BGer 6P.83/2005 | |||
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BGer 6P.83/2005 vom 20.10.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.83/2005
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6S.241/2005 /bri
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Urteil vom 20. Oktober 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Arnold,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Postfach 635, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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6P.83/2005
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Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo")
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6S.241/2005
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Mittäterschaft (BetmG-Widerhandlung); Strafzumessung; Landesverweisung
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.83/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.241/2005) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 19. April 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft erklärte X.________ am 19. April 2005 der mehrfachen einfachen sowie der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Vom Vorwurf der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 3 ¾ Jahren und verwies ihn für 10 Jahre des Landes.
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B.
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X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
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C.
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Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung beider Beschwerden. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft wurde nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Kantonsgericht lehnt die Begehren des Beschwerdeführers um Zeugeneinvernahme und Aktenedition in antizipierter Beweiswürdigung ab, worin dieser eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt. Auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Willkür ist weder dargetan noch ersichtlich. Damit erweist sich auch der Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht als verletzt (vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/cc; 124 I 208 E. 4a; 119 Ib 492 E. 5b/bb). Da die Rügen offensichtlich unbegründet sind, kann offen bleiben, ob sie überhaupt den Substantiierungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV und des Grundsatzes "in dubio pro reo" gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK.
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2.1 Soweit er die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts zur Einreise A.________ in die Schweiz bzw. zum Untertauchen von B.________ unter Anklagepunkt 1 als willkürlich rügt, ist auf seine Beschwerde wegen ungenügender Begründung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 mit Hinweisen).
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2.2 Das Kantonsgericht erklärt den Beschwerdeführer im Anklagepunkt 4 des einzeltäterschaftlichen Verkaufs von 75 g Heroingemisch bzw. 4,05 g reinem Heroin schuldig. Es begründet diesen Schuldspruch im Wesentlichen mit den in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundenen Gegenständen. Seine Erklärung, das bei ihm gefundene drogenkontaminierte Geld in typischer Stückelung, die Verkaufsutensilien und das Heroin gehörtem einem vorübergehend beherbergten Gast, qualifiziert das Kantonsgericht als blosse Schutzbehauptung. Diese Beurteilung erscheint nicht als willkürlich. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a) ist nicht ersichtlich. Es trifft ferner nicht zu, dass ihn das Strafgericht in diesem Anklagepunkt lediglich als Mittäter und nicht als Einzeltäter verurteilt hätte. Insofern liegt auch kein Verstoss gegen das Verbot der reformatio in pejus vor.
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3.
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Das Kantonsgericht erachtet die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Drogengeschäften der Bande um B.________ als Mittäterschaft (vgl. Anklagepunkt 1). Es nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, mit der Organisation bzw. Vermittlung der Läufer habe er den unmittelbaren Fortbestand der Drogengeschäfte gesichert. Denn ohne Läufer komme der Drogenverkauf zum sofortigen Erliegen, da Drogensüchtige - was gerichtsnotorisch sei - bereits nach kurzer Zeit zu andern Drogenhändlern "abwandern" würden. Die Erwägungen des Kantonsgerichts, insbesondere dessen Rückgriff auf die gerichtsnotorische Tatsache der "Kundenabwanderung", sind nachvollziehbar und genügen den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch BGE 126 I 97 E. 2b). Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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4.
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Mit Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass er im Zusammenhang mit den Drogendelikten um die Bande von B.________ als Mittäter verurteilt worden sei, obschon die ihm zur Last gelegten Tatbeiträge nur von untergeordneter Natur seien.
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Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen richtet, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Wie die Vorinstanz verbindlich feststellt, hat der Beschwerdeführer die beiden Läufer für B.________ mit grosser Eigeninitiative und in kurzer Zeit organisiert, damit den unmittelbaren Fortbestand der Drogengeschäfte gesichert und mit der Vermittlung bzw. Organisation der Drogenverkäufer einen Beitrag zu deren Verkäufen erbracht, ohne den die einzelnen Drogengeschäfte nicht zustande gekommen wären. Die Vorinstanz nimmt zu Recht Mit-täterschaft an. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor Bundesgericht keine neuen stichhaltigen Argumente vor. Es kann deshalb ohne weiteres auf die einlässliche Begündung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Nicht anders verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer seine Mittäterschaft betreffend den Kokainhandel zwischen B.________ und C.________ bestreitet. Die erhobenen Rügen sind mithin als unbegründet abzuweisen.
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5.
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Der Beschwerdeführer kritisiert, die Strafzumessung verletze Art. 63 StGB.
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Die Vorinstanz hat die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. Unter anderem hat sie den Freispruch des Beschwerdeführers vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das ANAG strafmindernd berücksichtigt und seine fehlende Kooperationsbereitschaft und Uneinsichtigkeit - im Unterschied zur ersten Instanz - nicht zu seinen Ungunsten gewertet. Diese Überlegungen haben sich auf das Strafmass niedergeschlagen; die Vorinstanz hat die Strafe um 3 Monate reduziert. Eine solche Strafreduktion bewegt sich im Bereich des dem Strafrichter zustehenden Ermessens.
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Sie hat auch auf eine Kohärenz der Strafen unter den Mittätern geachtet (vgl. Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 63 N. 129 ff.) und dabei weitgehend auf die Hierarchiestufe der Beteiligten innerhalb der Drogenorganisation abgestellt. Nach ihren verbindlichen Feststellungen stand der Beschwerdeführer in der Rangordnung zwar unter B._______, jedoch über den von ihm vermittelten Läufern. Dieser Tatsache hat die Vorinstanz bei der Festsetzung der Strafe Rechnung getragen. Ihre Beurteilung beruht auf sachlich nachvollziehbaren Überlegungen und verletzt das weite Ermessen des Sachrichters nicht.
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6.
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Ebenso wenig verstösst die Anordnung der Landesverweisung gegen Bundesrecht. Die Vorinstanz hat, wie von der Rechtsprechung gefordert, eine Gesamtwürdigung im Rahmen von Art. 55 StGB vorgenommen und ihren Entscheid umfassend und überzeugend begründet. Die (allfällige) Wegweisung wegen Ablaufs der Aufenthaltsdauer war dabei für ihre Beurteilung nicht entscheidend. Gegen die Dauer der angeordneten Landesverweisung erhebt der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen. Dass die ausgefällte Zuchthausstrafe von 3 ¾ Jahren in einem Missverhältnis zur zehnjährigen Landesverweisung steht, trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat auch die Frage einer bedingten Landesverweisung nach den massgeblichen Gesichtspunkten geprüft (BGE 119 IV 195 E. 3). Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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7.
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Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 152 OG). Seine Gesuche sind abzuweisen, da die Rechtsbegehren von Anfang an aussichtslos erschienen. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Oktober 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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