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Informationen zum Dokument  BGer I 544/2005  Materielle Begründung
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BGer I 544/2005 vom 19.10.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 544/05
 
Urteil vom 19. Oktober 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer
 
Parteien
 
M.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 7. Juli 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1951 geborene M.________ ist verheiratet und Mutter von fünf Kindern. Neben der Besorgung des Haushalts arbeitete sie im Rahmen eines Teilpensums als Bratschistin. Nach einem am 6. März 1995 erlittenen Skiunfall mit Hyperabduktion des rechten Daumens und damit verbundenen Komplikationen kann sie zwar noch Bratsche spielen, musste jedoch die Tätigkeit als Berufsmusikerin aufgeben. Aufgrund der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 18. November 1999 klärte die IV-Stelle Bern die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht sowie im Haushalt ab und holte unter anderem das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Spitals X.________ vom 1. Juli 2001 ein. Mit Verfügung vom 12. Februar 2002 ermittelte sie nach der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 56 % und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 1998 eine halbe Invalidenrente zu. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Mai 2003 ab. Diesen Entscheid hob das Eidgenössische Versicherungsgericht auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten hin mit Urteil vom 13. Mai 2004 auf und wies die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
 
B.
 
In Nachachtung des letztinstanzlichen Urteils holte das kantonale Gericht das Gutachten der Klinik für Rheumatologie vom 25. Oktober 2004 und die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 3. November 2004 ein und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2005 wies der Instruktionsrichter die Versicherte auf eine mögliche reformatio in peius hin und gab ihr Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde. Davon machte M.________ keinen Gebrauch. Mit Entscheid vom 7. Juli 2005 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2002 auf mit der Anweisung, M.________ mit Wirkung ab 1. November 1998 eine Viertelsrente oder bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls eine halbe Invalidenrente sowie entsprechende Kinderrenten für E._________, S._________ und H.________ auszurichten.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung massgebenden Bestimmungen des Invalidenversicherungsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnung in der hier anwendbaren, jeweils bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV), zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im Urteil vom 13. Mai 2004 festgehalten hat, ist die Bemessung der Invalidität nach der gemischten Methode vorzunehmen, wobei der Anteil der Erwerbstätigkeit 45 % und der Anteil der Tätigkeit im Haushalt 55 % beträgt und die Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Haushalt auf 52 % festzusetzen ist. Streitig ist die Invalidität im erwerblichen Bereich.
 
2.1 Die Vorinstanz kam in Würdigung des Gutachtens der Klinik für Rheumatologie des Spitals X.________ vom 25. Oktober 2004 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin wegen einer chronischen Osteomielitis angrenzender Knochenabschnitte zum Daumengrundgelenk rechts auf eine dem Leiden angepasste vorwiegend einhändig ausführbare Tätigkeit angewiesen sei. Beidhändige Tätigkeiten seien nur möglich, sofern sie eine grobe Haltefunktion ohne grösseren Kraftaufwand der rechten Hand verlangten. Um unangemessene Schmerzprovokationen zu vermeiden sei es nicht zumutbar, Tätigkeiten der rechten Hand ohne Schienenversorgung auszuführen. Diese könne für spezifische Funktionen, wie beispielsweise das Musizieren adaptiert und optimiert werden. Derzeit sei die Versicherte konditionell nur in der Lage, leichte Arbeiten auszuführen, doch seien die konditionellen Defizite durch ein entsprechendes Training ausgleichbar. Zeitlich bestünden keine wesentlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Der Versicherten sei es daher möglich, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit bei manuellen Anforderungen nicht monotonen und überwiegend einhändig ausführbaren Tätigkeiten auszuüben. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, gemäss eigenen Angaben spiele die Versicherte in drei Amateurorchestern und übe täglich zwei bis vier Stunden. Aufgrund des medizinischen Gutachtens vom 25. Oktober 2004 und der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 3. November 2004 sei ihr das Unterrichten in demselben zeitlichen Umfang wie das amateurmässige Spiel zumutbar.
 
Das Gutachten der Rheumaklinik des Spitals X.________ vom 25. Oktober 2004 erfüllt die für den Beweiswert eines ärztlichen Berichts massgebenden Anforderungen (vgl. dazu BGE 125 V 352 Erw. 3a), wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargetan hat. Soweit dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Einwände erhoben werden, handelt es sich um invaliditätsfremde Gründe, die zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermögen.
 
2.2 Bezüglich der erwerblichen Möglichkeiten ging die Vorinstanz davon aus, dass die Versicherte sowohl als Musiklehrerin wie auch im Rahmen einer körperlich leichten Arbeit, welche in manueller Hinsicht nicht monoton ist und überwiegend einhändig ausgeführt werden kann, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermöchte. Zu diesem Ergebnis gelangte sie gestützt auf einen erwerblichen Einkommensvergleich, welchem sie als Invalideneinkommen im einen Fall die Gehaltsordnung für Lehrkräfte an Musikschulen und im andern Fall die Tabellenlöhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) für den Bereich Unterhaltung, Kultur und Sport, Anforderungsniveau 3, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %, zugrunde legte. Das Ergebnis führte zu einem gewichteten Behinderungsgrad als Musiklehrerin von 28,6 % (Gesamtinvaliditätsgrad: 42 %) und zu einem gewichteten Behinderungsrad in einer anderen körperlich leichten Tätigkeit von 17,64 % (Gesamtinvaliditätsgrad: 46 %).
 
Die diesbezüglichen Vorbringen der Versicherten geben keinen Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid nichts beizufügen hat.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 19. Oktober 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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