BGer 5P.200/2005 | |||
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BGer 5P.200/2005 vom 02.11.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.200/2005 /bie
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Urteil vom 2. November 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Parteien
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S.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Sigg,
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gegen
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1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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Beschwerdegegnerinnen, alle drei vertreten
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durch Rechtsanwalt Beat Gachnang,
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Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz,
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und
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T.________, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Erbteilung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Zivilkammer, vom 8. März 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Ehegatten E.________ und F.________, Jahrgang 1911 und 1910, hatten sechs Kinder, nämlich die vier Töchter D.________, A.________, B.________ und C.________ sowie die beiden Söhne S.________ und T.________.
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Im Frühjahr 1989 richtete E.________ seinen Kindern je Fr. 350'000.-- als Erbvorbezug aus. Mit Vertrag vom 5. April 1989 verkaufte er die eheliche Liegenschaft an seinen Sohn S.________, wobei er sich und seiner Ehefrau ein Wohnrecht an der zur Liegenschaft gehörenden 2-Zimmer-Wohnung vorbehielt.
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Kurze Zeit nach den Vergabungen kam es zwischen den Ehegatten E.________ und F.________ und ihren Töchtern zum Bruch. S.________ sorgte fortan allein für seine Eltern, die ihm eine Vollmacht über ihre Bankkonten einräumten. Am 25. Januar 1991 schenkte E.________ seinem Sohn S.________ Fr. 100'000.--. Im Juni 1991 trat F.________ in das Alters- und Pflegeheim I.________ ein. Knapp drei Jahre später folgte E.________ seiner Ehefrau dorthin nach.
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1996 starb zunächst im Herbst die älteste Tochter der Ehegatten E.________ und F.________, ohne Nachkommen zu hinterlassen, und alsdann am 17. Dezember auch E.________. Seine Erben waren die Ehefrau und die fünf Kinder. Die Erbschaft blieb unverteilt. Am 17. Dezember 1998 unterbreitete der von S.________ beigezogene Rechtsberater einen Erbteilungsvorschlag, den die Töchter des Erblassers annahmen, die überlebende Ehefrau F.________ hingegen ablehnte.
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F.________ starb am 1. Januar 2000. Ihre Erben sind die fünf Kinder. Am 25. Februar 2000 widerriefen die drei Töchter ihre Zustimmung zum Erbteilungsvorschlag vom 17. Dezember 1998.
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B.
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Am 28. August 2001 machten A.________, B.________ und C.________ den Erbteilungsprozess rechtshängig gegen S.________ und T.________. Sie stellten Begehren auf gerichtliche Feststellung und Teilung der Nachlässe ihrer Eltern sowie auf Herabsetzung und auf Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen. Dabei sei - unter anderem - festzustellen, dass die von S.________ getätigten Barabhebungen im Betrag von mindestens Fr. 211'100.-- von den Konti der Erblasser ausgleichungspflichtige Zuwendungen darstellten, die der für die Erbteilung zwischen den Parteien massgeblichen Berechnungsmasse hinzuzuzählen und an den Erbanteil von S.________ anzurechnen seien (Ziff. 3 der Klagebegehren). Die beklagten Brüder verlangten ihrerseits die gerichtliche Feststellung und Teilung der Nachlässe und stellten darauf bezogene Gegenrechtsbegehren.
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Das Bezirksgericht G.________ verteilte das Bankguthaben der Erblasser nach Abzug einer Steuerschuld von Fr. 14'912.90 gleichmässig - je Fr. 15'828.80 - auf die drei Schwestern (Dispositiv-Ziff. 1.1) und verpflichtete S.________, seinen Schwestern je Fr. 37'867.65 und seinem Bruder Fr. 4'196.45 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1.2). Das Bezirksgericht regelte ferner die öffentliche Versteigerung eines Fahrzeugs (Dispositiv-Ziff. 1.3 und 1.4). Es auferlegte die Verfahrenskosten zu je einem Drittel den drei Schwestern, S.________ und T.________ und schlug die ausserrechtlichen Entschädigungen gegenseitig wett (Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Urteils vom 19. September 2003).
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Gegen das bezirksgerichtliche Urteile legte S.________ in der Sache und im Kostenpunkt Berufung ein mit dem Antrag, vom Bankguthaben der Erblasser den fünf Erben je Fr. 9'497.25 auszubezahlen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten seiner drei Schwestern. Das Kantonsgericht Schwyz hiess die Berufung teilweise gut. Es hob Dispositiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Urteils auf und verpflichtete S.________, seinen drei Schwestern je Fr. 37'761.65 und seinem Bruder Fr. 4'090.45 zu bezahlen (Urteil vom 8. März 2005).
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C.
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S.________ hat gegen das kantonsgerichtliche Urteil eidgenössische Berufung eingereicht und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er, das angefochtene Urteil aufzuheben. In prozessualer Hinsicht sei das Berufungsverfahren auszusetzen, bis die staatsrechtliche Beschwerde rechtskräftig entschieden sei. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Willkürrügen des Beschwerdeführers betreffen die Anwendung des kantonalen Prozessrechts (z.B. Novenrecht) und damit verbunden auch das Zustandekommen des Sachverhalts, der im Verfahren der eidgenössischen Berufung - von eng umschriebenen Ausnahmen abgesehen - verbindlich sein wird (Art. 63 f. OG). Der Regel entsprechend (Art. 57 Abs. 5 OG) ist deshalb die staatsrechtliche Beschwerde vor der Berufung zu erledigen.
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In seiner Berufung bezieht der Beschwerdeführer seinen Bruder ausdrücklich in das Verfahren mit ein. Erst unlängst hat das Bundesgericht festgehalten, dass zwar jeder Erbe berechtigt ist, das Urteil über die Erbteilung unabhängig von seinen Miterben anzufechten, dass er jedoch auf Grund des materiellen Zivilrechts alle Erben vor der oberen Gerichtsbehörde - hier vor dem Bundesgericht - belangen muss, ansonsten das Rechtsmittel abgewiesen wird (BGE 130 III 550 Nr. 71). Der Grundsatz gilt allgemein (BGE 130 III 550 E. 2.1.2 S. 552) und damit auch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (Urteile 5P.59/1995 vom 22. Juni 1995, E. 2, und 5P.37/2001 vom 23. Mai 2001, E. 1b). In seiner Beschwerdeschrift nennt der Beschwerdeführer seinen Bruder und Miterben weder auf dem Deckblatt noch in seinen Anträgen. Da er ihn in seiner Berufungsschrift im Unterschied zur Beschwerdeschrift ausdrücklich erwähnt, darf ausnahmsweise eine versehentlich unvollständige Parteibezeichnung angenommen werden, die das Bundesgericht von Amtes wegen korrigieren kann (z.B. Urteil 4P.138/2004 vom 28. Oktober 2004, E. 2.4.3; vgl. BGE 131 I 57 E. 2.2 S. 63).
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Neben Verfassungsrügen macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 EMRK geltend, legt dabei aber nicht dar, inwiefern die staatsvertragliche Verfahrensgarantie über die gerügten Verfassungsrechte hinausgehen soll, so dass darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 113 Ia 225 E. 2 S. 230 und die seitherige ständige Rechtsprechung, z.B. BGE 126 III 257 E. 3a und 127 III 385 E. 1b, je nicht veröffentlicht). Mit diesem Vorbehalt kann auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden. Formelle Einzelfragen werden dabei im Sachzusammenhang noch zu erörtern sein.
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2.
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Die gerügte Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht greift erst ein, wenn das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Vorausgesetzt ist dabei Willkür im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61 und 217 E. 2.1 S. 219). Es obliegt gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG dem Beschwerdeführer, Willkür klar und detailliert und, soweit möglich, belegt zu rügen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.) und sich deshalb im Ergebnis nicht mehr halten lässt (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219).
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3.
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Vor Kantonsgericht hat der Beschwerdeführer eingewendet, das Bezirksgericht hätte der Erbteilung den Teilungsvertrag vom 17. Dezember 1998 zu Grunde legen müssen. Das Kantonsgericht hat das Vorbringen als verspätet betrachtet, weil sich der Beschwerdeführer vor Bezirksgericht in keiner Weise auf den Teilungsvorschlag berufen habe. In der Klageantwort werde auf den Widerruf des Teilungsvorschlags durch die Beschwerdegegnerinnen ausdrücklich Bezug genommen, ohne dabei die Gültigkeit des Widerrufs zu bestreiten. Dies sei als prozessuale Anerkennung zu werten. Für eine solche Anerkennung spreche auch das Schreiben des Rechtsberaters (KB 18), der den Vorschlag ausgearbeitet habe und als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Namen den Widerruf der Beschwerdegegnerinnen bestätigt habe (E. 2a S. 8 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer rügt willkürliche Beweiswürdigung und als Folge davon eine Verletzung des kantonalen Novenrechts (S. 7 ff. Ziff. I der Beschwerdeschrift).
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3.1 Ob der Teilungsvorschlag vom 17. Dezember 1998 berücksichtigt wird oder nicht, hat unmittelbar Wirkung auf das Ergebnis der Erbteilung. Gemäss seiner Darstellung müsste der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnerinnen je Fr. 2'232.15 bezahlen, wenn der besagte Teilungsvorschlag gültig sein sollte (S. 13), während im gegenteiligen Fall jeder Erbe vom Bankkonto der Erblasser Fr. 9'497.25 erhalten würde (S. 18 f. Ziff. IV der Beschwerdeschrift). Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht Anträge gestellt hat, als ob der Teilungsvorschlag vom 17. Dezember 1998 ungültig wäre. Er hat in seiner Berufung nämlich beantragt, den Erben sei vom Bankkonto der Erblasser je Fr. 9'497.25 auszuzahlen, und ist offenkundig davon ausgegangen, die Teilung sei nicht auf Grund des Teilungsvorschlags durchzuführen, hätte er doch andernfalls beantragen müssen, den Beschwerdegegnerinnen je Fr. 2'232.15 bezahlen zu dürfen. Sein Berufungsantrag steht mit seinen Vorbringen offenkundig im Widerspruch, so dass es nicht als willkürlich erscheinen könnte, auf den Teilungsvorschlag im Sinne der Anträge nicht abzustellen.
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3.2 Die Aktenwidrigkeitsrügen des Beschwerdeführers sind zudem unbegründet. Keiner der zitierten Stellen hat das Kantonsgericht unter Willkürgesichtspunkten entnehmen müssen, der Beschwerdeführer habe vor Bezirksgericht ausdrücklich und unmissverständlich bestritten, die Beschwerdegegnerinnen hätten ihre Zustimmung zum Teilungsvorschlag vom 17. Dezember 1998 am 25. Februar 2000 rechtswirksam widerrufen. Der Beschwerdeführer hat an den von ihm hervorgehobenen Aktenstellen zwar wiederholt auf die vorbehaltlos erteilte Zustimmung hingewiesen und bemängelt, dass nicht vorgebracht werde, was der tatsächliche Widerrufsgrund sei. Die Gültigkeit des Widerrufs der Zustimmung wird jedoch nirgends förmlich klar und eindeutig in Abrede gestellt, wie dies in einer Prozessschrift unerlässlich ist und verlangt werden darf (BGE 117 II 113 Nr. 24). Das vom Kantonsgericht zusätzlich angeführte Schreiben gibt der Beschwerdeführer nur verkürzt wieder. Darin hat der Rechtsberater den Beschwerdeführer als seinen Mandanten bezeichnet, den Widerruf nicht als ungültig bestritten und angefragt, wer nun die Teilung vornehme, verbunden mit dem Vorschlag, dass sämtliche Erben zusammensitzen. Das Schreiben darf als Indiz für die Bestätigung des Widerrufs und dessen Anerkennung durch den Beschwerdeführer gewertet werden. Andernfalls wäre nach den Gesetzen der Logik nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsberater davon ausgegangen ist, die Teilung müsse neu verhandelt werden.
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3.3 Aus den dargelegten Gründen durfte das Kantonsgericht ohne in Willkür zu verfallen annehmen, mit Bezug auf die Gültigkeit des Widerrufs liege ein prozessuales Anerkenntnis vor. Haben die Beschwerdegegnerinnen ihre Zustimmung zum Teilungsvorschlag vom 17. Dezember 1998 insoweit rechtswirksam widerrufen, kann auch nicht beanstandet werden, dass die kantonalen Gerichte die Erbteilung nach Gesetz durchgeführt haben, dessen Anwendung auf Berufung hin zu überprüfen ist (Art. 84 Abs. 2 OG).
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerinnen hätten in Ziff. 3 der Klagebegehren ausgleichungspflichtige Zuwendungen der Erblasser an ihn behauptet und wären für diese Zuwendungen beweispflichtig gewesen. Willkür erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Kantonsgericht ihm die Beweislast für die Zuwendungen auferlegt (S. 14 ff. Ziff. II) und ihm die Verletzung prozessualer und materiell-rechtlicher Mitwirkungspflichten vorgeworfen habe (S. 16 ff. Ziff. III der Beschwerdeschrift).
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4.1 Die Beweislastverteilung ist im materiellen Recht (z.B. Art. 8 ZGB) geregelt und deshalb mit Berufung zu rügen (Art. 84 Abs. 2 OG). Bei der Aufklärungs- bzw. Mitwirkungspflicht ist zu unterscheiden, ob sie sich aus dem materiellen Bundesrecht (z.B. Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB) ergibt (Berufung; vgl. BGE 127 III 396 Nr. 67) oder aus dem Gebot, sich im Prozess nach Treu und Glauben zu verhalten und deshalb im Beweisverfahren mitzuwirken, abgeleitet wird (staatsrechtliche Beschwerde; vgl. BGE 119 II 305 Nr. 58). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Kantonsgericht habe ihm zu Unrecht die Beweislast für "ausgleichungspflichtige Zuwendungen" auferlegt bzw. eine Verletzung materiell-rechtlicher Mitwirkungspflichten vorgeworfen, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt für den Anspruch des Beschwerdeführers, in diesem Zusammenhang zum Beweis zugelassen zu werden (S. 18 der Beschwerdeschrift). Der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör sich ergebende Beweisanspruch ist gegenüber dem aus Art. 8 ZGB abgeleiteten Beweisanspruch subsidiär (BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 294).
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4.2 Bezüglich der "Ausgleichungspflicht" steht in tatsächlicher Hinsicht unangefochten fest, dass der Beschwerdeführer von den Erblassern zu deren Lebzeiten eine Vollmacht über ihre Bankkonten erhalten und in der Zeit zwischen 6. März 1991 und 5. November 1996 den Betrag von Fr. 211'100.-- abgehoben hat. Für die "Ausgleichungspflicht" hat nach Auffassung der kantonalen Gerichte gesprochen, dass dieser Betrag auf Grund der Belastungsanzeigen nicht zur Deckung von Wohn- bzw. Alters- und Pflegeheimkosten und auch nicht zur Begleichung von persönlichen Auslagen der Erblasser gedient haben konnte, denen bis Ende 1994 jährlich mehr als Fr. 30'000.-- in bar zur Verfügung gestanden haben (E. 7.3 S. 19 ff. des bezirksgerichtlichen und E. 2b S. 8 f. des kantonsgerichtlichen Urteils). Gegen diese Indizienbeweiswürdigung wendet der Beschwerdeführer nichts ein.
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4.3 Zur Hauptsache rügt der Beschwerdeführer als willkürlich, dass das Kantonsgericht ihm eine prozessuale Mitwirkungspflicht auferlegt und sein Beweisverhalten dahin gehend gewürdigt habe, er sei insofern ausgleichungspflichtig, als er eine Verwendung der bezogenen Geldbeträge im Interesse der Erblasser nicht habe nachweisen können.
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4.3.1 Das Kantonsgericht hat eine prozessuale Pflicht des Beschwerdeführers, bei der Beweiserhebung mitzuwirken, bejaht, weil die Beschwerdegegnerinnen über die Art der Verwendung der von den Bankkonten der Erblasser abgehobenen Geldbeträge gar nicht selbst Beweis führen könnten. Das Beweisverhalten der Partei im Prozess sei dabei im Rahmen freier gerichtlicher Beweiswürdigung zu berücksichtigen (§ 124 ZPO/SZ; E. 2b S. 9 des angefochtenen Urteils). Die Auffassung lässt sich auf Lehre und Rechtsprechung stützen. Im Falle von Beweisschwierigkeiten kann der Gegner der beweisbelasteten Partei aus Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts treffen und seine Verweigerungshaltung in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Schmid, Basler Kommentar, 2002, N. 71 zu Art. 8 ZGB, mit Hinweisen; vgl. Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Diss. Basel 1999, S. 232 ff.). Ein solches Verhalten bewirkt keine Beweislastumkehr, kann aber - als Basis einer tatsächlichen Vermutung - den Beweis für den Hauptbeweispflichtigen schaffen, d.h. zur Folge haben, dass das Gericht beweiswürdigend annimmt, die Aussagen des die Auskunft verweigernden Erben sei ganz oder teilweise falsch bzw. die Angaben der beweisbelasteten Erben richtig (vgl. etwa Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7.A. Bern 2001, 10 N. 68 S. 267; vgl. Schröder, a.a.O., S. 244 ff.; z.B. Urteil des Bundesgerichts 5P.347/2004 vom 11. Januar 2005, E. 6.3).
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4.3.2 Das Kantonsgericht hat das Beweisergebnis des Bezirksgerichts unter Hinweis auf dessen Erwägungen nicht beanstandet (E. 2b S. 9). Das Bezirksgericht seinerseits hat auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Rechtsschriften verwiesen und dafürgehalten, trotz der unmissverständlichen Aufforderung von Seiten der Beschwerdegegnerinnen, die verlangten Informationen zu liefern, habe sich der Beschwerdeführer geweigert, Rechenschaft über die Barbezüge abzulegen (E. 7.3 S. 21 ff. des bezirksgerichtlichen Urteils).
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Inwiefern die Würdigung seines Verhaltens im Beweisverfahren willkürlich sein könnte, vermag der Beschwerdeführer in keiner stichhaltigen Weise aufzuzeigen. An den zitierten Stellen haben die Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführer ausdrücklich zur Auskunfterteilung aufgefordert (Ziff. 18 lit. n S. 19 der Klage). In seiner Rechtsantwort (S. 14) hat der Beschwerdeführer darauf mit Vorwürfen und Beschuldigungen reagiert, die Beschwerdegegnerinnen hätten sich nicht um ihre Eltern gekümmert. Auf die wiederholte Aufforderung der Beschwerdegegnerinnen, detailliert Auskunft über die Verwendung der Bargeldbezüge zu erteilen (Ziff. 18 lit. n S. 22 der Replik), hat der Beschwerdeführer seine Vorwürfe wiederholt (S. 18 der Duplik). Unter Willkürgesichtspunkten durfte das Verhalten des Beschwerdeführers als Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflicht gewürdigt werden.
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Entgegen seiner Darstellung mussten die kantonalen Gerichte nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe sich mit Bezug auf die Verwendung des Geldes selber in einer regelrechten Beweisnot befunden. Deren Verneinung erscheint nicht als willkürlich in Anbetracht der von den kantonalen Gerichten angeführten Umstände. Immerhin hat es sich bei den Fr. 211'100.-- um eine beträchtliche Summe gehandelt, die in rund fünf Jahren von den Bankkonten der Erblasser abgehoben wurde, obwohl die fixen Wohn- bzw. Alters- und Pflegeheimkosten und die persönlichen Auslagen der Erblasser darin nicht enthalten waren (vgl. E. 4.2 soeben). Nach Treu und Glauben durfte der Beschwerdeführer auch in keinem Zeitpunkt annehmen, er wäre nach dem Tod seiner Eltern als Vollmachtgeber niemandem gegenüber für die Verwendung des elterlichen Vermögens verantwortlich und auskunftspflichtig. Denn wer über die Bankkonten seiner betagten Eltern verfügungsberechtigt ist, muss mit einer späteren Pflicht zur Offenlegung seiner Geldbezüge rechnen, namentlich dann, wenn sich der länger lebende Elternteil zum Ende praktisch in geistiger Umnachtung befunden haben soll, wie das der Beschwerdeführer von seiner Mutter behauptet. Unter diesen Umständen ist es nicht willkürlich, die Darstellung des Beschwerdeführers, er könne über die Verwendung des Geldes keine Auskunft erteilen, als nicht glaubhaft zu werten. Die kantonalen Gerichte durften vielmehr annehmen, der Beschwerdeführer habe die Auskünfte nicht erteilen wollen, die er hätte erteilen können.
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4.3.3 Für die Würdigung des festgestellten Verhaltens im Beweisverfahren hat das Kantonsgericht wiederum auf das bezirksgerichtliche Urteil verwiesen (E. 2b S. 9 f.). Das Bezirksgericht ist zum Nachteil des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dessen sämtliche Bezüge von den Bankkonten der Erblasser, die nicht erwiesenermassen im Interesse und zu Gunsten der Erblasser verwendet worden seien, habe der Beschwerdeführer für seine Zwecke verwendet und unterlägen der Ausgleichungspflicht. Dementsprechend erhöhe sich das zwischen den Parteien zu teilende Nachlassvermögen um Fr. 144'100.-- (E. 7.3 S. 21 ff.). Die Würdigung kann nach dem Gesagten (E. 4.3.1 soeben) unter dem Blickwinkel der Willkür nicht beanstandet werden. Die Frage, ob die Bejahung einer "Ausgleichungspflicht" vor Bundesrecht standhält (z.B. Art. 626 ff. ZGB), muss im Rahmen der - hier zulässigen - Berufung aufgeworfen werden (Art. 84 Abs. 2 OG).
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5.
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Vor beiden kantonalen Instanzen ist der Betrag von Fr. 3'000.-- strittig geblieben, den der Beschwerdeführer am 8. Juli 1999 im Namen und auf Rechnung sämtlicher Erben an den Rechtsberater für die Ausarbeitung des Teilungsvorschlags vom 17. Dezember 1998 bezahlt haben will. Das Kantonsgericht hat dazu unter anderem festgehalten, gemäss den im Recht liegenden Schreiben sei der Rechtsberater von sämtlichen Erben mit der Ausarbeitung eines Teilungsvorschlags beauftragt worden. Passivlegitimiert für Forderungen aus dem Auftragsverhältnis seien die einzelnen Erben, nicht die Erbengemeinschaft als solche. Auch habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, von den Erben zur Leistung eines Vorschusses an den Rechtsberater über Fr. 3'000.-- beauftragt worden zu sein. Er könne sich daher bei der Erbteilung weder auf die Begleichung einer Erbschaftsschuld noch gegenüber den einzelnen Miterben auf Verrechnung berufen. Die eigenmächtig vorgenommene Zahlung könne auch nicht dazu führen, dass den nicht zustimmenden Miterbinnen Einreden gegen die Mandatsführung praktisch verunmöglicht würden. Der Betrag von Fr. 3'000.-- sei vom Beschwerdeführer in die Erbmasse einzuwerfen (E. 2e S. 11 f. des angefochtenen Urteils).
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Das Kantonsgericht hat zwei Aufträge unterschieden, nämlich einerseits den nachgewiesenen Auftrag aller Geschwister an den Rechtsberater des Beschwerdeführers, einen Teilungsvorschlag auszuarbeiten, und andererseits den bloss behaupteten Auftrag der Beschwerdegegnerinnen an den Beschwerdeführer, den Rechtsberater für die Ausarbeitung eines Teilungsvorschlags zu bevorschussen. Seine Willkürrügen begründet der Beschwerdeführer damit, dass die Beschwerdegegnerinnen mit ihrer Zustimmung zum Auftrag an den Rechtsberater und zum Teilungsvorschlag vom 17. Dezember 1998 gleichzeitig seiner Vorschussleistung an den Rechtsberater zugestimmt hätten (S. 20 ff. Ziff. V der Beschwerdeschrift).
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Unter Willkürgesichtspunkten ist die Betrachtungsweise des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass der Rechtsberater in seinem Schreiben vom 21. Oktober 1997 an alle Geschwister erwähnt hat, er würde seine Kosten "usanzgemäss von der Erbschaft in Abzug bringen" (BB 9-13). Die jeweilen beigelegte Zustimmungserklärung, die die Geschwister unterzeichnet haben (BB 15-18), enthält nun aber weder einen Auftrag an den Beschwerdeführer, die Kosten zu bezahlen oder zu bevorschussen, noch sonstwie eine Ermächtigung an den Rechtsberater, die Kosten von der Erbschaft direkt in Abzug zu bringen. Im Teilungsvorschlag vom 17. Dezember 1998 heisst es zwar wiederum, der Rechtsberater werde sein Honorar von Fr. 5'000.-- allen fünf Geschwistern belasten und die Auszahlungen an die Erben anteilsmässig kürzen lassen (BB 21, S. 6). Ein ausdrücklicher Auftrag an den Beschwerdeführer, seinem Rechtsberater eine Zahlung oder einen Vorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, muss jedoch auch in der - später widerrufenen - Zustimmung der Beschwerdegegnerinnen zum Teilungsvorschlag (BB 22-24) nicht gesehen werden. Unter diesen Umständen erscheint es nicht als willkürlich, dass die kantonalen Gerichte den Beschwerdeführer dazu angehalten haben, die von den Bankkonten der Erblasser abgehobenen Fr. 3'000.-- den Nachlässen zu erstatten.
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6.
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Das Bezirksgericht hat die Gerichtskosten zu je einem Drittel dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnerinnen und dem Bruder der Beschwerdeparteien auferlegt. Es ist dabei vom Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens mit den einzelnen Rechtsbegehren ausgegangen (E. 14 S. 30 f.). Das Kantonsgericht hat diese Kostenverlegung nicht beanstandet (E. 2f S. 12). Der Beschwerdeführer erneuert seine Willkürrügen (S. 22 ff. Ziff. VI der Beschwerdeschrift).
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6.1 Im Gegensatz zu anderen Kantonen (z.B. Art. 580 CPC/VD; Art. 58 Abs. 3 ZPO/BE u.ä.) kennt die Zivilprozessordnung für den Kanton Schwyz (SR/SZ 232.110) keine Sonderbestimmung für die Kostenverlegung in erbrechtlichen Streitigkeiten. Es gilt die allgemeine Bestimmung gemäss § 59 ZPO/SZ, wonach die Kosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt bzw. verhältnismässig verteilt werden, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Abs. 2). Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, oder wenn dem Kläger die genaue Bezifferung seines Anspruches nicht zuzumuten war und seine Klage grundsätzlich gutgeheissen wurde (Abs. 3). Massgebend ist somit das Erfolgsprinzip, auf der Vermutung beruhend, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat (BGE 119 Ia 1 E. 6b S. 2). Auszugehen ist vom Endergebnis des Prozesses. Der Kläger unterliegt in dem Masse, als seine Klage als unzulässig oder unbegründet erklärt wird. Im Rahmen des Erfolgsprinzips nicht entscheidend ist, in welchem Sinne über einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel entschieden wurde, und ausser Betracht fallen Eventualbegehren, soweit das Hauptbegehren geschützt oder anerkannt wird (vgl. etwa Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 406 Anm. 6). Die Erbteilungsklage (vgl. Art. 604 ZGB) kann Begehren auf Feststellung des Nachlasses, auf Bestimmung der Erbanteile und auf Erlass von Teilungsvorschriften umfassen (BGE 130 III 550 E. 2.1.1 S. 552). Sie kann namentlich mit einer Ausgleichungsklage verbunden werden (BGE 123 III 49 E. 1a S. 50 ff.). Bei einer derartigen Vielfalt von möglichen Begehren und insbesondere bei vollständiger Teilung eines Nachlasses ist es oftmals schwierig oder gar unzutreffend, von Obsiegenden und Unterliegenden zu sprechen, da ja letztlich jeder seinen Anteil erhält. Es kann deshalb gerechtfertigt sein, die Gerichtskosten auf alle Erben zu verteilen. Der Entscheid liegt im Ermessen des Gerichts (Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg i.Ü. 1992, S. 93; vgl. auch Tschümperlin, Grenze und Grenzstreitigkeiten im Sachenrecht, Diss. Freiburg i.Ü. 1984, S. 187).
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6.2 Über die Teilung der Erbschaft und auch über ihre Anteile von je einem Fünftel der Nachlässe sind sich die Erben von Beginn an einig gewesen. Zur Bestimmung des Prozessergebnisses müssen die Klagebegehren den urteilsmässig zuerkannten Erbanteilen gegenübergestellt werden bzw. mit der im Urteil festgestellten Teilungsmasse verglichen werden, wo die Höhe der Erbanteile unbestritten ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht der Prozesserfolg der Beschwerdegegnerinnen nicht darin, dass sie mehr als 1 Mio. Franken als Nachlass behauptet haben und nun Fr. 117'799.40 vom Beschwerdeführer erhalten. Auszugehen ist vom zu teilenden Nachlass ("Nettonachlass"), der gemäss bezirksgerichtlichem Urteil rund Fr. 268'482.-- (E. 9 S. 28) betragen hat. In seiner Abrechnung übersieht der Beschwerdeführer weiter, dass alle drei Erbengruppen - die Beschwerdegegnerinnen als Klägerinnen, der Beschwerdeführer als Erstbeklagter und ihr aller Bruder als Zweitbeklagter - je selbstständige Begehren gestellt haben. Es sind damit drei Prozessergebnisse zueinander in das richtige Verhältnis zu setzen, wie das das Bezirksgericht auch getan hat.
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6.2.1 Der Beschwerdeführer legt dar, die Beschwerdegegnerinnen hätten in ihren ursprünglichen Klagebegehren einen Nachlass von rund Fr. 1'029'794.-- behauptet (S. 23 f. der Beschwerdeschrift mit Hinweis auf S. 3 der Rechtsantwort vor Bezirksgericht). Davon abzuziehen wären freilich ca. Fr. 555'800.--, weil die Beschwerdegegnerinnen Ziff. 4 und 5 der Klagebegehren in der Replik zurückgezogen haben (ca. Fr. 200'000.--: Einwerfen des Hauses; Fr. 280'800.--: Benützung der Liegenschaft; Fr. 75'000.--: Restkaufpreis). Das Bezirksgericht hat diesen teilweisen Klagerückzug für berechtigt gehalten und berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die zum Rückzug veranlassenden Unterlagen erst mit der Klageantwort eingereicht habe und dass beweismässig nicht erstellt sei, die betreffenden Akten hätten den Beschwerdegegnerinnen schon vor Klageeinleitung zur Verfügung gestanden (E. 14 S. 31). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Annahme, unterlässt es aber, seine Rüge zu belegen, wonach es aktenmässig bewiesen sei, dass die Beschwerdegegnerinnen Einsicht in sämtliche relevanten Akten gehabt hätten (E. 2 hiervor). Bei dieser Verfahrenslage erscheint es nicht willkürlich, die Ziff. 4 und 5 der Klagebegehren für die Kosten ausser Betracht zu lassen. Die vom Beschwerdeführer errechnete Forderung der Beschwerdegegnerinnen reduziert sich damit auf Fr. 473'994.--. Die Differenz zum tatsächlich festgestellten Nachlass von Fr. 268'482.-- und damit ihr Unterliegen mit den Begehren beträgt Fr. 205'512.--.
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6.2.2 Zum Prozesserfolg seines Bruders äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Sein Miterbe ist im bezirksgerichtlichen Verfahren ohne Anwalt aufgetreten, durch den Amtsvormund verbeiständet gewesen und mit der Duplik säumig gegangen. Er hat offenbar gleiche oder ähnliche Begehren wie die Beschwerdegegnerinnen gestellt. Mangels näherer Angaben und entsprechender Rügen des Beschwerdeführers (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31) ist für seinen Bruder von einer gleich hohen Differenz zum tatsächlich festgestellten Nachlass und damit ebenfalls von einem Unterliegen mit seinen Begehren im Umfang von Fr. 205'512.-- auszugehen.
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6.2.3 Der Beschwerdeführer blendet sein eigenes Unterliegen aus. Er hat in seiner Klageantwort die Teilung des Nachlasses verlangt und mit Ausnahme des Klageeventualbegehrens gemäss Ziff. 6 und der unbestrittenen Versteigerung des Fahrzeugs auf Abweisung sämtlicher Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche geschlossen. Zu verteilen gewesen wäre seiner damaligen Ansicht nach das vorhandene Bankkonto (Fr. 62'399.37) nach Abzug der Steuerschuld (Fr. 14'912.90) zuzüglich Klageeventualbegehren gemäss Ziff. 6 (ca. Fr. 10'000.--: Einwerfen von Mietzins), d.h. insgesamt rund Fr. 57'486.--. Erst in seiner Duplik hat der Beschwerdeführer in weitergehendem Umfang Vermögensbeträge anerkannt, die zum Nachlass hinzugezählt werden sollten. Da diese anerkannten Beträge ihre Grundlage allesamt bereits in den ursprünglichen Klagebegehren gehabt haben, ist es nicht willkürlich, diese verspäteten Anerkenntnisse für die Kosten ausser Betracht zu lassen. Die Differenz zum tatsächlich festgestellten Nachlass von Fr. 268'482.-- und damit das Unterliegen des Beschwerdeführers mit seinen Begehren beträgt Fr. 210'996.--.
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6.3 Das Unterliegen der drei Erbengruppen ist in etwa ausgeglichen. Wird die bezirksgerichtlich festgelegte Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- im Verhältnis des Unterliegens der drei Erbengruppen aufgeteilt, entfallen auf die Beschwerdegegnerinnen Fr. 4'956.--, auf den Beschwerdeführer Fr. 5'088.-- und auf den Bruder der Parteien wiederum Fr. 4'956.--. Die - vom Beschwerdeführer befürwortete - rein rechnerische Kostenverteilung auf Grund seiner Zahlenannahmen führt zu keinem wesentlich anderen Ergebnis als die vom Bezirksgericht angeordnete verhältnismässige Aufteilung der Kosten auf die drei Erbengruppen (je Fr. 5'000.--). Dass das Kantonsgericht einen Ermessensfehler des Bezirksgerichts unter Hinweis auf dessen Begründung verneint hat, erscheint deshalb nicht als willkürlich.
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7.
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Insgesamt bleibt die staatsrechtliche Beschwerde erfolglos. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht darzutun, dass und inwiefern das angefochtene Urteil im Ergebnis qualifiziert falsch sein soll (vgl. S. 25 Ziff. VII der Beschwerdeschrift). Er wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. November 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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