BGer 2A.275/2005 | |||
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BGer 2A.275/2005 vom 17.10.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.275/2005 /vje
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Urteil vom 17. Oktober 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Wurzburger, Müller,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Josef Jacober,
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gegen
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Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
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St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 22. März 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1975) reiste am 21. Januar 1991 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das am 26. November 1993 auf Beschwerde hin von der Schweizerischen Asylrekurskommission abgewiesen wurde. Am 16. März 1994 verliess X.________ die Schweiz.
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Am 29. April 1994 heiratete X.________ in der Türkei eine Schweizer Bürgerin (geb. 1967). Am 13. Februar 1995 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihm vorerst eine Aufenthaltsbewilligung und am 8. Februar 2000 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 15. Juli 2001 wurde die Ehe mit der schweizerischen Ehefrau rechtskräftig geschieden.
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Am 25. September 2002 heiratete X.________ in der Türkei die türkische Staatsangehörige Y.________ (geb. 1977). Am 9. Dezember 2002 stellte er das Gesuch um Nachzug der Ehefrau und der beiden gemeinsamen (im Jahre 1996 bzw. 2001 geborenen) Kinder.
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B.
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Mit rechtskräftigem Entscheid vom 3. März 2003 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausländeramt) das Gesuch ab mit der Begründung, es bestehe die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit.
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Am 29. April 2003 ersuchte X.________ erneut um Nachzug der Ehefrau und der beiden Kinder.
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C.
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Mit Verfügung des Ausländeramtes vom 23. April 2004 wurde X.________ für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz ausgewiesen. Sein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung wurde abgewiesen bzw. es wurde abgelehnt, das Gesuch dem IMES (heute: Bundesamt für Migration) zu unterbreiten. Weiter wurde X.________ angewiesen, die Schweiz bis 9. Juli 2004 zu verlassen. Der Ausweisungsentscheid wurde damit begründet, X.________ sei mit der schweizerischen Ehefrau eine Scheinehe eingegangen und habe damit einen Ausweisungsgrund gesetzt. Erfolglos beschwerte er sich dagegen beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen.
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D.
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Gegen den Departementsentscheid erhob X.________ am 15. September 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Verwaltungsgericht). Dieses hiess die Beschwerde insofern teilweise gut, als es die Dauer der Ausweisung von zehn auf fünf Jahre reduzierte.
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E.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Mai 2005 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2005 aufzuheben, von einer Ausweisung abzusehen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
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F.
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Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2005 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 OG steht gegen Ausweisungsverfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen; ein Ausschlussgrund nach Art. 99 - Art. 102 OG liegt nicht vor (BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). Insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG genannten, von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgenommenen Verfügungen, sofern sie - wie im vorliegenden Fall - gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) angeordnet worden ist (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG e contrario). Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen ist ebenfalls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (vgl. Art. 101 lit. d OG).
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1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Es wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an, ist an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 34 E. 1c S. 36 f.).
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2.
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2.1 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, die die mittlerweile aufgelöste Ehe, auf die sich der Ausländer berufen hat, als Scheinehe oder als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (vgl. BGE 112 Ib 161 E. 3b S. 163; Urteil 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004).
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Der Widerruf nach der erwähnten Bestimmung setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind. Dazu gehört auch die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (Urteil 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen).
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2.2 Die Niederlassungsbewilligung erlischt nach Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG mit der Ausweisung. Der Ausländer kann nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen.
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2.3 Sowohl bei der Gesetzesbestimmung betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung als auch bei derjenigen betreffend die Ausweisung handelt es sich um Kann-Vorschriften. In beiden Fällen haben die zuständigen Behörden, bevor sie eine entsprechende Verfügung erlassen, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Für den betroffenen Ausländer bedeutet sowohl der Widerruf der Niederlassungsbewilligung (mit anschliessender Wegweisung) als auch die Ausweisung, dass er die Schweiz zu verlassen hat. Im Unterschied zum Widerruf hat die Ausweisung jedoch zur Folge, dass er sich während der Dauer der Ausweisung selbst besuchshalber nicht in die Schweiz begeben darf (Art. 11 Abs. 4 ANAG).
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3.
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3.1 Die kantonalen Behörden gehen davon aus, dass es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen schweizerischen Ehegattin geschlossenen Ehe um eine Ausländerrechtsehe handelte und dass der Beschwerdeführer somit die Niederlassungsbewilligung erschlichen habe, was wie erwähnt ein Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung darstellt.
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3.2 Die Vorinstanz konnte im vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht von zahlreichen gewichtigen Indizien ausgehen, welche dafür sprechen, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau um eine Scheinehe handelte. Nach abgelehntem Asylgesuch hatte der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müssen. Rund einen Monat nach seiner Ausreise ging er in der Türkei mit einer Schweizer Bürgerin die Ehe ein. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer ohne diese Heirat keine Möglichkeit gehabt hätte, eine Anwesenheitserlaubnis in der Schweiz zu erwirken. Weitere starke Anhaltspunkte deuten darauf hin, dass die Ehe aus sachfremden Motiven geschlossen wurde: Die Heirat fand in Istanbul und nicht im Heimatdorf sowie ohne Familie und Verwandte statt. Die schweizerische Ehefrau kehrte danach umgehend in die Schweiz zurück und lebte fast ein Jahr getrennt vom Beschwerdeführer, ohne diesen einmal zu besuchen. Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer in der Folge sämtliche Ferien ohne seine schweizerische Ehefrau in der Türkei bei seiner langjährigen Freundin und heutigen Ehefrau verbracht. Mit ihr hat er, während er mit der Schweizer Bürgerin verheiratet war, zwei Kinder gezeugt. Zudem hat die schweizerische Ehefrau am 1. Oktober 2003 gegenüber dem Ausländeramt ausgesagt, sie habe den Beschwerdeführer nicht aus Liebe geheiratet, sondern weil sie ihm habe helfen wollen. Bei gleicher Gelegenheit hat sie erklärt, dass sie während der Ehe mit dem Beschwerdeführer Beziehungen zu anderen Männern gepflegt habe. Die Annahme, es handle sich um eine Scheinehe, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
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Die festgestellten Tatsachen sowie der dargelegte Ablauf der Ereignisse rechtfertigen den Schluss, dass der Beschwerdeführer die Behörden in die Irre geführt und seine Informationspflicht gegenüber den fremdenpolizeilichen Behörden in verschiedener Hinsicht verletzt hat und dass er die Niederlassungsbewilligung durch planmässige Vorkehren und falsche Angaben sowie wissentliches Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erschlichen hat. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diesen Schluss als unrichtig erscheinen liesse. Selbst wenn es zuträfe, wie der Beschwerdeführer geltend macht, aber wenig glaubwürdig erscheint, dass es sich anfänglich um eine echte Ehe gehandelt hatte, würde dies an der Tatsache nichts ändern, dass er in der Folge wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu erwirken. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine eheähnliche Parallelbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau geführt hat, deren pflichtgemässe Offenlegung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung entgegengestanden wäre. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG sind somit ohne weiteres erfüllt.
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3.3 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, ist zu berücksichtigen, dass er erstmals im Alter von 16 Jahren in die Schweiz gekommen und somit in seinem Heimatland aufgewachsen ist. Zu beachten ist zudem, dass er damals nicht im Familiennachzug, sondern allein als Asylbewerber eingereist ist. Vor zehn Jahren wurde ihm dann die erneute Einreise aufgrund der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin bewilligt. Er hat sich zwar beruflich in der Schweiz bewährt und ist hier nicht negativ in Erscheinung getreten. Sonstige intensive Beziehungen zur Schweiz sind nicht ersichtlich. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der fremdenpolizeilichen Massnahme kommt indessen dem Umstand, dass seine türkische Ehefrau und seine zwei Kinder in der Türkei leben, besondere Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes, wo ausser seinen Kindern und seiner jetzigen Ehefrau auch seine angestammte Familie lebt, nach wie vor vertraut, so dass eine Rückkehr zumutbar ist. Die von der Vorinstanz im Hinblick auf die Ausweisung durchgeführte Verhältnismässigkeitsprüfung kommt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ebenfalls zum Tragen und lässt sich auch unter diesem Gesichtswinkel nicht mit Aussicht auf Erfolg beanstanden.
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4.
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Es bleibt zu prüfen, ob das Eingehen einer Ausländerrechtsehe auch die Ausweisung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen vermag.
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4.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt und nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Ausweisung kann danach namentlich als begründet erscheinen bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit, fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen, sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu (Art. 16 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).
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4.2 Das Vorgehen des Beschwerdeführers (Erwirken einer Aufenthaltsbewilligung durch Heirat mit einer Schweizer Bürgerin und nachfolgende Scheidung nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung mit anschliessender Heirat einer Landsfrau und Familiennachzugsgesuch für diese und die gemeinsamen, während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin geborenen Kinder aus dem Heimatland, bewusste Fehlinformation der Fremdenpolizeibehörden bzw. wissentliches Verheimlichen der konkreten familiären Verhältnisse) entspricht einem bekannten Verhaltensmuster (vgl. dazu etwa die Urteile 2A.436/2003 vom 6. Januar 2004 und 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004). Der Beschwerdeführer hat damit klar gegen Sinn und Zweck von Art. 7 ANAG und zugleich gegen eine zentrale ausländerrechtliche Norm verstossen. Fraglich ist jedoch, ob er damit bereits gezeigt hat, dass er im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die hiesige Ordnung einzufügen.
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In einem andern Fall (Urteil 2A.483/1999 vom 17. Dezember 1999) hat das Bundesgericht festgehalten, der mit der Eingehung einer Ausländerrechtsehe verbundene Missbrauch eines zivilrechtlichen Instituts, um die mit der Ausländergesetzgebung verfolgte Zielsetzung zu unterlaufen, sei im Zusammenhang mit dem Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG zu berücksichtigen. In jenem Fall hatte sich der betroffene Ausländer allerdings zudem während Jahren um seine finanziellen Verpflichtungen gedrückt und musste zweimal zu einer bedingten Gefängnisstrafe von insgesamt 13 Tagen verurteilt werden. Unter diesen Umständen hat das Bundesgericht geschlossen, der Ausländer sei nicht gewillt oder nicht fähig, sich an die geltende Ordnung zu halten. Es hat jedoch ausdrücklich als zweifelhaft erachtet, ob das Eingehen der Ausländerrechtsehe für sich allein eine Ausweisung zu rechtfertigen vermöchte.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt das Eingehen einer Ausländerrechtsehe gegebenenfalls zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung (vgl. etwa Urteile 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004, 2A.366/1999 vom 16. März 2000). Die einschneidendere Rechtsfolge der Ausweisung setzt nach dem oben Ausgeführten ein zusätzliches Fehlverhalten voraus. Mithin vermag eine Ausländerrechtsehe nur zusammen mit weiterem für den Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG relevantem Verhalten eine Ausweisung zu rechtfertigen.
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4.3 Der Beschwerdeführer hat anderweitig zu keinen Klagen Anlass gegeben und ist während seines Aufenthalts in der Schweiz, abgesehen von der Ausländerrechtsehe, auch sonst nicht negativ aufgefallen. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für die mildere Massnahme des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, nicht aber diejenigen für die Ausweisung erfüllt.
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5.
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5.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit damit die Ausweisung bestätigt wurde. Im Übrigen erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet. Gemäss Art. 114 Abs. 2 OG kann das Bundesgericht bei Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Sache entweder zur neuen Beurteilung zurückweisen oder selber entscheiden. Nachdem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend festgestellt und zudem eine Interessenabwägung vorgenommen hat, besteht kein Anlass, die spruchreife Angelegenheit zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist daher zu widerrufen (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG). Das Ausländeramt wird den Beschwerdeführer wegzuweisen und ihm eine neue Ausreisefrist anzusetzen haben.
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5.2 Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, ist ihm eine entsprechend reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Der Kanton St. Gallen, der vorliegend keine Vermögensinteressen verfolgt, hat keine Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat er den Beschwerdeführer dem teilweisen Obsiegen entsprechend zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG). Zudem hat die Vorinstanz über die Kosten des kantonalen Verfahrens neu zu befinden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit damit die Ausweisung bestätigt wird; im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen. Die Angelegenheit wird für die zu treffenden Massnahmen (Wegweisung, Ansetzen einer Ausreisefrist) an das Ausländeramt des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Oktober 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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