BGer I 272/2005 | |||
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BGer I 272/2005 vom 07.11.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 272/05
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Urteil vom 7. November 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Durizzo
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Parteien
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H.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 7. März 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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H.________, geboren 1945, leidet seit Jahren unter Alkoholproblemen, die erstmals 1983 einen neunmonatigen Klinikaufenthalt erforderlich machten. Am 9. März 1994 stellte er ein Rentengesuch, welches die IV-Stelle Bern mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Februar 1996 abwies. Sie stützte sich dabei auf ein Gutachten des Dr. med. E.________, Psychiatrie FMH, vom 16. März 1995, wonach sich zufolge sozialer Schwierigkeiten bzw. Arbeitslosigkeit eine resignative seelische Grundstimmung eingestellt habe, jedoch kein psychisches Leiden mit Krankheitswert bestehe. Am 20. Dezember 2002 meldete sich H.________ unter Hinweis auf psychische Probleme erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. F.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. März 2003 ein und liess den Versicherten durch Dr. med. O.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchen (Gutachten vom 10. Mai 2004). Gestützt auf die Einschätzung des Gutachters lehnte sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Juni 2004 ab mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 9. Februar 1996 nicht wesentlich verändert habe. Diese Auffassung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2004.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. März 2005 ab.
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C.
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H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ergänzende psychiatrische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.
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Während die IV-Stelle Bern auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Anwendbarkeit des ATSG sowie der 4. IV-Revision (BGE 130 V 445), zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere auch bei geistigen Gesundheitsschäden (BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine, 102 V 167, 99 V 98; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen und 2000 S. 151 Erw. 2a), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie der ab 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) und zum Beweiswert von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig ausgeführt wurde auch die Rechtsprechung, wonach bei einer Neuanmeldung nach Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit (Art. 87 Abs. 4 IVV) in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a). Nach dieser Bestimmung ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Dies trifft insbesondere bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes zu (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Ob eine Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 75 f. Erw. 3.2.3, 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).
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2.
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2.1 Dr. med. O.________ stellt in seinem Gutachten vom 10. Mai 2004 die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der charakterneurotischen Fehlentwicklung sowie eines Alkoholabusus. Seiner Auffassung nach hat das psychische Leiden jedoch keinen Krankheitswert. Bei weitgehendem Verzicht auf Alkoholkonsum sei der Beschwerdeführer ohne Einschränkung arbeitsfähig und vermöchte eine seiner kaufmännischen Aus- und Weiterbildung entsprechende Tätigkeit vollumfänglich auszuüben, wenn auch direkter Kundenkontakt eher ungünstig sei. Gestützt darauf ging das kantonale Gericht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Erlass der Verfügung vom 9. Februar 1996 nicht verändert habe: Auch Dr. med. E.________ hatte gemäss Gutachten vom 16. März 1995 kein psychisches Leiden mit Krankheitswert diagnostizieren können.
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2.2 Die Einschätzung des im vorliegenden Verfahren beigezogenen Gutachters Dr. med. O.________ steht jedoch in Widerspruch zu derjenigen des behandelnden Arztes Dr. med. F.________ (Berichte vom 8. März 2003 und vom 24. Januar 2005). Er betreut den Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Klinik W.________ im Mai 2002, wo er zufolge einer suizidalen Krise für zwei Monate hospitalisiert worden war. Dr. med. F.________ konnte die dort gestellte Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoid-narzisstischen Zügen und Alkoholabhängigkeit im weiteren Verlauf verifizieren. Es handle sich dabei um eine schwere psychiatrische Störung, die eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Beziehungsfähigkeit beschreibe. Nach Auffassung des Psychiaters findet sich in der Lebensgeschichte des Versicherten der typische Verlauf eines Menschen, der trotz guter intellektueller Fähigkeiten erhebliche Schwierigkeiten hat, sich veränderten sozialen Situationen adäquat anzupassen. Äusserlich fänden sich als Folge davon wiederkehrende Stellenwechsel bzw. -verluste, Alkoholabusus und soziale Isolierung. An seiner letzten Arbeitsstelle - wo der Beschwerdeführer nach längerer Arbeitslosigkeit seit 1996 tätig gewesen war - habe er über Jahre eine Nische vorgefunden, in der sein Beziehungsverhalten zwar wahrgenommen und reflektiert, insgesamt aber toleriert worden sei. Durch einen Wechsel auf Vorgesetztenebene sei dem Versicherten diese Nische abhanden gekommen. Der Arbeitsplatzkonflikt habe beim Versicherten eine suizidale Krise hervorgerufen und die Hospitalisierung erforderlich gemacht. Nach der Klinikentlassung sei er wieder zu 50 % in den Arbeitsprozess integriert worden, habe sich jedoch nicht zurecht gefunden, habe sich vom Vorgesetzten unrecht behandelt gefühlt und mit einer ausgeprägten Stresssymptomatik reagiert. Der Arbeitgeber habe nicht in den therapeutischen Prozess eingebunden werden können. Nach den Ausführungen im Gutachten des Dr. med. O.________ hat der Beschwerdeführer im Frühjahr 2003 erneut einen Zusammenbruch erlitten, worauf er zunächst zu 50 % teilpensioniert wurde. Auf Ende 2003 hat der Arbeitgeber die Stelle gekündigt. Seither befindet sich der Versicherte nach Angaben des Dr. med. F.________ (Bericht vom 24. Januar 2005) in engmaschiger hausärztlicher und psychiatrischer Behandlung, ist latent suizidgefährdet, die Leistungsfähigkeit deutlich herabgesetzt. Er habe seinen Alkoholkonsum gesteigert und leide an einer ausgeprägten sozialen Verwahrlosung. Dies deckt sich mit den Ausführungen des Sozialarbeiters P.________, welcher den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hat. Man habe in dessen Wohnung eine Situation angetroffen, die als menschenunwürdig bezeichnet werden müsse. Der Versicherte sei dermassen eingeschränkt, dass er kaum für sich sorgen könne.
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2.3 Der Gutachter Dr. med. O.________ hat - bei gleicher Diagnosestellung - die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % durch den behandelnden Arzt Dr. med. F.________ (Berichte vom 8. und 10. März 2003) nicht diskutiert. Dr. med. F.________ war damals prognostisch davon ausgegangen, dass der Versicherte bestenfalls auf diesem Niveau stabilisiert werden könne, wobei sich ein Stellenverlust ungünstig auswirken würde. Dieser Fall ist Ende 2003 eingetreten. Seither ist es zu einer Verwahrlosung gekommen. Dr. med. O.________ nimmt an, dass die Probleme am Arbeitsplatz einzig auf den Alkoholkonsum zurückzuführen waren und der Beschwerdeführer nach einer ein- bis zweijährigen Therapie der Alkoholabhängigkeit wieder voll einsatzfähig wäre. Demgegenüber erachtete Dr. med. F.________ die Alkoholprobleme schon in den erwähnten Berichten vom März 2003 als sekundär. Der Versicherte könne sich am Arbeitsort - wo er offenbar praktisch die einzigen sozialen Kontakte pflegt - aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung nicht angepasst verhalten, er trete gegenüber seinen Vorgesetzten reizbar und rechthaberisch auf. Der Alkoholkonsum diene ihm zur Affektregulierung. Dr. med. F.________ war sogar der Ansicht, dass eine Abstinenz keinen Einfluss auf seine Leistungsfähigkeit habe. Angesichts der beträchtlichen, nicht auflösbaren Widersprüche zu der für die Beurteilung des Rentenanspruchs entscheidenden Frage, ob beim Beschwerdeführer ein invalidisierendes psychisches Leiden vorliegt, dürfen die Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. F.________ nicht unbeachtet bleiben. Eine ergänzende psychiatrische Abklärung ist damit unumgänglich. Die Sache wird zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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3.
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Gemäss Art. 134 OG ist von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen. Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 10. Dezember 2004 aufgehoben und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. November 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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