Umfang von 50 %, steigerbar auf 70 %, arbeitsfähig. Die Arbeit als Raumpflegerin ist nicht mehr zumutbar. Im Haushalt besteht eine Einschränkung für schwere körperliche Verrichtungen (Heben über 10 kg, grössere Einkäufe, Tragen von Wäschekörben, teilweise Bügeln oder Aufhängen von Wäsche oder Vorhängen, Staubsaugen oder Fensterputzen), was einer verbleibenden Leistungsfähigkeit von 70 % entspricht. Laut Evaluation im Abklärungsbericht vom 19. Mai 2003 ist die Beschwerdeführerin im Haushalt gesamthaft im Umfang von 32 % eingeschränkt.
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden im Wesentlichen die im angefochtenen Entscheid zutreffend entkräfteten Rügen wiederholt, weshalb sich Weiterungen erübrigen. In Ergänzung hiezu ist hinsichtlich des mit Hinweis auf das Urteil M. vom 11. September 2003, I 623/02, Erw. 4.2, vorgebrachten Einwandes, das MEDAS-Gutachten sei bei Erlass des Einspracheentscheids nicht mehr aktuell gewesen, festzuhalten, dass im Verlaufe der medizinisch gut dokumentierten Krankengeschichte von den Ärzten keine Befunde einer psychiatrischen Erkrankung erhoben worden sind (vgl. insbesondere Berichte des Spitals X.________ [Dres. med. E.________, Oberarzt Rheumatologische Klinik, und D.________, Neuropsychologe, Psychiatrische Poliklinik, sowie Frau G.________, Institut für Anästhesiologie] vom 13. Dezember 2001 sowie des Dr. med. B.________ vom 26. September 2002). Die Beschwerdeführerin macht erstmals im letztinstanzlichen Verfahren einen psychischen Gesundheitsschaden geltend, was bei der gegebenen Aktenlage nicht überzeugt, zumindest nicht für die Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheids. Von weiteren Abklärungen ist daher abzusehen. Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Abklärungen im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren sind nicht stichhaltig. Denn zum einen setzt die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung des Invaliditätsgrades nicht den Fallabschluss nach Art. 19 UVG voraus. Zum andern beschlägt das unfallversicherungsrechtliche Verfahren Leistungen, welche invalidenversicherungsrechtlich unerheblich sind (z.B. Fortsetzung der Heilbehandlung, Invalidenrente von weniger als 40 %).
 
3.
 
Zur Statusfrage ist die Vorinstanz letztlich zu Recht von den im Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Mai 2003 wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin ausgegangen, sie wäre auch nach dem Unfall vom 6. November 2000 im bisher ausgeübten Umfang von zwei bis drei Stunden am Tag arbeitstätig. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, erschöpft sich in nicht näher substanziierten Einwendungen, die weder die Aufteilung der beiden Bereiche durch die Vorinstanzen noch die ermittelte Behinderung und fehlende Erwerbseinbusse ernsthaft in Frage zu stellen vermögen.
 
4.
 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
5.
 
5.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos.
 
5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung scheitert an der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (Art. 152 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 11. Oktober 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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