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Informationen zum Dokument  BGer 1A.188/2005  Materielle Begründung
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BGer 1A.188/2005 vom 24.10.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.188/2005 /gij
 
Urteil vom 24. Oktober 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
Parteien
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, Gartenhofstrasse 14, Postfach 9680, 8036 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Juni 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Geldwäsche nach § 261 des deutschen Strafgesetzbuches. Am 16. März 2005 ersuchte sie die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Dem Ersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
 
Vom 4. bis zum 6. Dezember 2004 seien in fünf verschiedenen Filialen, die im Bezirk Hamburg-Harburg und in einer angrenzenden Gemeinde lägen, Bareinzahlungen zugunsten eines für die Bank A.________, Zürich, geführten Kontos bei der Bank B.________ erfolgt. In allen Einzahlungsbelegen sei als Verwendungszweck die Kontonummer 1 sowie der Vermerk "Einmal-Einlage-Depot" angegeben. Die eingezahlten Beträge beliefen sich in vier Fällen auf 12'000 Euro und in einem Fall auf 9'750 Euro. Die Identifizierung des Einzahlers sei unterblieben, da der jeweils eingezahlte Betrag unterhalb des in § 2 Abs. 2 des deutschen Geldwäschegesetzes für die Identifizierungspflicht bestimmten Werts von 15'000 Euro geblieben sei und der Zusammenhang zwischen den Finanztransaktionen, die in ihrer Summe 15'000 Euro überstiegen hätten, aufgrund des Vorgehens des oder der Einzahler zunächst nicht erkannt worden sei. Im Einzelnen seien die genannten Beträge wie folgt eingezahlt worden:
 
Datum Uhrzeit Betrag Filiale
 
4.12.04 10.01 12'000 Euro F1
 
4.12.04 11.13 12'000 Euro F2
 
6.12.04 14.09 12'000 Euro F3
 
6.12.04 14.25 12'000 Euro F4
 
6.12.04 15.21 9'750 Euro F5
 
Die Staatsanwaltschaft Hamburg ersuchte darum, bei der Bank A.________ in Zürich zu ermitteln, welchem Konto die angeführten Bareinzahlungen gutgeschrieben wurden; wer zum Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift Inhaber des betreffenden Kontos und wer darüber verfügungsberechtigt war.
 
B.
 
Am 11. April 2005 lehnte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Rechtshilfe ab.
 
Den vom Bundesamt für Justiz dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Juni 2005 ab.
 
C.
 
Das Bundesamt für Justiz führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichtes aufzuheben; es sei festzustellen, dass das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Hamburg das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfülle und nicht von einem Ausschlussgrund betroffen sei; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sei anzuweisen, im Sinne der Erwägungen das Ersuchen erneut zu prüfen und es, soweit auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt seien, zu vollziehen.
 
D.
 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Anwendbar ist ferner das Übereinkommen Nr. 141 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (Geldwäschereiübereinkommen; GwÜ; SR 0.311.53), das für die Schweiz am 1. September 1993 und für Deutschland am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, kommt das schweizerische Landesrecht - namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351.11) - zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG).
 
1.2 Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um die Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Dagegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 80f Abs. 1 IRSG zulässig.
 
Das Bundesamt ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 80h lit. a IRSG).
 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid (S. 4 E. 3) wie folgt: Es treffe zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die ersuchende Behörde bei Verdacht auf Geldwäscherei nicht notwendig zu erwähnen brauche, worin die Vortat bestehe. Es genüge, wenn verdächtige Finanztransaktionen dargelegt würden. Als geldwäschereiverdächtig könnten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich Finanzoperationen erscheinen, bei denen hohe Geldbeträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund über Konten von reinen Domizilgesellschaften ohne wirtschaftliche Tätigkeit oder über Konten von Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert würden. Wie die Staatsanwaltschaft I zutreffend ausführe, würden solche Umstände im Rechtshilfeersuchen nicht dargelegt. Vielmehr werde einzig auf die Aufspaltung eines Betrages von insgesamt 57'750 Euro und das damit zusammenhängende Unterbleiben der Identifizierung des Einzahlers hingewiesen. Obwohl ein Aufspalten von Beträgen ein Vorgehen sei, das auch im Zusammenhang mit Geldwäscherei bekannt sei, genüge ein solches Verhalten für sich allein angesichts der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis nicht, um einen hinreichenden Verdacht auf Geldwäscherei zu begründen.
 
Das Bundesamt ist demgegenüber der Auffassung, es lägen hinreichend verdächtige Finanztransaktionen vor, damit die Rechtshilfe gewährt werden müsse.
 
2.2 Nach der Rechtsprechung braucht ein Rechtshilfeersuchen wegen des Verdachts der Geldwäscherei nicht notwendig zu erwähnen, worin die Vortat (Haupttat) bestehe. Es genügt, wenn verdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden (BGE 129 II 97 E. 3.2).
 
Dies hat das Bundesgericht in verschiedenen in der amtlichen Sammlung nicht veröffentlichten Entscheiden bestätigt (Urteile 1A.295/2004 vom 27. Januar 2005 E. 3.2; 1A.175/2004 vom 25. November 2004 E. 2.4 und 2.8; 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.; 1A.151/2004 vom 2. August 2004 E. 4.2; 1A.231/2003 vom 6. Februar 2004 E. 5.3; 1A.154/2003 vom 25. September 2003 E. 3.3 und 5).
 
Die Rechtsprechung ist auf Kritik gestossen. Maurice Harari führt aus, BGE 129 II 97 stelle einen punktuellen Entscheid dar. Er bedeute keine Änderung der Rechtsprechung zum Erfordernis der doppelten Strafbarkeit. Der Entscheid zeige, dass die Geldwäscherei eine Straftat sei, welche "in Mode" sei und das Bundesgericht zu wahrhaften Verirrungen ("à de véritables écarts") führen könne. Es sei eine Entwicklung und wahrscheinlich Abschwächung dieser Rechtsprechung zu erwarten. Ein erstes Zeichen dafür sei zu sehen im Urteil 1A.231/2003 vom 6. Februar 2004, wo das Bundesgericht die erwähnte Rechtsprechung einzuschränken scheine. Das Bundesgericht bemerke dort, die ersuchende Behörde müsse nicht notwendig den Beweis der Begehung der Geldwäschereihandlungen oder der Vortat erbringen; ein objektiver Verdacht genüge für die Gewährung der Rechtshilfe unter dem Gesichtspunkt der doppelten Strafbarkeit (E. 5.3). Im Urteil vom 6. Februar 2004 halte das Bundesgericht implizit fest, dass ein Verbrechen als Vortat eine der Voraussetzungen von Art. 305bis StGB bleibe; dies sowohl unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des Landesrechts als auch der Rechtshilfe (L'évolution récente en matière d'entraide pénale: Des interrogations demeurent, in: Raphaël Gani [Hrsg.], Récents développements en matière d'entraide civile, pénale et administrative, Lausanne 2004, S. 123 f.).
 
2.3 Da die von der Staatsanwaltschaft Hamburg erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst, setzt die Rechtshilfe gemäss Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwÜ die beidseitige Strafbarkeit voraus.
 
In BGE 129 II 97 hat sich das Bundesgericht zu den Begründungsanforderungen geäussert, denen ein Ersuchen wegen Geldwäschereiverdachts genügen muss. Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit hat es dort nicht eingeschränkt (vgl. E. 3). Gemäss Art. 305bis StGB setzt Geldwäscherei nach schweizerischem Recht als Vortat ein Verbrechen voraus. Die Schweiz hat einen entsprechenden Vorbehalt zu Art. 6 GwÜ erklärt. Danach findet Ziffer 1 dieser Bestimmung, wonach die Vertragsparteien bestimmte Handlungen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten umschreiben müssen, ausschliesslich Anwendung, wenn die Haupttat nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstellt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StGB sind Verbrechen die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen. Als Vortaten der Geldwäscherei kommen damit etwa in Betracht die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in schweren Fällen (Art. 19 Ziff. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 2 BetmG); bestimmte strafbare Handlungen gegen das Vermögen wie Veruntreuung (Art. 138 StGB), Betrug (Art. 146 StGB) oder ungetreue Geschäftsbesorgung mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (Art. 158 StGB); bestimmte strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität wie Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) oder Menschenhandel (Art. 196); passive Bestechung (Art. 322quater StGB).
 
2.4 Untersucht man die Rechtsprechung, so ergibt sich, dass in allen Fällen, in denen das Bundesgericht die Rechtshilfe als zulässig beurteilt hat, obgleich das Ersuchen zur Vortat keine näheren Angaben enthielt, erhebliche Indizien dafür bestanden, dass es sich bei der Vortat um ein Verbrechen handelte. Das zeigt schon die Dimension der Fälle. So betrafen die verdächtigen Transaktionen durchwegs Millionen oder gar Milliarden von Franken. Anschaulich ist insoweit BGE 129 II 97, wo 4 Milliarden Franken unter Benutzung zahlreicher Gesellschaften auf der ganzen Welt unter dubiosen Umständen verschoben worden waren. Dass es hier bei der Vortat, welche die ersuchende Behörde noch nicht schildern konnte, um eine ausserordentlich schwer wiegende Straftat und somit nach schweizerischem Recht um ein Verbrechen handeln musste, lag nahe. Entsprechend bejahte das Bundesgericht (E. 3) die Strafbarkeit nach Art. 305bis StGB.
 
Teilweise bestanden in den vom Bundesgericht beurteilten Fällen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Vortat ein bestimmtes Verbrechen darstellte. So ging es im Urteil 1A.175/2004 vom 25. November 2004 um Bareinzahlungen von insgesamt 1 Million Euro auf ein Bankkonto. Im deutschen Ersuchen wurde ausdrücklich erwähnt, die Untersuchung werde vor dem Hintergrund einer grossen Bestechungsaffäre im Rahmen von Submissionen für regionale Kehrichtverbrennungsanlagen bzw. Heizkraftwerke geführt (Bestechung von Entscheidungsträgern für die Vergabe von Grossaufträgen). Ausserdem war nach dem Ersuchen zu prüfen, ob seitens der verantwortlichen Entscheidungsträger strafbare "Untreue" zum Nachteil der betroffenen Unternehmen bzw. Trägerschaften vorliege. Das Bundesgericht erwog, sowohl ungetreue Geschäftsbesorgung als auch aktive und passive Bestechung seien mit Zuchthaus bedroht und kämen somit als verbrecherische Vortat in Frage (E. 2.8). Im Urteil 1A.154/2003 vom 25. September 2003 waren nach dem Ersuchen verdächtige Finanzoperationen im Gesamtbetrag von rund 25 Millionen Dollar erfolgt. Das Bundesgericht führte aus, nach dem Ersuchen beziehe sich die Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei im ersuchenden Staat auf gleichartige Delikte, wie sie schon der getrennten Strafuntersuchung in der Schweiz zugrunde gelegen seien. Der (damalige) Beschwerdeführer bestreite nicht, dass in der Schweiz unter anderem wegen gross angelegten Betrugs ermittelt worden sei. Bei Betrug nach Art. 146 StGB handle es sich um eine verbrecherische Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB (E. 5).
 
In anderen Fällen waren von der im ersuchenden Staat geführten Strafuntersuchung Personen betroffen, die unter dem erheblichen Verdacht standen, mit dem Drogenmilieu bzw. organisierten Verbrechen verbunden zu sein. So ging es im Urteil 1A.151/2004 vom 2. August 2004 um den Kauf von Aktien einer Immobiliengesellschaft für 10 Millionen französische Franken. Eine der beiden am Kauf beteiligten Personen wurde von der ersuchenden Behörde verdächtigt, Geld zu waschen, das aus dem organisierten Verbrechen in Russland und dem Handel mit Betäubungsmitteln stammte (E. 4.2). Im Urteil 1A.245/1996 vom 6. Dezember 1996 hatte die Ehefrau eines Mannes, der erwiesenermassen in grossem Ausmass mit Drogen gehandelt hatte und dafür bereits verurteilt worden war, in den Vereinigten Staaten für 2 Millionen Dollar Immobilien gekauft. Überdies wurden auf Konten, an denen sie wirtschaftlich berechtigt war, sehr hohe Beträge einbezahlt. Eine Erklärung zur Herkunft der Mittel gab die Frau nicht (E. 4d). Der Verdacht lag damit nahe, dass das Geld aus einem umfangreichen Drogenhandel und damit nach schweizerischem Recht aus einem Verbrechen (Art. 19 Ziff. 2 BetmG) stammte.
 
Schliesslich kamen die Gelder teilweise aus Gegenden, die unter der organisierten Kriminalität bekanntermassen leiden, oder wurden unter Benutzung von "Off-Shore-Gesellschaften" verschoben (Urteile 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.3; 1A.231/2003 vom 6. Februar 2004 E. 5.3; 1A.154/2003 vom 25. September 2003 E. 4 und 5).
 
2.5 Nichts von alledem ist im vorliegenden Fall gegeben. Zunächst geht es nicht um Millionen oder gar Milliarden von Franken, sondern um einen im Vergleich dazu bescheidenen Betrag von 57'750 Euro. Über die Täterschaft - und damit auch über ihre allfällige Verbindung zu einem verbrecherischen Milieu - ist nichts bekannt. Die ersuchende Behörde weiss auch nicht, in welchem sachlichen Zusammenhang die Einzahlungen in Hamburg und Umgebung erfolgt sind. Zwar liegt die Annahme nahe, dass der Einzahlende mit der Aufteilung des Betrages von 57'750 Euro in Teilbeträge, die unter 15'000 Euro lagen, seine Identifizierung verhindern wollte. Gemäss § 2 Abs. 2 des deutschen Geldwäschegesetzes hat ein Institut bei Annahme unter anderem von Bargeld im Wert von 15'000 Euro oder mehr zuvor denjenigen zu identifizieren, der ihm gegenüber auftritt. Der Einzahlende hatte somit anscheinend etwas zu verbergen. Der Verdacht, dass der Betrag von 57'750 Euro aus einem Verbrechen stammt, liegt jedoch - anders als in den vom Bundesgericht bisher beurteilten Fällen - nicht auf der Hand. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betrag aus einem Verbrechen, etwa dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel, stammt. Ebenso gut möglich und eher wahrscheinlicher ist jedoch, dass der Einzahlung ein Steuerdelikt zugrunde liegt. Ein Steuerdelikt, auch Steuerbetrug, stellt nach schweizerischem Recht aber kein Verbrechen dar (vgl. Mark Pieth, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2003, N. 13 zu Art. 305bis StGB). Im Lichte der Rechtsprechung genügt die abstrakte Möglichkeit, dass die 57'750 Euro aus einem Verbrechen stammen könnten, nicht. Dafür müssten ernstliche Indizien gegeben sein. Da es daran fehlt, haben die kantonalen Behörden die Rechtshilfe zu Recht abgelehnt.
 
3.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Oktober 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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