BGer I 339/2005 | |||
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BGer I 339/2005 vom 19.10.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 339/05
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Urteil vom 19. Oktober 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichter Lustenberger, Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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S.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Roland Zaugg, Collègegasse 9, 2501 Biel,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 5. April 2005)
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Sachverhalt:
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Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. März 1996 lehnte die IV-Stelle Bern das Gesuch der S.________ (geb. 1957) um Ausrichtung einer Invalidenrente ab.
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Auf ein neues Gesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 1997 nicht ein. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. November 1997 insofern gut, als es die Sache zu näheren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies.
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In der Folge holte die IV-Stelle zahlreiche medizinische Unterlagen ein und lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Mai 2004 erneut ab. Diese Verfügung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. April 2005 ab.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Sache sei zu näheren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihr eine Invalidenrente auszurichten.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG und altArt. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG und altArt. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4), zum Beweiswert der medizinischen Unterlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3a), zur Ermittlung des Validen- (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1) wie des Invalideneinkommens (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1) und zum Abzug von den Tabellenlöhnen (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Die Beschwerdeführerin wirft der IV-Stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da diese ihr keine Gelegenheit eingeräumt habe, zum Gutachten der MEDAS vom 5. März 2004 Zusatzfragen zu stellen.
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Mit Schreiben vom 30. September 2003 hat die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten eine Untersuchung in der MEDAS in Aussicht gestellt und ihm eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, um allfällige Einwendungen gegen die begutachtende Stelle vorzubringen. Hierauf hat der Anwalt am 8. Oktober 2003 bestätigt, dass keine Bedenken gegen die MEDAS beständen. Nach Eingang der Expertise vom 5. März 2004 erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 4. Mai 2004, soweit ersichtlich, in der Tat ohne vorgängige Anhörung der Versicherten. Indessen konnte sich diese sowohl in der Einsprache als auch in beiden Gerichtsverfahren vor Instanzen äussern, die über eine volle Kognition verfügen. Überdies erhob der Anwalt den Einwand des verletzten rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren noch nicht. Soweit die IV-Stelle eine solche begangen haben sollte, ist sie nach dem Gesagten als geheilt zu betrachten.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt weiterer Abklärungen bedarf.
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3.1 Verwaltung und Vorinstanz stellten auf das Gutachten der MEDAS vom 5. März 2004 ab, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig sei. Der gestützt auf diese Angaben durchgeführte Einkommensvergleich ergab keine rentenberechtigende Invalidität.
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Hiegegen wendet die Beschwerdeführerin insbesondere ein, das Gutachten der MEDAS stehe in krassem Widerspruch zu den übrigen medizinischen Akten. Dazu verweist sie unter anderem auf die Expertise von Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Mai 2000, wonach ausser Haus keine und im Haushalt nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestehe. Zudem habe die Hausärztin, Frau Dr. med. F.________, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Sodann verwende die MEDAS mit der Neurasthenie eine Diagnose, die in der Medizin umstritten sei und vermieden werden sollte.
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3.2 Gemäss einem ersten Gutachten von Dr. med. I.________ vom 12. November 1995 liegt ein psycho-somatisches Krankheitsbild vor. Die Arbeitsfähigkeit betrage gesamthaft 75 %. Wegen der grossen Bedeutung des Krankheitsgewinns beständen wenig Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit.
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In einem Bericht vom 11. Dezember 1996 diagnostiziert das Spital X.________ ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit vorwiegend psychogenen Ursachen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage derzeit 70 -100 %. Der Bericht nennt verschiedene mögliche Massnahmen zur Verbesserung des Zustandes.
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Nach dem zweiten Gutachten des Dr. I.________ vom 3. März 2000 leidet die Versicherte an einem chronifizierten, mangels erklärendem somatischem Korrelat als psychogen vermuteten Schmerzsyndrom und zur Zeit zusätzlich an einer leichten depressiven Verstimmung. Die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau betrage gegenwärtig 40 %, eine ausserhäusliche Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Zur Verbesserung des Zustandes empfiehlt der Arzt eine ausreichend lange stationäre Behandlung in einer spezialisierten Schmerzklinik, ohne hinsichtlich des Ergebnisses eine Prognose zu stellen.
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Auch Dr. med. K.________, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, empfahl in den Berichten vom 10. September 2001 und 25. Januar 2002 eine stationäre Schmerztherapie. Die Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau betrage im Zeitraum der Behandlung etwa 25 %; die Leistungsfähigkeit könne verbessert werden (Bericht vom 25. Januar 2002).
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In der Folge hielt sich die Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2002 bis 13. März 2003 in der Höhenklinik Y.________ auf, wo sie an einem ambulanten interdisziplinären Schmerzprogramm teilnahm. Gemäss Bericht der Klinik vom 28. April 2003 sei die Versicherte motiviert, die Therapie an ihrem Wohnort weiterzuführen und auf dem Hometrainer regelmässig an der Kondition zu arbeiten. Eventuell möchte sie eine Wassergymnastikgruppe besuchen. Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich der Bericht nicht.
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Gemäss dem Gutachten der Z.________ GmbH - MEDAS vom 5. März 2004 leidet die Versicherte an einer Neurasthenie ohne nachweisbare neuropsychologische Defizite sowie an einem langjährig chronifizierten und unspezifisch generalisierten Schmerz-Syndrom mit ausstrahlenden Kreuzschmerzen ohne neurologische Defizite. Deswegen könne sie im früheren Beruf als Reinigungsangestellte nicht mehr arbeiten. Hingegen sei ihr eine angepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Zugluft, extreme Klimaschwankungen und Lärmexpositionen und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten während 8 bis 9 Stunden am Tag zumutbar. Dabei vermöge sie eine Leistung von 70 % zu erbringen. Seit 1993 hätten sich die Befunde nicht wesentlich verändert. Es sei letztlich von einem gleich gebliebenen Beeinträchtigungszustand auszugehen. Das Problem der fehlenden objektiven Befunde erkläre die Diskrepanz in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei den beiden Expertisen des Dr. I.________. Weder dessen zweite Begutachtung noch die Einschätzung des Spitals X.________ liessen sich heute noch nachvollziehen.
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3.3 Die medizinischen Akten stimmen insoweit überein, als sie ein seit Jahren andauerndes Schmerzsyndrom diagnostizieren, für das sich keine körperlichen Ursachen finden lassen. Insoweit kann nicht die Rede davon sein, das Gutachten der MEDAS stehe in "krassem" Widerspruch zur übrigen Aktenlage. Immerhin hat Dr. I.________ im ersten Gutachten von 1995 auf eine Arbeitsfähigkeit von 75 % geschlossen, was in etwa der Schätzung der MEDAS entspricht. Beim Bericht des Spitals X.________ von 1996 ist zu beachten, dass dort von einer "derzeit" 70-100%igen Arbeitsunfähigkeit die Rede ist, aber mehrere Verbesserungsmassnahmen vorgeschlagen werden. Deren Wirkung ist somit im Bericht des Spitals X.________ nicht berücksichtigt. Die Expertise der MEDAS geht einlässlich auf die gesamte medizinische Aktenlage ein und begründet in einleuchtender Weise, weshalb sie vom zweiten Gutachten des Dr. I.________ und dem Bericht des Spitals X.________ abweicht. Sodann stellt das Gutachten der MEDAS die Diagnose einer Neurasthenie nicht unbesehen, sondern geht auf die Umstrittenheit dieser Diagnose ein. Insbesondere beschreibt es eingehend die mit "Neurasthenie" umschriebenen Einschränkungen und legt in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar, inwiefern diese sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Darauf aber kommt es letztlich an. Sodann sind die Berichte der Hausärztin eher knapp gehalten und ist zu beachten, dass Hausärzte auf Grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Insgesamt entspricht das Gutachten der MEDAS den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 2a) an eine Expertise, würdigt es doch die gesamte Vorgeschichte, setzt sich damit kritisch auseinander, beruht auf eigenen Untersuchungen und leuchtet in seinen Schlussfolgerungen ein. Es kann deshalb entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darauf abgestellt werden. Von einer weiteren Begutachtung sind nach den vielen bisherigen Untersuchungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Demnach hat es dabei sein Bewenden, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit noch vollzeitlich arbeiten und dabei eine Leistung von 70 % zu erbringen vermag.
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4.
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Zu prüfen bleibt der Einkommensvergleich.
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4.1 Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, weshalb sie sowohl zur Ermittlung des hypothetischen Validen- als auch des hypothetischen Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt hat. Den Bestreitungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Namentlich trifft zu, dass die Einkommen des Jahres 1993 nicht berücksichtigt werden können, da die Beschwerdeführerin in diesem Jahr einige Arbeiten nicht mehr selber ausgeführt (A._________ AG) und andere Stellen aus gesundheitlichen Gründen verloren hat (B.________ AG). Sodann ist nicht auszuschliessen, dass die Arbeiten bei der B.________ AG entsprechend den Angaben der Arbeitgeberfirma durch Drittpersonen ausgeführt worden sind, selbst wenn die Versicherte dies bestreitet. Ferner ist nicht zu eruieren, wie weit die Familienangehörigen ihr bei der Firma C.________ AG (Heimarbeit) geholfen haben, weshalb auch die diesbezüglichen Lohndeklarationen nicht unbesehen übernommen werden können. Der behauptete Anteil von Fr. 3000.- für die Angehörigen ist durch nichts substanziiert. Damit ist das hypothetische Valideneinkommen auf Grund der Arbeitgeberauskünfte, der Individuellen Konten und der Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zuverlässig zu ermitteln, weshalb die Tabellenlöhne beizuziehen sind.
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4.2 Die Verwaltung hat der Versicherten überdies einen Abzug von 10 % vom auf Grund der Tabellenlöhne ermittelten hypothetischen Invalideneinkommen gewährt. Die Beschwerdeführerin verlangt den nach der Rechtsprechung maximal zulässigen Abzug von 25 %. Diesem Ansinnen ist jedoch nicht zu entsprechen. Denn gemäss dem Gutachten der MEDAS kann die Versicherte vollzeitlich arbeiten, wobei sie bloss 70 % der vollen Leistung zu erbringen vermag. In dieser Einschätzung ist somit die behinderungsbedingte Minderleistung bereits berücksichtigt. Der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 10 % ist daher insgesamt nicht zu beanstanden.
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Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die LSE-Tabellen von 1996 oder eines andern Jahres massgebend sind. Da für beide Einkommen die selben Tabellenlöhne (Anforderungsniveau 4) gelten, ist es mathematisch ausgeschlossen, dass sich bei einem Abzug von 10 % vom hypothetischen Invalideneinkommen (d.h. einem Abzug von 10 % von einem bereits auf 70 % reduzierten Wert) ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ergibt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 19. Oktober 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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