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Informationen zum Dokument  BGer 6S.274/2005  Materielle Begründung
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BGer 6S.274/2005 vom 27.10.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.274/2005/gnd
 
Urteil vom 27. Oktober 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Thommen.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Daniel Althaus,
 
gegen
 
Kantonspolizei Glarus, Postfach 635, 8750 Glarus.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das SVG,
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 17. Juni 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wollte am 28. Januar 2004 kurz nach Mittag auf einer schneebedeckten Landstrasse zwischen Elm und Matt nach links abbiegen. Während des Linksabbiegens wurde er von Y.________ links überholt. Die beiden Fahrzeuge streiften einander. Y.________ rammte einen Schneehaufen und einen Gartenzaun. X.________ wird vorgeworfen, sich nicht mit einem Schulterblick vergewissert zu haben, ob ein Fahrzeug im Begriff war, ihn zu überholen.
 
B.
 
Mit Verfügung vom 17. August 2004 wurde X.________ vom Einzelrichter für Strafsachen des Kantonsgerichts Glarus wegen Unterlassens der Zeichengebung beim Linksabbiegen in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 und Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt (Kant. Akten act. 2). Die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus sprach ihn mit Rekursentscheid vom 5. Oktober 2004 vom Vorwurf der unterlassenen Zeichengebung frei, verurteilte ihn hingegen wegen mangelnder Rücksichtnahme beim Linksabbiegen zu einer Busse von Fr. 75.- (Art. 34 Abs. 3; Art. 39 Abs. 2 und Art. 90 Ziff. 1 SVG). Den Rekursentscheid focht X.________ mit Nichtigkeitsbeschwerde an. Am 17. Juni 2005 hat das Obergericht des Kantons Glarus diese abgewiesen.
 
C.
 
Dagegen erhebt X.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 verzichtet das Obergericht Glarus auf Gegenbemerkungen. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2005 beantragt die Kantonspolizei Glarus die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich darauf verlassen dürfen, nicht mehr links überholt zu werden, nachdem er den Blinker zum Linksabbiegen gestellt habe. Insbesondere bestehe keine zusätzliche Pflicht, sich mit einem Schulterblick zu vergewissern, ob ein Fahrzeug im Begriff gewesen sei, ihn zu überholen.
 
2.
 
Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer beim Abbiegen auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Eine pflichtgemässe Zeichengebung entbindet ihn nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Demgegenüber muss der Überholende auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Hat ein Fahrzeug zum Abbiegen nach links eingespurt, darf es nur rechts überholt werden (Art. 35 Abs. 6 SVG).
 
3.
 
Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Sinne einer allgemeinen Sorgfaltspflicht im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Daraus leitete die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, nach welchem jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 118 IV 280 E.4a mit Hinweisen). Schranke für den Vertrauensgrundsatz bildet Abs. 2 von Art. 26 SVG, wonach besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten (vgl. BGE 115 IV 239, 112 IV 87), sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Die Pflicht zur Beobachtung einer erhöhten Sorgfalt gilt überdies bei unklaren Verkehrssituationen oder ungewissen Lagen. Wegen der besonderen Gefahrenträchtigkeit solcher Situationen ist risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E. 2 b; René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N 452). Das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich auch derjenige Fahrzeuglenker anrufen, der von einer Hauptstrasse nach links in eine Nebenstrasse einbiegt. Bei Fehlen gegenteiliger Anzeichen muss der Abbiegende insbesondere nicht damit rechnen, dass ein nachfolgendes Fahrzeug überraschend auftauchen könnte oder dass ein bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde, um verkehrsregelwidrig links zu überholen (BGE 125 IV 83 E. 2c). Im Interesse der Verkehrssicherheit wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der links Abbiegende habe sich auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot des Linksüberholens verlassen dürfen; denn er schafft mit seinem Manöver eine gefahrenträchtige Verkehrssituation namentlich für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer (BGE 125 IV 83 E. 2c. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 1998, 6S.120/1998, veröffentlicht in Pra 87/1998 Nr. 125 S. 692).
 
4.
 
Gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer den Richtungsblinker gestellt (angefochtenes Urteil S.3). Damit hat er seine Absicht, nach links abbiegen zu wollen, insoweit korrekt angezeigt (Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG). Es steht aber auch fest, dass die Strasse schneebedeckt und der Mittelstreifen deshalb nicht sichtbar war. Der Beschwerdeführer konnte deshalb bloss ungefähr einspuren (angefochtenes Urteil S. 6). Dieses bloss ungefähre Einspuren schuf eine ungewisse Lage für die nachfolgenden Fahrzeuglenker. Es galt deshalb ein erhöhter Sorgfaltsmassstab. Weil der Beschwerdeführer das beabsichtigte Abbiegemanöver nicht in der bei normalen Strassenverhältnissen gebotenen, klaren und unmissverständlichen Weise auch durch korrektes Einspuren anzeigen konnte, hätte er sich zusätzlich noch nach hinten absichern müssen. Indem er dies versäumte, verstiess er gegen Art. 34 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 2 SVG. Mangels verkehrsregelkonformen Verhaltens kann er sich deshalb nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Nur der korrekt eingespurte Linksabbieger darf sich darauf verlassen, nicht mehr links überholt zu werden (vgl. BGE 125 IV 83 E.2d und oben erwähntes Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 1998, 6S.120/1998, E. 2d)bb). Die Rüge der Bundesrechtsverletzung ist somit unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
 
5.
 
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 278 Abs. 1 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Oktober 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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