BGer I 288/2005 | |||
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BGer I 288/2005 vom 27.10.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 288/05
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Urteil vom 27. Oktober 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichter Kernen
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und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
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Parteien
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M.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz, Jurastrasse 15, 2502 Biel
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,
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4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
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(Entscheid vom 22. Dezember 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1964 geborene M.________ war seit 1992 als Schlosser bei der Firma S.________ angestellt. Für diese Tätigkeit wurde er durch seinen Hausarzt aufgrund chronisch-rezidivierender linksseitiger Thoraxschmerzen ab 21. Januar 2000 vollständig arbeitsunfähig geschrieben.
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Mit Verfügung vom 14. Mai 2002 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft, bei welcher er sich zum Leistungsbezug angemeldet hatte, berufliche Massnahmen in der Eingliederungsstätte Baselland zu, welche indessen nach rund einem Monat aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden mussten. Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 47 % und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Verfügung vom 5. Dezember 2003). Diese Verfügung hob die IV-Stelle am 18. Dezember 2003 wieder auf und sprach M.________ ab 1. Dezember 2003 eine halbe (Härtefall-)Rente zu. Auf die vom Versicherten hiegegen erhobene Einsprache mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2001 zog die IV-Stelle ihre Verfügung insofern in Wiedererwägung, als sie den Beginn der halben Rente mit einer weiteren Verfügung vom 20. Februar 2004 neu auf den 1. Januar 2001 festsetzte. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 1. Juli 2004).
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B.
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Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde, in welcher er die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001 beantragte, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 22. Dezember 2004 ab. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde mit Präsidialbeschluss vom 2. März 2005 entsprochen.
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C.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, der kantonale und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im Weitern ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
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D.
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Nach Abschluss des Schriftenwechels liess M.________ folgende Unterlagen (je mit beglaubigter Übersetzung) nachreichen: einen Bericht des Mag. sci. dr. N.________ vom 16. September 2005 über eine erneute neurologische Untersuchung sowie eine Bestätigung der kroatischen X.________ GmbH vom 21. September 2005, wonach M.________ bei der für diese Arbeitgeberin ausgeübten Tätigkeit in den Jahren 1986 bis 1989 nicht mit Schwermetallen in Kontakt war.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG, BGE 114 V 283 Erw. 1c und d mit Hinweisen) und der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG in den vor und nach dem 1. Januar 2003 geltenden Fassungen), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in den vor und nach dem 1. Januar 2004 geltenden Fassungen; Art. 28 Abs. 1bis IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2003), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c) sowie zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 f. Erw. 3a und b) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zu den übergangsrechtlichen Grundsätzen bei Gesetzesänderungen (Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 und der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004; vgl. BGE 130 V 329, 445). Darauf kann verwiesen werden.
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2.
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Nach der Rechtsprechung ist es im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Namentlich ist es nicht zulässig, dass eine Person in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihre Absicht kundtut, nach Ablauf der Beschwerdefrist ein künftiges Beweismittel einzureichen, oder dass sie zu diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens beantragt. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353 ff.). Nur unter diesem beschränkten Gesichtswinkel sind die vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen zu berücksichtigen.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine ganze (anstelle der zugesprochenen halben) Invalidenrente.
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3.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in Übereinstimmung mit der IV-Stelle auf das von der Verwaltung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Klinik Y.________ eingeholte Gutachten vom 25. Juli 2003. Darin werden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: generalisiertes Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates, ätiologisch nicht zuzuordnen, mit bilateralen linksbetonten Extremitätenschmerzen (ICD-10 M79.1), chronische Kopfschmerzen von anfallsartigem Charakter unklarer Ätiologie (ICD-10 R51), Thoraxschmerzen bilateral, links-betont, unklarer Ätiologie (ICD-10 R07.3), DD: somatoforme Schmerzstörung; hochgradiger Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0); geringgradige sensible Polyneuropathie (ICD-10 G62.9). Gestützt auf diese Befunde gelangten die Ärzte der MEDAS zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (ab 21. Januar 2001) im bisherigen, den Rücken belastenden und körperlich schweren Beruf als Schweisser/Schlosser sowie einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in allen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, die kein repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 15-20 kg, keine repetitiv gebückt oder über dem Kopf zu verrichtenden Tätigkeitsanteile und keine wirbelsäulebelastenden oder repetitiv rotativ zu verrichtenden Bewegungsabläufe enthielten. Es ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und IV-Stelle auf dieses Gutachten abgestellt haben, weil es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und begründete Schlussfolgerungen enthält (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
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3.2 Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Gutachter der MEDAS hätten ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf unvollständige medizinische Grundlagen gestützt, weil sie unberücksichtigt gelassen hätten, dass bei ihm mehr als viereinhalb Jahre nach Aufgabe seiner Arbeitstätigkeit als Schweisser und Polierer eine weit über dem Normbereich liegende Mangan- und Zinkkonzentration festgestellt worden sei. Denn was den Zinkwert anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass zwar in der Blutentnahme vom Juni 2002 ein erhöhter Zinkwert von 39,5 µmol/l gemessen worden ist, aber sich der in der Kontrolle im September 2002 erhobene Serum-Zinkspiegel mit einem Wert von 17,3 µmol/l innerhalb des mit 10,7-21 µmol/l angegebenen Normbereiches bewegt. Ebenso wenig wurde eine erhöhte Konzentration in der Liquorpunktion vom 24. September 2004 festgestellt, welche einen Wert von 1,5 µmol/l ergab, was nach den Berechnungen des Spitals Y.________ im Schreiben vom 16. März 2005 (Umrechnung nach der Geigy-Tabelle und nach einem Artikel von Kapaki et al.; Schreiben des Spitals Y.________ vom 16. März 2005) ebenfalls der Norm entspricht. In Bezug auf die Belastung mit Mangan wurde beim Beschwerdeführer anlässlich der Blutentnahme vom 8. Juni 2002 ein Wert von 3,3 µg/l und in der Kontrolle vom September 2002 ein solcher von 233 nmol festgestellt, welche Werte zwar die damals als Richtgrösse angegebenen 0,3-1,3 µg/l bzw. -200 nmol/l übersteigen (vgl. auch Liquorpunktion vom 24. September 2004: 182 nmol/l), gleichzeitig aber deutlich unter den (provisorischen) BAT-Werten von 20 µg/l bzw. 364nmol/l gemäss der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] (gestützt auf Art. 50 Abs. 3 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten) erlassenen Liste "Grenzwerte am Arbeitsplatz 2005" liegen (vgl. auch Bericht der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 25. September 2003). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die bei einer erhöhten Mangankonzentration möglichen Symptome, nämlich neurologische Ausfälle, die dem Morbus Parkinson ähneln (vgl. statt vieler: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Aufl., Berlin/ New York 2004, S. 1112; Beers/Berkow, Das MSD Manual der Diagnostik und Therapie, 6. Aufl., Haar 2000, S. 64), nicht aufweist. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter der MEDAS davon ausgegangen sind, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und von ihm auf das Arbeitsverhältnis bei der Firma S.________ zurückgeführte (vgl. auch Bestätigung der kroatischen X.________ GmbH vom 21. September 2005) Schwermetallbelastung die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusst. Daran vermag die Einschätzung des Mag. sci. dr. N.________ vom 16. September 2005 schon deshalb nichts zu ändern, weil sie im vorliegenden Verfahren als Beweismittel un berücksichtigt zu bleiben hat; denn es handelt sich bei ihr lediglich um eine abweichende Schlussfolgerung aus dem bereits zuvor bekannten Sachverhalt und mithin um keinen Revisionstatbestand (Erw. 2 hievor). Da schliesslich von der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Vervollständigung des MEDAS-Gutachtens beantragten arbeitsmedizinischen Abklärung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist von deren Anordnung abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 5b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
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3.3 Nicht zu beanstanden ist sodann das von der Vorinstanz (unter Berücksichtigung der hievor bestätigten Prämisse) auf (mindestens) Fr. 34'137.- festgesetzte Invalideneinkommen, ebenso wie das Valideneinkommen von Fr. 64'491.-. Zutreffend ermittelt wurde sodann auch der aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultierende Invaliditätsgrad von (maximal) 47 %, welcher Anspruch auf eine Viertelsrente bzw. eine halbe (Härtefall-)Rente verleiht. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, welche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht beanstandet worden sind und keiner Ergänzung bedürfen, kann verwiesen werden.
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4.
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4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.
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4.2 Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann stattgegeben werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Marc R. Bercovitz für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 27. Oktober 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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