VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer U 50/2004  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer U 50/2004 vom 08.11.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
U 50/04
 
Urteil vom 8. November 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Grünvogel
 
Parteien
 
R.________ AG, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
 
(Entscheid vom 17. Dezember 2003)
 
In Erwägung,
 
dass die R.________ AG am 8. Februar 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. Dezember 2003 erhoben hat,
 
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
 
dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Firma mit Verfügung vom 23. August 2005 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
 
dass die Firma innert der gesetzten Frist ein Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gestellt hat,
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht dieses Gesuch mit Entscheid vom 20. September 2005 abgewiesen und zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 23. August 2005 nochmals eine Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Zustellung des Entscheides, angesetzt hat, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werde,
 
dass die Firma alsdann am 10. Oktober 2005 um Ratenzahlung erbeten hat und ihr diese mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 in der Weise gewährt worden ist, als die erste Rate von Fr. 250.- innert einer Frist von 5 Tagen seit Erhalt des Schreibens und die zweite in der Höhe von ebenfalls Fr. 250.- bis längstens am Mittwoch, 16. November 2005, zu leisten sei,
 
dass gleichzeitig eine weitere Fristverlängerung ausgeschlossen und auf das Nichteintreten bei verspäteter Ratenzahlung hingewiesen wurde,
 
dass dieses Schreiben der Firma am 13. Oktober 2005 ausgehändigt worden ist,
 
dass die Firma bis dato keine Rate geleistet hat, statt dessen mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 darauf bestand, den Kostenvorschuss in kleineren Ratenzahlungen leisten zu dürfen, wie sie dies bereits am 10. Oktober 2005 ersucht hatte, worüber aber bereits abschlägig entschieden worden ist,
 
dass dergestalt androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 8. November 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).