BGer 6S.50/2005 | |||
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BGer 6S.50/2005 vom 26.10.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.50/2005 /gnd
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Sitzung vom 26. Oktober 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd.
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Gerichtsschreiber Näf.
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Parteien
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Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________,
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Y.________,
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Z.________,
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Beschwerdegegner,
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alle vertreten durch die Advokaten Prof. Dr. Christian Brückner und Dr. Stefan Rechsteiner,
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51).
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 16. September 2004 betreffend Einstellung des Strafverfahrens.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Eingabe vom 28. November 2003 erstattete der Schweizer Casino Verband bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen X.________, Y.________ und Z.________ sowie allenfalls weitere handelnde Verantwortliche der SWISSLOS sowie der Sport-Toto-Gesellschaft wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten insbesondere im Sinne von Art. 42 i.V.m. Art. 33 LG, angeblich begangen dadurch, dass sie ab Oktober 2003 das Wettsystem "sporttip" gewerbsmässig anboten und durchführten, welches eine verbotene Wette im Sinne von Art. 33 LG sei. Die Staatsanwaltschaft leitete am 1. Dezember 2003 die Strafanzeige zuständigkeitshalber an das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt weiter, welches am 12. Dezember 2003 das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt mit der Durchführung der Strafuntersuchung betraute.
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B.
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B.a Das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt stellte mit Beschluss vom 25. Mai 2004 das Strafverfahren gegen X.________, Y.________ und Z.________ mangels Tatbestands ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei "sporttip" handle es sich nicht um eine verbotene gewerbsmässige Wette, sondern um eine bewilligungsfähige lotterieähnliche Unternehmung, für welche die erforderlichen kantonalen Bewilligungen erteilt worden seien.
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B.b Die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt wies am 16. September 2004 den vom Schweizer Casino Verband eingereichten Rekurs ab und bestätigte den Einstellungsbeschluss des Erziehungsdepartements.
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C.
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Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Rekurskammer sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.
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Die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt beantragt in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
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Die Beschwerdegegner stellen in ihrer Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der angefochtene Entscheid ist ein Einstellungsbeschluss letzter Instanz im Sinne von Art. 268 Ziff. 2 BStP.
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1.2 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Bundesanwalt unter anderem zu, wenn die Entscheidung nach Art. 265 Abs. 1 BStP oder nach einem anderen Bundesgesetz ihm oder einer anderen Bundesbehörde mitzuteilen ist (Art. 270 lit. d Ziff. 3 BStP). Gemäss Art. 52 Abs. 1 LG haben die Kantonsregierungen in diesen Strafsachen sämtliche in ihrem Gebiet ergehenden Gerichtsurteile und Entscheide von Überweisungsbehörden sofort nach deren Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitzuteilen. Der Bundesanwalt ist somit gemäss Art. 270 lit. d Ziff. 3 BStP in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 LG zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.
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1.3 Für den Bundesanwalt beginnt die Beschwerdefrist am Tage, an dem der angefochtene Entscheid der zuständigen Bundesbehörde in vollständiger Ausfertigung zugekommen ist (Art. 272 Abs. 5 BStP).
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Der angefochtene Entscheid ist dem Bundesamt für Justiz erst auf dessen schriftliches Ersuchen hin am 19. Januar 2005 zugestellt worden.
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Die Beschwerdegegner machen in ihrer Vernehmlassung geltend, das Bundesamt für Justiz habe tatsächlich schon vorher, Anfang Januar 2005, vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten, womit die Beschwerdefrist begonnen habe. Die vorliegende Beschwerde sei daher verspätet.
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Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben, da die Nichtigkeitsbeschwerde aus nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
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1.4 Die Beschwerdeschrift der Bundesanwaltschaft vom 17. Februar 2005 ist einzig vom "Stv. Leiter Rechtsdienst" unterzeichnet. Dieser hat dem Bundesgericht nachträglich, mit Schreiben vom 7. Juni 2005, unaufgefordert mitgeteilt und belegt, dass er Vertreter des Bundesanwalts im Sinne von Art. 16 BStP ist. In Anbetracht dieses Umstands ist die vorliegende Beschwerdeschrift als Nichtigkeitsbeschwerde des Bundesanwalts im Sinne von Art. 270 lit. d BStP anzusehen.
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2.
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2.1 Die Vorinstanz hat es abgelehnt, sich zur "verwaltungsrechtlichen Grundsatzfrage" zu äussern, ob das Spiel "sporttip" als lotterieähnliche Unternehmung oder als Wette zu betrachten sei. Diese Frage sei von den zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden entschieden worden, welche "sporttip" als lotterieähnliche Unternehmung bewilligt hätten. Die kantonalen Bewilligungen seien als Verwaltungsverfügungen in Rechtskraft erwachsen und könnten daher vom Strafrichter nicht materiell überprüft werden. Angesichts dieser Tatsache werde offensichtlich, dass das objektive Tatbestandsmerkmal der verbotenen Wette nicht erfüllt sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Bundesamt für Justiz in einer Stellungnahme das Spiel "sporttip" als verbotene, nicht bewilligungsfähige Buchmacherwette qualifiziere. Der Bund habe die Erteilung der Bewilligungen durch die Kantone weder formell als bundesrechtswidrig beanstandet noch im Rahmen der Bundesaufsicht aufgehoben. Selbst wenn es sich aber bei "sporttip" um eine verbotene Wette handeln sollte, wäre nach den weiteren Ausführungen der Vorinstanz der Tatbestand von Art. 42 i.V.m. Art. 33 LG jedenfalls mangels des erforderlichen (Eventual-)Vorsatzes der Beschwerdegegner nicht erfüllt. Die Beschwerdegegner könnten sich auf den Umstand berufen, dass alle Kantone die Bewilligung erteilt hätten, weshalb die Ausrichtung von "sporttip" für sie per definitionem nicht habe gesetzwidrig sein können. Ein (direkt) vorsätzliches Handeln scheide damit aus. Fraglich könne somit einzig sein, ob sich die Beschwerdegegner der unsicheren Rechtslage hinsichtlich der Abgrenzung zwischen bewilligungsfähigen lotterieähnlichen Unternehmungen und verbotenen Wetten bewusst gewesen seien und damit trotz Vorliegens der kantonalen Bewilligungen in Kauf genommen hätten, dass "sporttip" eine verbotene Wette sei. Dies sei indessen zu verneinen. Im Zeitpunkt der Erteilung der ersten kantonalen Bewilligung (im Kanton Basel-Stadt) im Jahre 1996 hätten zwei Gutachten vorgelegen, welche die Oddset-Wette ("Toppen" und "Langen"), auf deren Grundlage "sporttip" beruhe, als zulässig qualifiziert hätten. In den Jahren 2002 und 2003 hätten die anderen Kantone die Bewilligungen erteilt. Allerdings habe das Bundesamt für Justiz in einer Stellungnahme im Jahre 2002 die Spielart "Langen" als nicht gesetzeskonform erachtet. Trotz dieser negativen Stellungnahme habe indessen der Bund im Rahmen seiner Aufsicht weder die Erteilung von Bewilligungen durch die Kantone verhindert noch die erteilten Bewilligungen aufgehoben. Es gehe nicht an, die Beschwerdegegner, die sich auf die rechtskräftigen Bewilligungsentscheide verlassen hätten, strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen für den Fall, dass "sporttip" trotz der erteilten Bewilligungen als nicht bewilligungsfähige verbotene Wette qualifiziert werden sollte. Somit sei der Tatbestand von Art. 42 i.V.m. Art. 33 LG nicht erfüllt und daher das Strafverfahren zu Recht eingestellt worden.
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2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Spiel "sporttip" sei keine grundsätzlich bewilligungsfähige lotterieähnliche Unternehmung, sondern eine gewerbsmässige Wette und daher, da es sich nicht um eine Wette am Totalisator handle, von Gesetzes wegen verboten und nicht bewilligungsfähig. Daran ändere nichts, dass das Spiel "sporttip" offenbar durch rechtskräftige Verfügungen der kantonalen Behörden bewilligt worden sei. Die Beschwerdegegner hätten somit ein Wettunternehmen betrieben, das gewerbsmässig Wetten auf Fussballkämpfe und ähnliche Veranstaltungen angeboten habe, und dadurch den objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz im Sinne von Art. 42 i.V.m. Art. 33 LG erfüllt. Auch der subjektiv erforderliche (Eventual-)Vorsatz sei gegeben. Seit Jahren werde darüber gestritten, ob Spiele nach dem System, auf dem auch "sporttip" basiere, als lotterieähnliche Unternehmungen oder als Wetten zu betrachten seien. Die Beschwerdegegner hätten daher, obschon "sporttip" von den kantonalen Behörden bewilligt worden sei, mit der Möglichkeit gerechnet, dass es sich dabei um eine nicht bewilligungsfähige verbotene Wette handle, und dies im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen.
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2.3 Die Beschwerdegegner wenden ein, ein Spiel, das von den zuständigen Behörden rechtskräftig bewilligt worden sei, könne nicht im Sinne des Lotteriegesetzes verboten und strafbar sein. Die von der Beschwerdeführerin postulierte Möglichkeit eines rechtskräftig bewilligten, aber trotzdem strafbaren Spiels finde im Gesetz keine Grundlage. Verboten im Sinne des Lotteriegesetzes sei, was nicht bewilligt worden sei. Gerade weil Abgrenzungsfragen bei der rechtlichen Qualifikation von Glücksspielen kontrovers seien, müssten sich die Inhaber von Bewilligungen darauf verlassen können, dass sie kraft der Bewilligung straffrei blieben. Zudem sei das lotterierechtliche Strafverfahren nicht dazu da, die materielle Begründetheit rechtskräftiger Spielbewilligungen zu überprüfen. Die rechtskräftige Bewilligung enthalte gegenüber den Adressaten die Erklärung, dass das bewilligte Verhalten rechtmässig sei. Die Bewilligungsempfänger seien in ihrem Vertrauen in die Richtigkeit der rechtskräftigen Bewilligung zu schützen. Im Übrigen würde eine Überprüfung der rechtskräftigen kantonalen Bewilligungen Sachverhaltsfeststellungen erfordern, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig seien. Selbst wenn die Beschwerdegegner aber den objektiven Tatbestand erfüllt hätten, fiele eine Verurteilung ausser Betracht, da sie nicht vorsätzlich gehandelt hätten, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt habe.
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3.
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Das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 regelt im Wesentlichen zum einen die Lotterien (Art. 1 ff.) und zum andern die gewerbsmässigen Wetten (Art. 33 ff.). Gemäss Art. 1 Abs. 1 LG sind die Lotterien verboten. Als Lotterie gilt nach Art. 1 Abs. 2 LG jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird. Das Lotteriegesetz sieht eine Beschränkung des Lotterieverbots (Art. 2) und Ausnahmen vom Lotterieverbot (Art. 3) vor. Gemäss Art. 2 Abs. 1 LG erstreckt sich das Lotterieverbot nicht auf so genannte "Tombolas". Diese Lotterien unterstehen nach Art. 2 Abs. 2 LG ausschliesslich dem kantonalen Recht und können von ihm zugelassen, beschränkt oder untersagt werden. Vom Lotterieverbot ausgenommen sind nach Art. 3 LG die gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienenden Lotterien und die Prämienanleihen, soweit deren Ausgabe und Durchführung erlaubt sind. Lotterien, die einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck dienen, können für das Gebiet des Ausgabekantons von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden (Art. 5 Abs. 1 LG). Diese Behörde ist gemäss Art. 15 Abs. 1 LG durch das kantonale Recht zu bezeichnen. Nach Art. 56 Abs. 2 LG ist der Bundesrat befugt, auf dem Verordnungswege lotterieähnliche Unternehmungen den in diesem Gesetz über die Lotterien enthaltenen Bestimmungen zu unterwerfen. Gemäss Art. 43 der Verordnung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LV; SR 935.511) sind als lotterieähnliche Unternehmungen den Lotterien gleichgestellt unter anderem Preisausschreiben und Wettbewerbe jeder Art, an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäfts teilgenommen werden kann und bei denen der Erwerb oder die Höhe des ausgesetzten Gewinns wesentlich auch vom Zufall oder von Umständen abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt (Ziff. 2). Der Unterschied zwischen den lotterieähnlichen Unternehmungen dieser Art und den Lotterien besteht darin, dass der Gewinn bei Letzteren ausschliesslich, bei Ersteren dagegen lediglich wesentlich vom Zufall abhängt (siehe dazu BGE 125 IV 213 E. 1a; 123 IV 175 E. 1a und 2d, mit Hinweisen). Gemäss Art. 38 Abs. 1 LG wird mit Gefängnis oder mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft, wer eine durch dieses Gesetz verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt. Diese Strafbestimmung erfasst auch die lotterieähnlichen Unternehmungen im Sinne von Art. 43 LV, da diese gemäss Art. 56 Abs. 2 LG den im Lotteriegesetz enthaltenen Bestimmungen unterworfen sind. Im Sinne von Art. 38 Abs. 1 LG "durch dieses Gesetz verboten" ist auch eine gemeinnützige oder wohltätigen Zwecken dienende Lotterie beziehungsweise lotterieähnliche Unternehmung, wenn und und so lange keine Bewilligung der zuständigen Behörde vorliegt.
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Gemäss Art. 33 LG ("Verbot") sind untersagt die gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten auf Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfe und ähnliche Veranstaltungen sowie der Betrieb eines solchen Wettunternehmens. Nach Art. 34 LG ("Ausnahmen vom Verbot") kann das kantonale Recht die gewerbsmässige Vermittlung und Eingehung von Wetten am Totalisator bei Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfen und ähnlichen Veranstaltungen im Kantonsgebiet gestatten. Nach Art. 42 LG wird mit Gefängnis oder mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft, wer verbotene Wetten gewerbsmässig eingeht oder vermittelt oder zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet, sowie wer ein solches Unternehmen betreibt.
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Der Begriff der Wette wird im Unterschied zu den Begriffen der Lotterie und der lotterieähnlichen Unternehmung weder im Lotteriegesetz noch in der Lotterieverordnung definiert.
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Der wesentliche Unterschied zwischen den Lotterien und lotterieähnlichen Unternehmungen einerseits und den Wetten im Sinne von Art. 33 LG (sowie übrigens auch den Glücksspielen im Sinne des Spielbankengesetzes) andererseits liegt im Merkmal der Planmässigkeit. Bei den Lotterien und den lotterieähnlichen Unternehmungen wird über Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit des Gewinns definitionsgemäss "planmässig" entschieden. Nach der Rechtsprechung ist das Merkmal der Planmässigkeit unter anderem und jedenfalls dann gegeben, wenn der Veranstalter Art und Umfang der in Aussicht gestellten Gewinne von vornherein festlegt und damit sein eigenes Spielrisiko ausschliesst, sich also nicht dem Zufall unterwirft (BGE 123 IV 175 E. 2c; 99 IV 25 E. 5a).
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4.
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4.1 Im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass "sporttip" von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt worden ist und die diesbezüglichen Verfügungen in Rechtskraft erwachsen sind. Daraus folgt allerdings entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht, dass das Tatbestandsmerkmal der untersagten Wette nicht erfüllt sein könnte. Aus den Bewilligungen ergibt sich bloss, dass "sporttip" nach der Auffassung der kantonalen Verwaltungsbehörden nicht als verbotene Wette im Sinne von Art. 33 LG anzusehen ist. Ob der Strafrichter an diese Auffassung der kantonalen Behörden, die in den rechtskräftigen Verfügungen zum Ausdruck kommt, entsprechend einer weiteren Bemerkung der Vorinstanz gebunden ist, kann hier dahingestellt bleiben. Das Bundesgericht hat keinen Anlass, im vorliegenden Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Einstellungsbeschluss die in der Beschwerdeschrift ausführlich erörterte Frage zu prüfen, ob in Bezug auf das Spiel "sporttip" die Lotterie-Planmässigkeit gegeben ist oder nicht und ob es sich bei "sporttip" um eine lotterieähnliche Unternehmung im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 LV oder um eine Wette am Totalisator im Sinne von Art. 34 LG oder aber um eine verbotene Wette gemäss Art. 33 LG handelt. Unabhängig von der Antwort auf diese Frage fällt eine Verurteilung der Beschwerdegegner nach der im Ergebnis zutreffenden Auffassung der Vorinstanz aus nachstehenden Gründen jedenfalls mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands ausser Betracht.
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4.2
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4.2.1 Die Vorinstanz geht unter Hinweis auf Art. 46 LG und Art. 18 Abs. 1 StGB sowie unter Berufung auf den Wortlaut von Art. 42 i.V.m. Art. 33 LG davon aus, dass die inkriminierte Widerhandlung nur bei Vorsatz strafbar ist, wobei Eventualvorsatz genügt (angefochtener Entscheid S. 7). Die Beschwerdeführerin ficht diese Auffassung nicht an (siehe Nichtigkeitsbeschwerde S. 9 Ziff. 6).
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4.2.2 In der Lehre ist umstritten, ob die Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz nur bei Vorsatz oder auch bei Fahrlässigkeit strafbar sind (für Ersteres Willy Staehelin, Das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten als Strafgesetz, Diss. Zürich 1941, S. 117; für Letzteres Christian Klein, Die Ausnützung des Spieltriebes durch Veranstaltungen der Wirtschaftswerbung und ihre Zulässigkeit nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1970, S. 109; Lucas David/Mark A.Reutter, Schweizerisches Werberecht, 2. Aufl., Zürich 2001, S. 89).
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Art. 42 LG umschreibt in Anbetracht der darin angedrohten Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten eine Übertretung, wobei statt auf Gefängnis auf Haft zu erkennen ist (vgl. Art. 333 Abs. 2 StGB; siehe auch BGE 106 IV 150 E. 2 betreffend die Widerhandlung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 LG). Gemäss Art. 46 LG findet bei der Beurteilung der Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz, soweit dieses nichts Abweichendes bestimmt, der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht Anwendung. Nach diesem Gesetz waren auch Übertretungen ohne besondere gegenteilige Bestimmung nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar (siehe BGE 98 IV 140 E. 2). An Stelle des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht finden seit dem Inkrafttreten des StGB dessen allgemeine Bestimmungen Anwendung (siehe Art. 334 StGB). Auf Widerhandlungen im Sinne von Art. 42 LG sind somit die allgemeinen Bestimmungen des StGB betreffend die Übertretungen anwendbar. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich verübt (Art. 18 Abs. 1 StGB). Entsprechendes gilt gemäss Art. 102 StGB auch für Übertretungen, da Art. 103 - 109 StGB nichts anderes vorsehen.
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Allerdings bestimmt Art. 333 Abs. 3 StGB, dass die in anderen Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen strafbar sind, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
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Das Bundesgericht hat in Bezug auf die insoweit vergleichbaren Übertretungen im Sinne des alten Spielbankengesetzes entschieden, dass diese nur bei Vorsatz strafbar sind (BGE 98 IV 140 E. 2). Demgegenüber sind nach dem neuen Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998, in Kraft seit 1. April 2000, Übertretungen gemäss Art. 56 Abs. 2 auch bei Fahrlässigkeit strafbar.
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Ob Übertretungen im Sinne von Art. 42 LG nur bei Vorsatz oder auch bei Fahrlässigkeit strafbar sind, kann hier dahingestellt bleiben, da den Beschwerdegegnern unter den gegebenen Umständen aus nachstehenden Gründen weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
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4.3 Zwischen den Parteien ist strittig, ob bei "sporttip" nach dem ihm zugrunde liegenden Konzept über Erwerb und Grösse des gegen Leistung eines Einsatzes in Aussicht gestellten, wesentlich vom Zufall abhängigen Gewinns planmässig entschieden wird. Die Beschwerdegegner gehen davon aus, dass bei "sporttip" das eigene Risiko des Veranstalters ausgeschlossen, somit das Merkmal der Lotterie-Planmässigkeit erfüllt und "sporttip" aus diesem Grunde keine "Wette" im Sinne von Art. 42 i.V.m. Art. 33 LG ist. Die Beschwerdegegner irrten mithin nicht über den Anwendungsbereich von Art. 42 i.V.m. Art. 33 LG und des darin enthaltenen Begriffs der "Wette", was als strafrechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum zu qualifizieren wäre. Ihre Annahme, dass zufolge Ausschlusses des Risikos des Veranstalters das Merkmal der Planmässigkeit gegeben und somit das - im Tatbestand von Art. 42 i.V.m. Art. 33 LG implizit enthaltene - Merkmal der Unplanmässigkeit nicht erfüllt ist, wäre, falls sie irrig sein sollte, ein Irrtum betreffend ein rechtlich geprägtes (normatives) Tatbestandsmerkmal und damit ein Sachverhaltsirrtum (Tatbestandsirrtum) im Sinne von Art. 19 StGB (siehe zur Abgrenzung zwischen Sachverhalts-, Rechts- und Subsumtionsirrtum allgemein BGE 129 IV 238 E. 3, mit Hinweisen).
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4.4 Sämtliche Kantone haben durch ihre zuständigen Behörden (Regierungsrat, Departement, Direktion) für "sporttip" Bewilligungen erteilt. Diese sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In Anbetracht dieser Bewilligungen durften die Beschwerdegegner, auch wenn sie allenfalls die Rechtslage als heikel einschätzten, mit den zuständigen kantonalen Behörden davon ausgehen, dass es sich bei "sporttip" mit Rücksicht auf dessen konkrete Ausgestaltung nicht um eine verbotene Wette im Sinne von Art. 42 i.V.m. Art. 33 LG handle, womit Vorsatz ausser Betracht fällt. Indem die Beschwerdegegner sich auf die von sämtlichen Kantonen erteilten Bewilligungen verliessen, handelten sie auch nicht im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB pflichtwidrig unvorsichtig und somit nicht fahrlässig.
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4.5 Die Einstellung des Strafverfahrens verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher abzuweisen.
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5.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (siehe Art. 278 Abs. 2 BStP). Den Beschwerdegegnern, die gemeinsam eine Vernehmlassung eingereicht haben, ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zuzusprechen (Art. 278 Abs. 3 Satz 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Den Beschwerdegegnern wird eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Oktober 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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