BGer 6S.349/2005 | |||
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BGer 6S.349/2005 vom 27.10.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.349/2005 /bri
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Urteil vom 27. Oktober 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Borner.
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Parteien
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E.Sch.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hansjürg Rhyner,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postfach 621, 8750 Glarus.
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Gegenstand
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Raufhandel (Art. 133 Abs. 2 StGB),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus vom 19. August 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 18. August 2000 kam es in Obstalden zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Nachbarn A.Sch.________________ und J.S.________, in deren Verlauf auch die Ehefrauen E.Sch.________ und M.S.________ in das Geschehen eingriffen.
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Die beiden Ehemänner erlitten Verletzungen. J.S.________ hatte unter anderem eine Hirnerschütterung und ausgeschlagene untere Schneidezähne zu beklagen.
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B.
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Das Kantonsgericht Glarus sprach die vier Personen am 30. April 2003 schuldig der Beteiligung an einem Raufhandel sowie - mit Ausnahme von M.S.________ - der einfachen Körperverletzung und verurteilte sie zu bedingten Gefängnisstrafen zwischen 5 und 14 Tagen verbunden mit Bussen zwischen Fr. 250.-- bis 1'000.--.
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E.Sch.________ appellierte gegen ihre Verurteilung zu 7 Tagen Gefängnis und Fr. 500.-- Busse ans Obergericht, das sie am 19. August 2005 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freisprach; es bestätigte den Schuldspruch wegen Beteiligung an einem Raufhandel und setzte die Strafe auf 5 Tage Gefängnis und Fr. 250.-- Busse fest.
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C.
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E.Sch.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
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Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist ein kassatorisches Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin kann nur beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit sie einen Freispruch begehrt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2.
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Gemäss Art. 133 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der unter anderem die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, ist nicht strafbar (Abs. 2).
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2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe einzig die Absicht gehabt, die Streitenden zu scheiden und dem Streit ein Ende zu bereiten. Selbst wenn sie dabei aktiv in den Streit eingegriffen habe, sei sie nicht strafbar, wie das Bundesgericht kürzlich festgehalten habe.
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Im angerufenen Urteil führt der Kassationshof unter anderem aus, unter die Straflosigkeit von Art. 133 Abs. 2 StGB falle auch, wer zwar aktiv ins Geschehen eingreife und dabei z.B. selbst Schläge austeile, dies aber ausschliesslich im Bestreben tue, sich oder einen Dritten zu verteidigen oder die Streitenden zu trennen (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 6S.184/2005 vom 17. Juli 2005, E. 2.1.2).
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2.2 In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), der Ehemann der Beschwerdeführerin habe bei der Rauferei mit dem Nachbarn den Takt angegeben und den Streit dominiert. Als die Beschwerdeführerin dazugekommen sei, habe ihr Mann auf dem am Boden liegenden Nachbarn gekniet. Sie habe nicht bloss versucht, ihren Mann an den Schultern wegzuzerren, sondern habe sich aktiv ins Geschehen eingemischt und sei sogar auf den Nachbarn gesessen. Dabei verweist die Vorinstanz auf dessen glaubhafte Darstellung, wonach sie sich mit dem Gesäss auf seinen Kopf gesetzt habe. Dass sie ihn auch ins Ohr gebissen habe, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf den Grundsatz "im Zweifel für die Angeklagte" verneint. Angesichts der stark blutverschmierten Kleider der Beschwerdeführerin kommt die Vorinstanz zum Schluss, sie habe nicht bloss schlichtend in den Zweikampf eingegriffen.
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Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, hat die Vorinstanz den zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht erwähnt. Sie hat jedoch ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss schlichtend in den Zweikampf eingegriffen habe. Da der Nachbar auf dem Boden lag und von ihrem Ehemann, der auf ihm kniete, dominiert wurde, erscheint das Sichsetzen auf den Kopf des Nachbarn weder als Abwehrhandlung noch als Versuch, die Streitenden zu trennen. Dass und inwiefern das Gegenteil der Fall wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. War ihr Verhalten demnach nicht ausschliesslich darauf gerichtet, sich oder ihren Mann zu verteidigen oder die Streitenden zu trennen, steht das vorinstanzliche Urteil auch im Lichte der neueren Rechtsprechung im Einklang mit Bundesrecht. Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet.
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Oktober 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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