BGer I 410/2005 | |||
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BGer I 410/2005 vom 31.10.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 410/05
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Urteil vom 31. Oktober 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz
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Parteien
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Gesuchstellerin,
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gegen
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B.________, 1941, Gesuchsgegner
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(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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vom 28. April 2005)
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In Erwägung,
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dass dem 1941 geborenen österreichischen Staatsangehörigen B.________, welcher in den Jahren 1961 bis anfangs 1966 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hatte, mit Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 30. Oktober 2000 rückwirkend ab 1. Mai 2000 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 67 % eine ganze Invalidenrente (samt Kinderrenten) zugesprochen wurde,
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dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen am 22. Januar 2001 die Aufhebung des beschwerdeweise angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vervollständigung der Akten im Sinne der Erwägungen entschied,
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dass die IV-Stelle am 23. Mai 2002 die Ausrichtung einer halben Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 50 % für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Juli 1999 sowie einer ganzen Rente, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 70 %, ab 1. August 1999, verfügte,
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dass die Eidgenössische Rekurskommission die dagegen erhobene Beschwerde guthiess, die angefochtenen Verfügungen aufhob und die Sache zur Aktenergänzung an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 7. August 2002),
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dass die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 16. Juni 2003 - entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 % - eine halbe Rente für die Zeit ab 1. Oktober 1993 bis 30. September 1997 sowie, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 70 %, eine ganze Rente ab 1. Oktober 1997 zusprach, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 15. Juli 2003),
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dass die Eidgenössische Rekurskommission die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 8. November 2004 abwies,
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dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 28. April 2005 (zugestellt am 26. Mai 2005) die von B.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde, auf Grund derer streitig und zu prüfen war, ob der Beschwerdeführer infolge der im März 1978 sowie Oktober 1992 erlittenen Unfälle Anspruch auf eine Rente oder auf höhere als die ihm bereits ab 1. Oktober 1993 ausgerichteten Rentenleistungen hatte, insoweit teilweise guthiess, als festgestellt wurde, dass die Berechnung der Invalidenrente ohne Splitting-Verfahren zu erfolgen hat, und sie im Übrigen abwies,
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dass die IV-Stelle am 6. Juni 2005 um Revision dieses Urteils ersuchte mit dem Antrag, das Urteil vom 28. April 2005 sei in dem Sinne abzuändern, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten vollumfänglich abgewiesen werde,
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dass mit dem Gesuch um Revision des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. April 2005 der in Art. 136 lit. d OG genannte Revisionsgrund geltend gemacht wird,
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dass das Begehren rechtzeitig innerhalb der 30-tägigen Frist des Art. 141 Abs. 1 lit. a OG eingereicht worden ist und angibt, welche Abänderung des Entscheides verlangt wird (Art. 140 OG),
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dass die formellen Voraussetzungen der Revision somit erfüllt sind, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist,
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dass nach dem angerufenen Art. 136 lit. d OG (in Verbindung mit Art. 135 OG) die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zulässig ist, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,
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dass versehentliche Nichtberücksichtigung vorliegt, wenn das Gericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat, wogegen die rechtliche Würdigung an sich richtig aufgefasster Tatsachen keinen Revisionsgrund darstellen kann, selbst wenn diese Würdigung irrtümlich oder unzutreffend sein sollte, wobei die Entscheidung der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich ist oder nicht, d.h. geeignet, den Entscheid in einem für den Gesuchsteller günstigen Sinne zu beeinflussen, ebenfalls zur rechtlichen Würdigung gehört (BGE 122 II 18 Erw. 3, 115 II 399 Erw. 2a, 101 Ib 222, 96 I 280 Erw. 3 mit Hinweisen),
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dass die Gesuchstellerin darlegt, sie sei im Nachgang zum Urteil vom 28. April 2005 von der Schweizerischen Ausgleichskasse auf den Umstand hingewiesen worden, dass anlässlich des Erlasses der Verfügungen vom 16. Juni 2003, mit welchen dem Versicherten eine halbe und nachher eine ganze Rente zugesprochen worden ist, eine Neuberechnung nach den Regeln der 9. AHV-Revision stattgefunden hat, und entsprechend eine ohne Splitting-Verfahren berechnete Rente zugesprochen worden sei,
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dass die Gesuchstellerin vorbringt, sie selber (in der Vernehmlassung vom 17. Januar 2005) und das Eidgenössische Versicherungsgericht (im Urteil vom 28. April 2005) hätten übersehen, dass zwar gemäss Berechnungsblatt vom 23. Mai 2002 die mit Entscheid der Rekurskommission vom 7. August 2002 aufgehobene Verfügung vom 23. Mai 2002 eine nach den Vorschriften der 10. AHV-Revision berechnete Rente mit Einkommenssplitting enthalte, dass aber laut Berechnungsblatt vom 16. Juni 2003 die mit Entscheid der Rekurskommission vom 8. November 2004 bestätigten Verfügungen vom 16. Juni 2003 Renten betreffen, die nach den Vorschriften der 9. AHV-Revision ohne Splitting berechnet worden sind, und damit bereits so, wie vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 28. April 2005 gefordert,
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dass dieses Vorbringen begründet ist,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. April 2005 aufgehoben.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist der Gesuchstellerin zurückzuerstatten.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 31. Oktober 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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