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Informationen zum Dokument  BGer C 179/2005  Materielle Begründung
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BGer C 179/2005 vom 17.10.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 179/05
 
Urteil vom 17. Oktober 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Parteien
 
C.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten
 
durch Rechtsanwalt Alexander Eckenstein, Untermüli 6, 6302 Zug,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
 
(Entscheid vom 28. April 2005)
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 17. März 2004 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug das Gesuch der 1957 geborenen C.________ um Arbeitslosenentschädigung ab. Diese Verfügung bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2004.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 28. April 2005 ab.
 
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2004 zuzusprechen. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung.
 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und ihrer im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Vorschrift auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2004.
 
In der Zeitspanne von diesem Tag bis zum Datum des Einspracheentscheides (10. Mai 2004), welches die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 169 Erw. 1), war die Beschwerdeführerin Ehegattin des im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Firma K.________ GmbH eingetragenen D.________. Sie war somit, auch wenn sie aus der genannten Firma entlassen und ihr Eintrag als Prokuristin mit Einzelprokura im Handelsregister gelöscht wurde, Ehefrau einer arbeitgeberähnlichen Person und blieb damit rechtsprechungsgemäss weiterhin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen (vgl. statt vieler Urteil F. vom 11. August 2003, C 30/03). Dass die Ehegatten vorübergehend gerichtlich getrennt gelebt haben, ändert daran nichts. Trotz der Trennung dauert die Ehe fort (Hegnauer/ Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, Bern 2000, N 10.06 S. 77). Die Trennung bezweckt unter anderem, eine Wiedervereinigung offen zu halten (a.a.O., N 10.03). Dies ist vorliegend geschehen, wohnt doch die Versicherte nach eigenen Angaben wieder bei ihrem Ehemann und arbeitet erneut in dessen Betrieb. Was in ARV 2003 S. 120 zur Ausrichtung von Insolvenzentschädigung an die getrennt lebende Ehefrau einer arbeitgeberähnlichen Person gesagt wurde, gilt analog für die Arbeitslosenentschädigung. Der Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und ihrer Ehegatten vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist absolut zu verstehen, weshalb es nicht möglich ist, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 379 in fine und Fn 758 mit Hinweisen). Daher kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin ab dem Datum des Entzugs der Prokura trotz ihrer Stellung als Ehefrau einer arbeitgeberähnlichen Person bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosen-, nicht aber Kurz- oder Insolvenzentschädigung beanspruchen könne. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG bezweckt, dem Risiko eines Missbrauchs zu begegnen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (ARV 2003 S. 240). Dieses Risiko ist das selbe, ob es nun um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädigung geht. Daher rechtfertigt sich keine unterschiedliche Behandlung von Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen in Bezug auf diese drei Leistungsarten.
 
Nach dem Gesagten braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die Versicherte den geltend gemachten Lohn effektiv bezogen hat.
 
3.
 
3.1 Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, wenn das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos, die gesuchstellende Partei bedürftig und eine anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a).
 
3.2 Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).
 
3.3 Die Beschwerdeführerin verdient in der Firma ihres Ehemannes seit dem 1. April 2005 Fr. 3500.- im Monat. Als Notbedarf macht sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen Betrag von Fr. 2040.75 geltend. Aus dem von ihr ausgefüllten Formular mit den persönlichen Angaben lässt sich ebenfalls kein wesentlich höherer Notbedarf ermitteln. Die Versicherte belegt dort einen Mietzins von Fr. 953.50, Krankenkassenprämien von Fr. 295.-, Steuern von Fr. 60.- sowie Hausrats- und Haftpflichtversicherungsprämien von Fr. 45.75 monatlich, total somit Fr. 1088.25. Wird sodann behelfsweise auf die im Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001 abgestellt (Urteile D. vom 24. Juni 2005, U 290/04, I. vom 12. August 2003, I 38/03), kann für die in Gemeinschaft mit einer erwachsenen Person lebende Versicherte ein Grundbedarf von Fr. 1000.- angenommen werden. Damit verbleiben ihr monatlich immer noch über Fr. 1000.- zur Bestreitung der übrigen Kosten, zumal private Schulden grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können (Urteil D. vom 17. März 2000, U 219/99). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin wieder mit ihrem Ehemann zusammenlebt, weshalb auch dessen Einkommen zu berücksichtigen ist (AJP 2004 S. 1488). Über dieses schweigt sich die Versicherte im erwähnten Formular aus. Selbst wenn das Vermögen nicht die von den Steuerbehörden genannte Höhe von Fr. 435'000.- erreichen sollte, ist die Bedürftigkeit so oder anders nicht ausgewiesen, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden kann.
 
3.4 Im Weiteren war die Beschwerde aussichtslos. Daran ändert nichts, dass die Begründung des angefochtenen Entscheides korrigiert wurde. In Anbetracht der zivilstands- und gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse konnte die Ablehnung der Anspruchsberechtigung von vornherein nicht in Frage gestellt werden.
 
4.
 
Das Verfahren ist kostenfrei.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zug, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 17. Oktober 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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