BGer 1A.143/2005 | |||
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BGer 1A.143/2005 vom 27.10.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.143/2005 /gij
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Urteil vom 27. Oktober 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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X.________AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,
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gegen
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
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Abteilung B, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680,
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8036 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
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Republik Lettland,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. April 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Generalstaatsanwaltschaft Lettlands hat gegen Y.________ (den Bürgermeister der lettischen Stadt Z.________) und weitere Angeschuldigte vorgerichtliche Ermittlungen eingeleitet wegen Korruption und anderen mutmasslichen Delikten. Am 10. November 2003 ersuchte die lettische Generalstaatsanwaltschaft die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Die mit der Ausführung des Ersuchens betraute Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) ordnete mit Eintretensverfügung vom 8. Dezember 2003 verschiedene Untersuchungsmassnahmen an. Unter anderem verfügte sie die Edition von Geschäftsunterlagen bei der Firma X.________AG sowie von Handelsregisterakten dieser Firma beim zuständigen Handelsregisteramt.
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B.
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Mit Teil-Schlussverfügung "Nr. 1" vom 30. November 2004 bewilligte die BAK IV die rechtshilfeweise Übermittlung eines (an die BAK IV gerichteten) Schreibens der X.________AG vom 3. Mai 2004. Einen von der X.________AG gegen die Schlussverfügung erhobenen Rekurs wies das Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. April 2005 ab.
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C.
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Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte die X.________AG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Mai 2005 an das Bundesgericht. Sie beantragt, auf das Rechtshilfeersuchen sei "nicht einzutreten"; eventualiter sei die Herausgabe des genannten Schreibens der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2004 zu verweigern.
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Die Staatsanwaltschaft I und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Schreiben vom 9. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde; zur Begründung verweist das Bundesamt auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Am 26. Juli 2005 reichte die Beschwerdeführerin (unaufgefordert) eine weitere Eingabe samt Unterlagen ein.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
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1.1 Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine (Teil-) Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80f Abs. 1 IRSG).
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1.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG; s. auch Art. 9a lit. a IRSV).
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In der streitigen Teil-Schlussverfügung vom 30. November 2004 wird die rechtshilfeweise Übermittlung eines (an die BAK IV gerichteten) Schreibens der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2004 bewilligt. Insofern ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich beschwerdelegitimiert. Soweit die BAK IV in der Schlussverfügung (Dispositiv, Ziff. 3) jedoch weitere Abklärungen (seitens des Bundesamtes für Justiz und betreffend eine dritte Person) beantragt hat, wird die Beschwerdeführerin davon nicht persönlich und direkt betroffen. Ebenso wenig ist auf Vorbringen einzutreten, welche nicht den Gegenstand der hier streitigen Teil-Schlussverfügung betreffen. Dies gilt insbesondere für Vorbringen zu allfälligen Akteneditionen oder Einvernahmen, über deren rechtshilfeweise Verwendung (noch) nicht entschieden wurde.
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1.3 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen (Art. 80k IRSG). Wie die Beschwerdeführerin einräumt, wurde ihr der Beschluss des Obergerichtes "am 21. April 2005 zugestellt". Die von ihr unaufgefordert eingereichte zusätzliche Beschwerdeeingabe vom 26. Juli 2005 erfolgte somit offensichtlich verspätet. Selbst wenn auf die verspäteten Vorbringen eingetreten werden könnte, ergäbe sich daraus (wie den nachfolgenden materiellen Erwägungen zu entnehmen ist) kein Rechtshilfehindernis.
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1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann hingegen nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137).
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1.5 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 130 II 337 E.1.4 S. 341; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372).
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2.
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Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Rechtshilfeersuchen sei "von einer unzuständigen Behörde" eingereicht worden, nämlich von der lettischen Generalstaatsanwaltschaft. Das Ersuchen verstosse zudem "gegen das Verbot von Zwangsmassnahmen im lettischen Vorermittlungsverfahren". Während der Dauer des Vorermittlungsverfahrens sei das lettische "Innenministerium" zuständig, "ein Rechtshilfeersuchen zu stellen", während für das Untersuchungsstadium "die Generalstaatsanwaltschaft" dafür zuständig sei. "Ob überhaupt eine Untersuchung" gegen den Hauptangeschuldigten "eröffnet wurde, oder ob sich das Verfahren immer noch im Stadium der Vorermittlung befindet", sei "strittig". Zwar treffe es zu, dass die lettische Generalstaatsanwaltschaft (gemäss ihrem Schreiben vom 19. März 2004) eine Strafanzeige eines lettischen Parlamentsabgeordneten entgegen genommen und den schweizerischen Behörden mitgeteilt habe, dass in der Folge "das vorgerichtliche Strafverfahren, das sich prozessual von der Ermittlung unterscheide, eingeleitet worden sei". Zutreffend sei auch, dass eine anders lautende Erklärung eines lettischen "Departementsoberanwalts" widerrufen worden sei. "Dennoch" ergebe sich aus den Rechtshilfeakten "keineswegs", dass "eine die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft begründende Strafuntersuchung eröffnet wurde". Der Entscheid darüber, "ob ein Rechtshilfeersuchen von der zuständigen Behörde gestellt worden ist", dürfe - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - "nicht an den ersuchenden Staat delegiert werden". Dies umso weniger, als im vorliegenden Fall "eindeutige und vom ersuchenden Staat selber stammende Dokumente deutlich belegen" würden, "dass das Ersuchen von einer unzuständigen Behörde ausgegangen" sei.
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2.1 Die in den Artikeln 3-5 EUeR erwähnten Rechtshilfeersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt (Art. 15 Ziff. 1 EUeR). In dringenden Fällen können diese Ersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden (Art. 15 Ziff. 2 EUeR). Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung des EUeR oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine förmliche Erklärung bekannt geben, dass ihr alle oder bestimmte Ersuchen auf einem anderen als dem in Art. 15 EUeR vorgesehenen Weg zu übermitteln sind, oder verlangen, dass im Falle von Art. 15 Ziff. 2 EUeR eine Abschrift des Ersuchens gleichzeitig ihrem Justizministerium übermittelt wird (Art. 15 Ziff. 6 EUeR).
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2.2 Das hier zu beurteilende Ersuchen wurde durch die lettische Generalstaatsanwaltschaft eingereicht. Art. 15 Ziff. 6 EUeR regelt den Fall, dass eine um Rechtshilfe ersuchte Vertragspartei wünscht, dass "ihr alle oder bestimmte Ersuchen" auf einem anderen als dem in Art. 15 EUeR vorgesehenen Weg "zu übermitteln sind". Art. 15 Ziff. 6 EUeR regelt hingegen die Frage nicht, welche Behörde des ersuchenden Staates das Gesuch an den ersuchten Staat übermittelt. Diesbezüglich gelten primär Art. 15 Ziff. 1 und 2 EUeR. Aus der Erklärung Lettlands zu Art. 15 Ziff. 6 EUeR geht hervor, in welchem Verfahrensstadium ausländische Ersuchen an das lettische Innenministerium, an die lettische Generalstaatsanwaltschaft bzw. an das lettische Justizministerium zu richten sind. Bei Ersuchen, die eine vorgerichtliche Untersuchung ("pre-trial investigation") betreffen, ist das Ersuchen bis zur förmlichen Einleitung einer Strafverfolgung ("until prosecution") über das lettische Innenministerium einzureichen ("requests for assistance shall be sent through the Ministry of Interior"). Wurde eine Strafverfolgung eingeleitet, ist das Ersuchen bis zur Anklageerhebung bei Gericht ("until submitting the case to the court") bei der lettischen Generalstaatsanwaltschaft ("General Prosecutor's office") einzureichen, nach Anklageerhebung ("during the trial") beim lettischen Justizministerium ("the Ministry of Justice").
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2.3 Im vorliegenden Fall wurde das Ersuchen von einer Behörde im Sinne von Art. 15 EUeR eingereicht. Welche konkrete lettische Amtsstelle dafür zuständig ist, wird über das Dargelegte hinaus nicht völkerrechtlich geregelt, sondern durch das lettische innerstaatliche Recht. Die Generalstaatsanwaltschaft wird im Übrigen in der Erklärung Lettlands zu Art. 15 Ziff. 6 EUeR (jedenfalls als Adressatin von Ersuchen in gewissen Fällen vorgerichtlicher Untersuchungen) ausdrücklich genannt. In einer weiteren Erklärung Lettlands zu Art. 24 EUeR wird "the Public Prosecutor's office" zudem als Justizbehörde im Sinne des EUeR bezeichnet.
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So lange die lettische Generalstaatsanwaltschaft (bzw. das Justiz- oder allenfalls das Innenministerium) das formgültige Ersuchen nicht ausdrücklich zurückzieht oder ändert, hat sich der Rechtshilferichter an die Sachdarstellung des Ersuchens zu halten. Analoges gilt für die Ausführungen der ersuchenden Behörde zum innerstaatlichen Rechtshilfe- und Strafprozessrecht. Über das bereits Dargelegte hinaus prüft der Rechtshilferichter nicht, welche lettische Behörde nach lettischem Recht zuständig ist, Ermittlungen zu führen und zu diesem Zweck Zwangsmassnahmen zu verfügen bzw. rechtshilfeweise zu beantragen (zu den Beschwerdegründen vgl. oben, E. 1.4). Nicht näher zu prüfen ist namentlich, in welchem Verfahrensstadium sich die vorliegende vorgerichtliche Untersuchung ("pre-trial investigation") nach lettischem Strafprozessrecht befindet. Hier liegt auch kein Fall eines Rechtsmissbrauchs bzw. einer nach ausländischem Recht offensichtlich unzuständigen Behörde vor. Von einem "eindeutigen" Nachweis, dass das Ersuchen von einer unzuständigen Behörde ausgegangen sei, kann keine Rede sein. Der blossen Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch das lettische Justizministerium schriftlich bestätigt hat, dass gegen die Angeschuldigten eine vorgerichtliche Strafuntersuchung eingeleitet worden und dass die Generalstaatsanwaltschaft - gestützt auf das lettische Ausführungsgesetz zum EUeR - grundsätzlich berechtigt sei, Rechtshilfeersuchen in allen Verfahrensstadien der vorgerichtlichen Strafuntersuchung zu stellen und entgegenzunehmen.
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3.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I, Abteilung B, und dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Oktober 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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