BGer 4C.272/2005 | |||
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BGer 4C.272/2005 vom 09.11.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.272/2005 /ruo
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Urteil vom 9. November 2005
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
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Gerichtsschreiber Arroyo.
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Parteien
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A.________,
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Kläger und Berufungskläger,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Mattmann,
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gegen
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B.________,
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Beklagte und Berufungsbeklagte,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hischier,
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Gegenstand
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Vertragsauslegung,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
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Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,
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vom 19. Mai 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 17. Mai 2000 erwarb A.________ (Kläger) eine Spielberechtigung von der B.________ AG (Beklagte), für die Dauer von 25 Jahren. Der schriftliche Vertrag besteht aus einem Deckblatt mit den Personalien und einem dreiseitigen, von der Beklagten vorformulierten Vertragstext, mit dem sich der Kläger durch seine Unterschrift auf der ersten Seite einverstanden erklärte. Er leistete eine Einkaufssumme gemäss Preisliste und verpflichtete sich, jährlich einen Betrag als Kostenanteil zu bezahlen.
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Ab dem Jahre 2002 war der Kläger gesundheitlich ausser Stande, Golf zu spielen. Am 9. Februar 2003 fragte er die Beklagte an, ob sie seine Spielberechtigung zu einem marktüblichen Preis zurücknehme oder den Verkauf an einen Dritten veranlasse. Die Beklagte wies den Kläger auf die vertragliche Möglichkeit eines Weiterverkaufs hin, worauf sich der Kläger mit Schreiben vom 5. März 2003 auf die Härtefallklausel in Ziffer 9.4 des Vertrages berief und um Rücknahme der Spielberechtigung zu den dort vorgesehenen Modalitäten ersuchte.
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Ziffer 9.4 des Vertrags bestimmt: "Ein Spielberechtigter kann bei Vorliegen eines Härtefalles, worüber die B.________ AG nach eigenem Ermessen und unter Ausschluss des Rechtsweges entscheidet, seine Spielberechtigung vor Ablauf ihrer Dauer zurückgeben. Die B.________ AG wird ihm seine Einkaufssumme abzüglich 5% pro ganzes Jahr seit der Erteilung der Spielberechtigung bis zur Genehmigung der Rückgabe erstatten."
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B.
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Da die Beklagte einen Härtefall verneinte, gelangte der Kläger nach erfolglosem Aussöhnungsversuch am 4. September 2003 an das Amtsgericht Sursee. Er beantragte, die Beklagte habe ihm Fr. 25'000.-- zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Rückgabe seiner Spielberechtigung.
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Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 25. Mai 2004 ab. Das Gericht liess offen, ob in der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers ein Härtefall zu sehen wäre, da die Härtefallregelung nach dem Vertrag erst zum Zuge komme, wenn alle zumutbaren Bemühungen zur Übertragung der Spielberechtigung an Dritte gescheitert seien. Eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 ZGB verneinte es.
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C.
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Auf Appellation des Klägers wies das Obergericht des Kantons Luzern die Klage mit Urteil vom 19. Mai 2005 ebenfalls ab. Das Gericht verneinte zunächst mit der ersten Instanz, dass sich der Kläger gestützt auf Art. 27 Abs. 2 ZGB aus dem Vertrag lösen könne. Es hielt die Vereinbarung für gültig, wonach die Beklagte nach Ermessen über den Härtefall entscheide, da der Vertrag auch ohne Härtefallklausel gültig wäre; die konkrete Handhabung der Klausel finde eine Schranke im Rechtsmissbrauchsverbot, doch sei vorliegend ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht erkennbar. Ausserdem verneinte das Obergericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses. Schliesslich liess das Gericht offen, ob die Beklagte in treuwidriger Weise Verkaufsbemühungen unterlaufe, da der Kläger insofern keine Vorkehrungen (Verkauf der Spielberechtigung) getroffen hatte. Es hielt sodann fest, dass der Kläger als geschäftserfahrene Person nichts daraus ableiten könne, dass er den Vertrag erst im Rahmen seiner Verkaufsbemühungen gelesen habe und schloss, der Kläger habe den Vertrag unbesehen davon einzuhalten, dass dieser vorformuliert sei.
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D.
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Der Kläger hat gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern eidgenössische Berufung eingereicht. Er beantragt, dieses Urteil sei aufzuheben und die Beklagte habe ihm Fr. 25'000.-- Zug um Zug gegen die Rücknahme seiner Spielberechtigung zu bezahlen; eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er hält im Wesentlichen daran fest, dass seine "Golfinvalidität" als Härtefall im Sinne von Ziffer 9.4 des Spielberechtigungsvertrags zu qualifizieren sei.
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E.
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Die Beklagte beantragt, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, welche den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a).
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Der Kläger beruft sich auf keine der Ausnahmen gemäss Art. 63 Abs. 2 OG. Soweit er den Sachverhalt aus seiner Sicht darstellt und dabei von den Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist er nicht zu hören. Dies gilt insbesondere für seine sinngemässe Behauptung, er habe wie jeder Golfer wissen wollen, was im Falle der "Golferinvalidität" passiere und sei auf die Härtefallklausel hingewiesen worden. Damit widerspricht er der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, wonach er selbst erklärte, er habe den Vertrag erst im Rahmen seiner Bemühungen um den Verkauf der Spielberechtigung gelesen.
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2.
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Für die Auslegung des Vertrags ist zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich gewollt haben (vgl. BGE 123 III 35 E. 2b). An die Feststellung des tatsächlichen Parteiwillens ist das Bundesgericht im Berufungsverfahren gebunden (BGE 129 III 664 E. 3.1). Hat das kantonale Gericht wie hier einen wirklichen Willen nicht feststellen können, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip, welchen Inhalt eine Willenserklärung hat (BGE 128 III 265 E. 3a). Die Erklärung ist danach so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste (BGE 130 III 686 E. 4.3.1; 130 III 417 E. 3.2 S. 424 je mit Verweisen). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft, wobei es an die vorinstanzlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen des Vertragsschlusses gebunden ist (vgl. BGE 129 III 664 E.3.1).
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2.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Beklagte nach dem Vertragswortlaut nach eigenem Ermessen und unter Ausschluss des Rechtswegs über das Vorliegen eines Härtefalles entscheidet. Sie hat diese Vereinbarung (entfernt) als vergleichbar erachtet mit dem statutarisch vorgesehenen Ausschluss aus einem Verein ohne Angabe von Gründen und geschlossen, dass eine solche Vertragsklausel unter dem Vorbehalt offenbaren Rechtsmissbrauchs gültig sei. Die Vorinstanz hat erwogen, dass vorliegend kein offenbar rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten gegeben sei; nicht rechtsmissbräuchlich sei namentlich die Ansicht der Beklagten, wonach sich die Klausel allein auf den wirtschaftlichen Härtefall beziehe. Sie hat sodann das Argument des Klägers verworfen, ein wirtschaftlicher Härtefall könne auch in einem übermässigen, unzumutbaren Verlust auf dem Kaufpreis liegen. Denn ein solcher Verlust müsse nicht zwingend eine eigentliche Notlage zur Folge haben und der Kläger mache eine solche für sich nicht geltend. Die Vorinstanz hat damit erkannt, die Beklagte habe ihr Ermessen nicht offenbar missbraucht, wenn sie die durch einen Unfall des Klägers erzwungene Aufgabe des Golfsports nicht als Härtefall im Sinne von Ziffer 9.4 des Vertrages anerkannte.
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2.2 Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Beklagte bei der Interpretation von Ziffer 9.4 des Vertrags willkürlich und damit rechtsmissbräuchlich handelte. Er bringt insbesondere vor, die Berücksichtigung ausschliesslich wirtschaftlicher Gründe sei angesichts der Umstände, der eigenen Verlautbarungen der Beklagten und nach dem allgemeinen Verständnis "unglaubwürdig". Soweit er damit die tatsächlich von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen in Zweifel zieht oder aus seiner Sicht ergänzt, ist er, wie erwähnt (E. 1), nicht zu hören. Dies gilt insbesondere für seine Behauptung, die von der Vorinstanz festgestellte Anwendung der Härtefallklausel durch die Beklagte (nur) bei wirtschaftlicher Notlage widerspreche deren eigenen Verlautbarungen. Im Übrigen kann dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss die Anwendung der Härtefallklausel auf sämtliche Situationen verlangt, die ein gutgläubiger Vertragspartner unter den Ausdruck "Härtefall" subsumieren dürfe. Denn damit übergeht der Kläger, dass in Ziffer 9.4 des Vertrages das Rückgaberecht des Spielberechtigten nicht nur vom Vorliegen eines Härtefalles abhängig gemacht wird, sondern dass ausdrücklich bestimmt wird, die B.________ AG entscheide darüber nach eigenem Ermessen und unter Ausschluss des Rechtswegs. Wenn die Vorinstanz diesen Vorbehalt nach dem Vertrauensgrundsatz in dem Sinne interpretiert, dass die Beklagte unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs weitgehend selbst entscheidet, was sie sachlich unter einem Härtefall verstehen will, ist dies bundesrechtskonform.
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2.3 Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, wenn er die Ansicht vertritt, ein Härtefall könne bei der Beschränkung auf wirtschaftliche Notlagen gar nicht eintreten, weil der finanzielle Einsatz relativ hoch sei und die Spielberechtigten meist so gut situiert seien, dass sich die Frage des Härtefalles in finanzieller Hinsicht nie stellen werde. Individuelle finanzielle Verhältnisse können sich nach allgemeiner Erfahrung insbesondere während einer Zeitdauer von 25 Jahren ändern, für welche die Spielberechtigung gilt. Es ist sachlich vertretbar und daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht offenbar rechtsmissbräuchlich, die Anwendung von Ziffer 9.4 des Vertrags auf finanzielle Notlagen zu beschränken. Denn es lässt sich nicht bestreiten, dass eine finanzielle Notlage als Härtefall zu verstehen ist. Dass weitere Fälle denkbar sind, die ebenfalls als Härtefall qualifiziert werden könnten, schliesst diese Einschränkung nicht aus. Angesichts des ausdrücklich in das Ermessen der Beklagten gestellten Interpretation des Härtefalls (noch dazu unter Ausschluss des Rechtswegs) durfte der Kläger nach Treu und Glauben nicht annehmen, dass sämtliche denkbaren Verhinderungen (etwa entsprechend den in Annullationsversicherungen der Reisebranche vorgesehenen Gründen) als Härtefall im Sinne von Ziffer 9.4 anerkannt würden. Die Rüge, die Vorinstanz habe mit der Interpretation der vertraglichen Härtefallklausel Bundesrecht bzw. den Vertrauensgrundsatz verletzt, ist unbegründet.
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3.
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Der Kläger hält an seiner Ansicht fest, seine vertragliche Bindung betreffend die Spielberechtigung verstosse gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB. Er rügt, die Vorinstanz habe Art. 27 ZGB, Art. 2 ZGB und Art. 20 OR nicht richtig angewandt, indem sie ihn bei der Interpretation des Härtefalls der Willkür der Beklagten ausgesetzt habe, und zwar in sittenwidriger Weise.
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3.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die vertragliche Dauer der Spielberechtigung von 25 Jahren auch dann an sich nicht im Widerspruch zu Art. 27 Abs. 2 ZGB stehen würde, wenn ein Rückgaberecht gemäss Härtefallklausel vertraglich nicht vereinbart wäre. Sie hat insofern berücksichtigt, dass der Kläger nach Bezahlung der Einkaufssumme bloss verpflichtet war, einen jährlichen Unkostenbeitrag zu leisten und dass er vertragsgemäss seine Spielberechtigung einem Dritten übertragen oder wenigstens einen Dritten benennen kann. Dauerverträge können zudem aus wichtigen Gründen jederzeit beendet werden, was die Vorinstanz unter Verweis auf BGE 128 III 428 ebenfalls berücksichtigte.
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3.2 Der Kläger setzt sich mit dieser Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Er bestreitet insbesondere nicht, dass der Vertrag über die Spielberechtigung gültig wäre und sowohl vor Art. 27 ZGB wie vor Art. 20 OR standhielte, wenn die Härtefallklausel in Ziffer 9.4 nicht vertraglich statuiert wäre. Er stösst sich allein daran, dass sich die Beklagte im vorformulierten Vertrag das Recht vorbehielt, allein und ohne richterliche Überprüfung zu entscheiden, ob und wann ein Härtefall vorliegt. Inwiefern die Ansicht der Vorinstanz Bundesrecht verletzen sollte, dass die Härtefallklausel in Ziffer 9.4 der Beklagten nur eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet, nach Ermessen eine vorzeitige Vertragsbeendigung zu bestimmten Bedingungen zu anerkennen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Wenn der Kläger beanstandet, er sei der Willkür der Beklagten ausgeliefert, übergeht er, dass ihm insbesondere die in Ziffer 6 des Vertrages vorgesehene Übertragung oder Überlassung der Spielberechtigung an Dritte die Möglichkeit einräumt, seinerseits den veränderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Angesichts dieser Alternativen ist der Kläger entgegen seiner Ansicht nicht der Willkür der Beklagten ausgesetzt. Dass die Handhabung der Härtefallklausel ins Ermessen der Beklagten gestellt wird, ergibt sich zudem aus dem Wortlaut der Bestimmung mit hinreichender Deutlichkeit.
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3.3 Die Vorinstanz hat im Übrigen zutreffend dargelegt, dass Art. 27 ZGB (ebenso wenig wie Art. 20 OR) bezweckt, den wirtschaftlichen Wert einer vertraglichen Leistung für die Zukunft zu sichern. Sie hat richtig ausgeführt, dass im Rahmen der genannten Gesetzesbestimmungen keine Rolle spielt, ob ein Vertrag für eine Partei zu einem lohnenden Unterfangen wird oder nicht. Die Vorinstanz hat ausserdem offen gelassen, ob sich die Beklagte konkludent verpflichtet habe, den Weiterverkauf der Spielberechtigung nicht durch eine zwischenzeitlich geänderte Preis- und Angebotspolitik zu behindern, da der Kläger insofern Schadenersatz verlangen könnte, wofür er (mangels Verkaufsvorkehrungen) tatsächlich die Voraussetzungen nicht geschaffen habe. Den Ausführungen des Klägers ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz hier Bundesrechtsnormen verletzt haben könnte.
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4.
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Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Kläger zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat der anwaltlich vertretenen Beklagten überdies deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
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3.
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Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Obergericht des Kantons Luzern,I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. November 2005
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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