BGer 1A.145/2005 | |||
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BGer 1A.145/2005 vom 20.10.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.145/2005 /gij
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Urteil vom 20. Oktober 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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Firma X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Walter J. Weber,
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gegen
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
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Abteilung B, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680,
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8036 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
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Republik Lettland,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. April 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Generalstaatsanwaltschaft Lettlands hat gegen Y.________ und weitere Angeschuldigte vorgerichtliche Ermittlungen eingeleitet wegen Korruption und anderen mutmasslichen Delikten. Am 10. November 2003 ersuchte die lettische Generalstaatsanwaltschaft die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Die mit der Ausführung des Ersuchens betraute Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) verfügte am 8. Dezember 2003 verschiedene Untersuchungsmassnahmen. Unter anderem ordnete die BAK IV die Sperre eines Bankkontos der juristischen Person Firma X.________ an sowie die Edition der betreffenden Kontenunterlagen. Mit Schlussverfügung vom 30. November 2004 bewilligte die BAK IV unter anderem die rechtshilfeweise Übermittlung der genannten Bankinformationen. Einen von der Firma X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. April 2005 ab.
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B.
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Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte die Firma X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Mai 2005 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und das Nichteintreten auf das Rechtshilfeersuchen bzw. die Verweigerung der Rechtshilfe.
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Die Staatsanwaltschaft I und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Schreiben vom 9. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde. Am 13. Juni und 25. Juli 2005 reichte die Beschwerdeführerin (unaufgefordert) weitere Eingaben und Unterlagen ein.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
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1.1 Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine (Teil-) Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80f Abs. 1 IRSG).
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1.2 Soweit von den streitigen Kontenerhebungen ein Bankkonto der Beschwerdeführerin betroffen wird, ist diese zur Prozessführung legitimiert (vgl. Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Soweit sie hingegen die rechtshilfeweise Übermittlung von Befragungsprotokollen anficht, ist die Beschwerdeführerin (im Gegensatz zu den befragten natürlichen Personen) nicht selbst von prozessualen Zwangsmassnahmen betroffen; insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann hingegen nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann grundsätzlich auch die Verletzung von Individualrechten der Verfassung bzw. der EMRK mitgerügt werden (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341; 124 II 132 E. 2a S. 137; 122 II 373 E. 1b S. 375).
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1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 130 II 337 E.1.4 S. 341; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372).
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1.5 Soweit der Beschwerde schon von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt, wird das entsprechende Ersuchen hinfällig (vgl. Art. 80l IRSG).
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2.
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Zur Sachdarstellung des Ersuchens und zur Zuständigkeit der ersuchenden Behörde wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes ein: Die "Behauptungen der ersuchenden Behörde" seien "bereits von den zuständigen Amtsstellen des ersuchenden Staates rechtskräftig" für unzutreffend erklärt worden. Im Zusammenhang mit den "angeblich der Firma 'C.________' gewährten Vorteilen" habe das lettische "Departement für Gemeinderevision" schon "anfangs 2004" festgestellt, dass "kein einziger der gegenüber Herrn Y.________ erhobenen Vorwürfe den Tatsachen entsprach". Auch "die Rechnungsprüfungskommission der Stadt Z.________" sei "zum gleichen Schluss" gekommen. "Der Vorwurf, dass die B.________ AG von der Stadt Z.________ Aktien der C.________ AG erworben haben soll", sei "inzwischen sogar von der lettischen Staatsanwaltschaft als unrichtig zurückgenommen" worden. Das lettische Verfahren befinde sich ausserdem "lediglich im Stadium der Vorermittlungen"; es sei bisher "keine Strafuntersuchung" eröffnet worden. Das Ersuchen stamme daher von einer "unzuständigen Behörde".
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2.1 Die in den Artikeln 3-5 EUeR erwähnten Rechtshilfeersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt (Art. 15 Ziff. 1 EUeR). In dringenden Fällen können diese Ersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden (Art. 15 Ziff. 2 EUeR). Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung des EUeR oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine förmliche Erklärung bekannt geben, dass ihr alle oder bestimmte Ersuchen auf einem anderen als dem in Art. 15 EUeR vorgesehenen Weg zu übermitteln sind, oder verlangen, dass im Falle von Art. 15 Ziff. 2 EUeR eine Abschrift des Ersuchens gleichzeitig ihrem Justizministerium übermittelt wird (Art. 15 Ziff. 6 EUeR).
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2.2 Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art.14 Ziff. 2 EUeR). Es ist jedoch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat gemäss dem hier massgeblichen EUeR zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E.5bS.257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E.5c S. 255, je mit Hinweisen).
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2.3 Im angefochtenen Entscheid wird die Sachdarstellung des Ersuchens wie folgt zusammengefasst:
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"Die im Bereich des Verkaufs und Vertriebs von Erdöl- und chemischen Produkten sowie anderen Frachten tätigen staatlichen Gesellschaften seien im Zuge der wirtschaftlichen Liberalisierung Lettlands für Investitionen privater Kapitalgeber geöffnet worden. Die Generalstaatsanwaltschaft sei in den Besitz von Dokumenten gelangt, welche darauf hinwiesen, dass Y.________" als Bürgermeister der lettischen Hafenstadt Z.________ sowie weitere Personen "in den Jahren 1992 und 1993 Kenntnis davon hatten, dass in der Schweiz Gesellschaften mit dem Zweck gegründet wurden, ausländisches Privatkapital in die staatlichen Gesellschaften Lettlands zu investieren. Diese Gesellschaften hätten für ihre Vermittlungstätigkeit zwischen ausländischen Warenproduzenten und den lettischen Gesellschaften Anspruch auf einen Teil des Gewinns erhalten. Y.________ habe als Amtsperson seine Gewinnbeteiligung als Gegenleistung für die von ihm für private Gesellschaften vermittelte Beteiligung an der Gründung von Aktiengesellschaften mit Sitz in der Stadt verheimlicht".
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Y.________ und Mitbeteiligte hätten im Frühling 1993 mit dem Besitzer der A.________ GmbH in der Schweiz Gespräche geführt betreffend die Beteiligung der (von der A.________ GmbH gegründeten) Gesellschaft B.________ AG "am Geschäft des Verlads von Kalisalz und die Teilnahme an der Gründung der C.________ AG in Z.________". Ein vom Besitzer der A.________ GmbH "gewährtes Darlehen von USD 956'790.-- sei in der Folge von Y.________" und Mitbeteiligten "mittels der D.________ AG und der B.________ AG für die Bildung des Aktienkapitals der C.________ AG überwiesen worden". Am 4. Mai 1993 habe Y.________ "die Stadt Z.________ an der Gründungsversammlung der C.________ AG mit einem Aktienanteil von 5% vertreten. Die B.________ AG habe sich mit 31% der Aktien an der neu gegründeten C.________ AG beteiligt". Daraufhin habe Y.________ "im Jahre 1993 persönlich 16 Aktien der B.________ AG dafür entgegen genommen, dass er dieser den Erwerb des Aktienanteils von 31% an der C.________ AG ermöglicht habe. Als Aktienvertreter habe er an der Aktionärsversammlung vom 20. Juni 1994 über die Dividendenzahlungen aus dem Gewinn des Geschäftsjahres 1993 (mit-)entschieden und am 8. Juli 1994 selbst Dividenden im Betrag von CHF 41'600.-- ausbezahlt erhalten". Im Jahre 1995 hätten er und der Direktor des Handelshafens von Z.________ "persönlich weitere sechs Aktien der B.________ AG als unerlaubten Vorteil entgegen genommen. Am 6. August 1995 habe Y.________ dann eine Dividendenzahlung für das Geschäftsjahr 1994 im Betrage von USD 503'728.55 empfangen. Diese Begünstigungen seien als Gegenleistungen dafür empfangen worden, dass Y.________ in Ausnützung seiner amtlichen Stellung die folgenden für die B.________ AG vorteilhaften Beschlüsse gefasst habe":
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Mit Beschluss vom 17. Dezember 1993 habe Y.________ das Nutzungsrecht an einem Grundstück von 112'000 m2 dem Handelshafen von Z.________ entzogen und der C.________ AG für die Dauer von 45 Jahren zugeteilt. Am 18. April 1996 sei die C.________ AG von der Zahlung der Grundbesitzsteuer von USD 60'000.-- befreit worden. Mit zwei weiteren Beschlüssen vom 23. Februar 1998 bzw. 22. November 1999 habe Y.________ "den Verkauf von Aktien 'im Umfang von 502.181', die sich im Besitze der Stadt Z.________ befunden hätten, veranlasst. Einen Teil dieses Aktienpakets habe die C.________ AG durch Ausnutzung ihres Vorkaufsrechts zu Eigentum erworben".
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Am 29. Dezember 1992 "sei die schweizerische Gesellschaft E.________ AG gegründet worden". Ein Verwaltungsrat dieser Gesellschaft habe "die von ihm gehaltenen 25% der Aktien (...) in Erfüllung einer gegenseitigen Verpflichtung unentgeltlich Y.________ übergeben". Obwohl Y.________ "versprochen gehabt habe, den Aktiennominalwert von CHF 25'000.-- zu zahlen, habe er später die Zahlung verweigert". Sodann habe Y.________ "Aktien und Dividenden der Firmen F.________ und G.________ unentgeltlich entgegen genommen (...), weil er ihnen ermöglicht habe, sich an Unternehmen zu beteiligen, die in Z.________ tätig seien". Von der Gesellschaft H.________, "welche Aktien der Firma F.________ halte, habe er überdies für angebliche Marketingleistungen Zahlungen entgegen genommen". Weiter habe Y.________ "aus eigenem materiellem Interesse an der Gründung der I.________ AG teilgenommen". Die als "Aktionär der B.________ AG, E.________ AG, Firma F.________ und G.________ AG erzielten Einnahmen habe er vor den staatlichen Behörden verheimlicht und dadurch Steuern hinterzogen". Am 31. August 1999 habe Y.________ "der Generalstaatsanwaltschaft einen Trustvertrag vom 18. März 1993 vorgelegt, wonach er im Auftrag" eines Dritten "die Verwaltung der Aktien der B.________ AG übernommen habe". Es bestehe der Verdacht, dass es sich dabei um einen "inhaltlich gefälschten" Vertrag handle.
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Die Generalstaatsanwaltschaft überprüfe, "ob Y.________ sein Staatsamt 'aus Habgier böswillig missbraucht' habe". Das Rechtshilfeersuchen bezwecke die Einholung "von Auskünften zu den aufgelisteten spezifischen Fragestellungen bezüglich der Beziehung von Y.________ zu den Gesellschaften B.________ AG, E.________ AG, Firma F.________, G.________ AG und I.________ AG". Insbesondere werde "ersucht, die zuständigen" beteiligten Bankangestellten darüber "zu befragen, ob am 10. Juli 1995 Dividenden im Betrage von USD 1'007'457.10 vom Konto der B.________ AG auf das" betroffene Konto der Beschwerdeführerin "überwiesen wurden"; diesbezüglich seien auch "die Bankunterlagen, die Kontonummer oder die Namen der Personen bekannt zu geben".
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2.4 Diese Sachdarstellung entspricht den Anforderungen von Art. 14 EUeR.
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2.5 Das vorliegende Ersuchen wurde durch die lettische Generalstaatsanwaltschaft eingereicht. Art. 15 Ziff. 6 EUeR regelt den Fall, dass eine um Rechtshilfe ersuchte Vertragspartei wünscht, dass "ihr alle oder bestimmte Ersuchen" auf einem anderen als dem in Art. 15 EUeR vorgesehenen Weg "zu übermitteln sind". Art. 15 Ziff. 6 EUeR regelt hingegen die Frage nicht, welche Behörde des ersuchenden Staates das Gesuch an den ersuchten Staat übermittelt. Diesbezüglich gelten primär Art. 15 Ziff. 1 und 2 EUeR. Aus der Erklärung Lettlands zu Art. 15 Ziff. 6 EUeR geht hervor, in welchem Verfahrensstadium ausländische Ersuchen an das lettische Innenministerium, an die lettische Generalstaatsanwaltschaft oder an das lettische Justizministerium zu richten sind. Bei Ersuchen, die eine vorgerichtliche Untersuchung ("pre-trial investigation") betreffen, ist das Ersuchen bis zur förmlichen Einleitung einer Strafverfolgung ("until prosecution") über das lettische Innenministerium einzureichen ("requests for assistance shall be sent through the Ministry of Interior"). Wurde eine Strafverfolgung eingeleitet, ist das Ersuchen bis zur Anklageerhebung bei Gericht ("until submitting the case to the court") bei der lettischen Generalstaatsanwaltschaft ("General Prosecutor's office") einzureichen, nach Anklageerhebung ("during the trial") beim lettischen Justizministerium ("the Ministry of Justice").
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Im vorliegenden Fall wurde das Ersuchen von einer Behörde im Sinne von Art. 15 EUeR eingereicht. Welche konkrete lettische Amtsstelle zuständig ist, wird über das Dargelegte hinaus nicht völkerrechtlich geregelt, sondern durch das lettische innerstaatliche Recht. Die Generalstaatsanwaltschaft wird im Übrigen in der Erklärung Lettlands zu Art. 15 Ziff. 6 EUeR (jedenfalls als Adressatin von Ersuchen in gewissen Fällen vorgerichtlicher Untersuchungen) ausdrücklich genannt. In einer weiteren Erklärung Lettlands zu Art. 24 EUeR wird "the Public Prosecutor's Office" zudem als Justizbehörde im Sinne des EUeR bezeichnet.
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2.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind weder das lettische "Departement für Gemeinderevision", noch "die Rechnungsprüfungskommission der Stadt Z.________" dafür zuständig, gestützt auf das EUeR ein Rechtshilfeersuchen zu stellen, zu modifizieren oder zurückzuziehen. Solange die lettische Generalstaatsanwaltschaft (oder das Justizministerium) das Ersuchen nicht förmlich zurückzieht oder ändert, hat sich der Rechtshilferichter grundsätzlich an die Sachdarstellung des formgültigen Ersuchens zu halten (vgl. oben, E. 2.2). Über das Gesagte hinaus prüft der Rechtshilferichter nicht, welche lettische Behörde nach lettischem Recht zuständig ist, Ermittlungen zu führen und zu diesem Zweck Zwangsmassnahmen zu verfügen bzw. rechtshilfeweise zu beantragen (zu den Beschwerdegründen vgl. oben, E. 1.3). Hier liegt auch kein Fall eines Rechtsmissbrauchs bzw. einer nach ausländischem Recht offensichtlich unzuständigen Behörde vor.
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Nicht näher zu prüfen ist ferner, in welchem Verfahrensstadium sich die vorliegende vorgerichtliche Untersuchung ("pre-trial investigation") nach lettischem Strafprozessrecht befindet. Der blossen Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch das lettische Justizministerium schriftlich bestätigt hat, dass gegen Y.________ und weitere Angeschuldigte eine vorgerichtliche Strafuntersuchung eingeleitet worden und dass die Generalstaatsanwaltschaft - gestützt auf das lettische Ausführungsgesetz zum EUeR - grundsätzlich berechtigt sei, Rechtshilfeersuchen in allen Verfahrensstadien der vorgerichtlichen Strafuntersuchung zu stellen und entgegenzunehmen.
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3.
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Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es sei weder dem Ersuchen, noch dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, "welche strafbaren Handlungen der Verdächtige Y.________ angeblich begangen haben soll". Diesem werde vorgeworfen, er habe "einen Kaufvertrag über den Erwerb von Aktien geschlossen und den darin festgelegten Kaufpreis nicht bezahlt". Selbst wenn die Sachdarstellung des Ersuchens zutreffen sollte, sei "schlechterdings nicht ersichtlich, inwiefern die Involvierung" von Y.________ "irgendeinen Straftatbestand erfüllen sollte". Allfällige Steuerhinterziehungsvorwürfe oder die Verletzung von § 162 des lettischen StGB ("'Begrenzung der Unternehmer- und Erwerbstätigkeit' für Amtspersonen") seien "nicht rechtshilfefähig". Die "Kampagne gegen Herrn Y.________" sei strafrechtlich "offensichtlich haltlos und damit politisch motiviert".
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3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die sogenannte "kleine" Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
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3.2 Dem Hauptangeschuldigten Y.________ wird im Ersuchen namentlich vorgeworfen, er habe seine amtliche Stellung als Bürgermeister der Stadt Z.________ dazu ausgenutzt, private Gesellschaften zu begünstigen. Als Gegenleistung habe er Vermögensvorteile in Form von Aktien bzw. Dividendenzahlungen in mutmasslicher Millionenhöhe entgegen genommen (vgl. oben, E. 2.3). Dieser Sachverhalt fiele bei einer strafrechtlichen Verurteilung nach schweizerischem Recht grundsätzlich unter den Straftatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB, vgl. dazu BGE 129 II 462 E. 4.3-4.6 S. 465 f.).
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Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen die dargelegten Verdachtsgründe nicht ohne Weiteres zu entkräften. Das gilt namentlich für die Vorbringen, "bis anhin" sei "der Erhalt" von Dividenden und Aktien "lediglich als Übertretung von Vorschriften qualifiziert" worden, welche "die private Erwerbstätigkeit lettischer Beamter beschränkten", oder es sei "in sich widersprüchlich, wenn behauptet wird, Herr Y.________ sei an einer Gesellschaft beteiligt gewesen (B.________ AG), und andererseits die aus der Beteiligung resultierenden Dividenden als Bestechung" qualifiziert würden. Der nicht gebührende Vorteil im Sinne von Art. 322quater StGB kann jedenfalls auch in Form von Aktien bzw. Dividendenzahlungen entgegen genommen werden. Soweit die Beschwerdeführerin die tatsächlichen Ausführungen des Ersuchens lediglich bestreitet und diesen ihre eigene Sachdarstellung entgegenstellt, wird kein Rechtshilfehindernis begründet. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen, der zwischen Y.________ und einem Mitbeteiligten abgeschlossene "Trust Vertrag (Treuhandvertrag) vom 18. März 1992" sei nicht "inhaltlich gefälscht".
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Nach dem Gesagten ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt. Es braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob das inkriminierte Verhalten noch unter andere Straftatbestände des schweizerischen Rechts subsumiert werden könnte (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466).
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4.
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Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, "die gegenüber Herrn Y.________ erhobenen Vorwürfe" seien "bereits im Jahre 1999 Gegenstand von Vorermittlungen" gewesen; mit rechtskräftigem Beschluss vom 8. Mai 2000 habe die lettische Staatsanwaltschaft festgestellt, "dass keine Anhaltspunkte für strafbare Handlungen vorliegen würden und solche ohnehin längst verjährt wären". Es sei "nach lettischem Recht fraglich, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt das Recht hat, erneut Vorermittlungen aufzunehmen", ohne den Beschluss vom 8. Mai 2000 "formell ausser Kraft zu setzen". Jedenfalls müsse nach lettischem Recht "die Eröffnung eines Strafverfahrens in einem formellen Entscheid festgehalten werden", was bisher nicht geschehen sei.
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Zudem habe der Angeschuldigte Y.________ im Oktober 2004 vor dem "Bezirksgericht" von Riga eine Ehrverletzungsklage gegen die Staatsanwaltschaft eingereicht. Er habe damit bezweckt, "sich gegen die wahrheitswidrigen und teilweise erfundenen Behauptungen zur Wehr zu setzen". Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das (unterdessen gefällte) Urteil vom 1. Juni 2005 eines "Gerichtes in Riga", welches sie in (privater) deutscher Übersetzung eingereicht hat. Danach sei die fragliche "Zivilklage" von Y.________ gegen die Generalstaatsanwaltschaft Lettlands gutgeheissen worden; das Urteil sei noch nicht rechtskräftig.
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4.1 Zu Art. 2 EUeR hat die Schweiz folgenden Vorbehalt (a) angebracht: "Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind". Gemäss dem IRSG kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist (Art. 66 Abs. 1 IRSG). Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient (Art. 66 Abs. 2 IRSG). Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG).
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4.2 Die frühere Einstellungsverfügung der lettischen Strafuntersuchungsbehörde vom 8. Mai 2000 stellt hier kein Rechtshilfehindernis dar. Weder wurde in der Schweiz ein Strafverfahren eröffnet oder befinden sich die Angeschuldigten in der Schweiz, noch liegt ein gerichtlicher rechtskräftiger Freispruch des ersuchenden oder ersuchten Staates bei den Akten. Wie die Beschwerdeführerin selbst darlegt, wurden in Lettland erneut strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen. Der schweizerische Rechtshilferichter hat nicht zu prüfen, ob die (Wieder-)Eröffnung der vorgerichtlichen Untersuchung in Lettland nach lettischem Strafprozessrecht rechtmässig erfolgte oder nicht. Insofern besteht auch kein zulässiger Beschwerdegrund (vgl. oben, E. 1.3).
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4.3 Ebenso wenig vermag das von der Beschwerdeführerin eingereichte Urteil vom 1. Juni 2005 im vorliegenden Fall ein Rechtshilfehindernis zu begründen. Dem hier zu beurteilenden Rechtshilfeverfahren liegt ein formgültiges Ersuchen einer gemäss dem EUeR zuständigen Behörde zugrunde (vgl. oben, E. 2). Der Rechtshilferichter prüft - über das bereits Dargelegte hinaus - grundsätzlich nicht, ob das Ersuchen nach dem Recht des ersuchenden Staates zulässig oder ob es inhaltlich zutreffend ist. Er geht auch nicht auf im ersuchten Staat angestrengte Gerichtsverfahren (namentlich auf Ehrverletzungsklagen) ein, die ein Angeschuldigter mit dem Ziel eingeleitet hat, die Sachdarstellung des Ersuchens indirekt anzufechten. Solange das formgültig erhobene lettische Gesuch von der ersuchenden Behörde nicht förmlich zurückgezogen wurde (etwa auf rechtskräftige Anordnung eines lettischen Gerichtes hin), ist auf die Sachdarstellung dieses Ersuchens abzustellen. Ob die darin erhobenen Vorwürfe begründet sind und ob nach lettischem Recht eine Straftat verübt wurde, hat im Übrigen nicht der Rechtshilferichter zu prüfen, sondern - im Falle einer Anklageerhebung - der zuständige lettische Strafrichter.
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5.
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Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin das streitige Ersuchen als "klassischen Fall" einer unzulässigen "Beweisausforschung ('fishing expedition')". Damit werde "versucht", einen möglichen Tatverdacht "durch Resultate der erhofften Rechtshilfemassnahmen erst zu begründen". Was die Beschwerdeführerin betreffe, seien "lediglich Belege im Zusammenhang mit der Zahlung von USD 1'007'457.10 verlangt" worden. Die im angefochtenen Entscheid bewilligte "unbeschränkte Herausgabe sämtlicher Bankbelege" werde im Ersuchen gar nicht beantragt und sei unzulässig. Nach dem "Erhältlichkeitsgrundsatz" dürfe die ersuchende Behörde ausserdem "nicht mehr verlangen, als nach ihrem eigenen Recht erlaubt ist". "Nach lettischem Recht" seien "Zwangsmassnahmen, wozu auch Zeugenbefragungen zu zählen" seien, "im Vorermittlungs-" bzw. "Vorabklärungsverfahren" unzulässig.
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5.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle gewünschten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E.5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 400 ff., 407). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zulässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit können namentlich unnötige Prozessleerläufe (durch das Einreichen neuer konnexer Ersuchen) vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243).
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Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die ersuchte Behörde grundsätzlich aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (BGE122 II 367 E. 2c S. 371). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forscht das Bundesgericht jedoch nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt dem Betroffenen, schon im Rechtshilfeverfahren gegenüber der ausführenden Behörde konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).
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5.2 Soweit sich die Beschwerde gegen die Übermittlung von Zeugenprotokollen richtet, kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. oben, E. 1.2).
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Laut Ersuchen wurden im Jahre 1995 von einer Gesellschaft, die dem Hauptangeschuldigten hohe Begünstigungen bzw. Schmiergelder in Form von "Dividenden" bezahlt habe, USD 1'007'457.10 auf das betroffene Konto der Beschwerdeführerin überwiesen. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde dieses Konto im Mai 1994 eröffnet und im April 2000 saldiert; der Hauptangeschuldigte Y.________ war daran (mit "Formular A") wirtschaftlich berechtigt. Nach dem Gesagten besteht ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen den erhobenen Konteninformationen und dem Gegenstand der hängigen Untersuchung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht allein die (der ersuchenden Behörde bekannte) Überweisung vom Juli 1995 von sachdienlichem Interesse; die Übermittlung der Kontenunterlagen bis zur Saldierung im April 2000 entspricht dem Sinn und Zweck des Ersuchens. Eine vorsorgliche Kontensperre wird in der Schlussverfügung der BAK IV nicht (mehr) erwähnt. Soweit die Kontensperre überhaupt noch besteht, wäre keinerlei Beschwer zum Nachteil der Beschwerdeführerin ersichtlich, zumal sie nicht bestreitet, dass das Konto bereits im April 2000 saldiert wurde. Im Übrigen wären auch rechtshilfeweise provisorische Einziehungsbeschlagnahmen grundsätzlich zulässig, soweit sie dem sachlichen Zweck des Ersuchens entsprechen.
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Über das Dargelegte hinaus prüft der Rechtshilferichter nicht, ob die bewilligten Zwangsmassnahmen auch nach dem Prozessrecht des ersuchenden Staates zulässig wären. Ein solches Rechtshilfehindernis wäre im EUeR nicht vorgesehen, und auf die entsprechenden Vorbringen ist mangels eines zulässigen Beschwerdegrundes nicht einzutreten (vgl. oben, E. 1.3).
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6.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I, Abteilung B, und dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Oktober 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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