BGer 2A.383/2005 | |||
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BGer 2A.383/2005 vom 14.11.2005 |
Urteil vom 14. November 2005 |
II. Öffentlichrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler,
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Ersatzrichterin Stamm Hurter,
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Gerichtsschreiber Moser.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Züst,
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gegen
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Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Familiennachzug,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
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10. Mai 2005.
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Sachverhalt: | |
A. Die aus der Dominikanischen Republik stammende X.________ (geb. 1968) brachte im Jahre 1988 in Santiago (Dominikanische Republik) die Tochter Y.________ zur Welt. Am 16. April 1996 heiratete X.________ in A.________den Schweizer Bürger Z.________ (geb. 1940), worauf ihr die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 4. Juli 2001 erhielt sie das Schweizer Bürgerrecht.
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B. Am 3. März 2004 stellte X.________ für ihre Tochter Y.________ ein Familiennachzugsgesuch, welches vom Ausländeramt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 7. Mai 2004 abgewiesen wurde. Ein Rekurs an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 10. Mai 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. Mit Eingabe vom 10. Juni 2005 erhebt X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und der Tochter der Familiennachzug zu gestatten. Eventuell sei die Streitsache an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Migration auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. | |
1.1. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1 S. 148 mit Hinweisen).
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1.2. Gemäss Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Die genannte Bestimmung gilt sinngemäss auch für ausländische Kinder eines Schweizers (BGE 129 II 249 E. 1.2 S. 252 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin. Ihre nachzuziehende Tochter war zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, auf den es im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG für die Eintretensfrage ankommt (vgl. BGE 129 II 249 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen), noch nicht 18 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin hat daher gestützt auf diese Bestimmung grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzug ihrer Tochter. Da diese auch heute noch nicht volljährig ist, kann sich die Beschwerdeführerin zudem auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens berufen (BGE 129 II 249 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Nichts zu ihren Gunsten lässt sich dagegen aus dem in Art. 14 BV bzw. Art. 12 EMRK verankerten Recht auf Ehe und Familie bzw. auf Eheschliessung ableiten. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.
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1.3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen).
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2. | |
2.1. Zweck des Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Sind die Eltern voneinander getrennt oder geschieden und hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland auf, kann es nicht um eine Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Fällen entspricht es dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen (BGE 129 II 11 E. 3.1.1-3.1.3 S. 14 f., 249 E. 2.1 S. 252 mit Hinweisen). Ein Nachzugsrecht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zu dem in der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält, wobei auch das Verhältnis des Kindes zu weiteren Betreuungspersonen (Grosseltern, ältere Geschwister) in Betracht zu ziehen ist (BGE 129 II 11 E. 3.1.4 S. 15 mit Hinweisen). Im Übrigen wird das gesetzgeberische Ziel von Art. 17 Abs. 2 ANAG, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich abzusichern, nicht erreicht, wenn der in der Schweiz niedergelassene (oder eingebürgerte) Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor Vollendung des 18. Altersjahrs in die Schweiz holt. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus guten Gründen erst nach Jahren hergestellt wird; solche Gründe müssen sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (BGE 125 II 585 E. 2a S. 587; 119 Ib 81 E. 3a S. 88; 115 Ib 97 E. 3a S. 101). Es werden hohe Beweisanforderungen gestellt (BGE 124 II 361 E. 4c S. 370 f.). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind - zumal es aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht ist, dass Jugendliche erst kurz vor Erreichen der Altersgrenze in die Schweiz geholt werden - umso höhere Anforderung zu stellen, je älter das Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16 mit Hinweis). Die Verweigerung einer Bewilligung lässt sich jedenfalls dann nicht beanstanden, wenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 129 II 11 E. 3.1.3 S. 15, 249 E. 2.1 S. 253; 124 II 361 E. 3a S. 366 f. mit Hinweisen). Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang aus dem in Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verankerten Recht auf Achtung des Familienlebens (BGE 125 II 633 E. 3a S. 639 ff.; 129 II 249 E. 2.4 S. 256, je mit Hinweisen).
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2.2. Die Beschwerdeführerin hat im April 1996 einen Schweizer Bürger geheiratet und ist ohne ihre damals achtjährige Tochter aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz übergesiedelt. Seit ihrem Wegzug hat sie die Betreuung und Erziehung der Tochter ihrer Mutter überlassen. Das Verwaltungsgericht erwog, die langjährige Lebensgemeinschaft zwischen Grossmutter und Enkelin habe zweifellos bewirkt, dass diese zu ihrer Grossmutter eine wesentlich engere und intensivere Beziehung habe als zur Beschwerdeführerin, auch wenn letztere den persönlichen Kontakt zu ihrer Tochter durch Besuche und per Telefon aufrecht erhalten habe. Sodann werde nicht behauptet, die Grossmutter sei nicht mehr in der Lage, ihre 17-jährige Enkelin weiterhin zu betreuen. Es lägen keine besonders stichhaltigen Gründe für einen Nachzug der Tochter vor, zumal diese nie in der Schweiz zu Besuch gewesen sei, sondern immer im Heimatland gelebt habe, wo sie sprachlich und kulturell verwurzelt sei. Zu bedenken sei auch, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Übersiedlung in die Schweiz und ihrer Heirat nicht nur während einigen wenigen Jahren darauf verzichtet habe, den Nachzug ihrer Tochter zu beantragen, sondern diesen Schritt erst eingeleitet habe, nachdem sie rund acht Jahre in der Schweiz gelebt bzw. bereits während rund zweieinhalb Jahren das Schweizer Bürgerrecht gehabt habe. Der Beschwerdeführerin sei somit nicht ernsthaft daran gelegen gewesen, ihre Tochter möglichst frühzeitig bei sich und ihrem Ehemann aufzunehmen. Die gesamten Umstände liessen darauf schliessen, dass die Übersiedlung der Tochter in die Schweiz zu diesem späten Zeitpunkt aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen solle, mit dem Zweck, ihr hier ein Aufenthaltsrecht und bessere Zukunftsperspektiven zu verschaffen.
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2.3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, sie sei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Vorinstanz es abgelehnt habe, sie - wie beantragt - persönlich zu ihrer Beziehung zur Tochter sowie derjenigen der Tochter zum leiblichen Vater zu befragen. Weiter habe sie ihre Einvernahme als Partei zum Beweis dafür verlangt, dass sie bis zur Wegreise in die Schweiz das Kind allein betreut habe. Sodann stelle auch die Ablehnung des Beweisantrages, den Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeugen bezüglich der Intensität der Beziehung zwischen Kind und Beschwerdeführerin zu befragen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
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Im fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahren muss einem Antrag auf persönliche Anhörung des Betroffenen von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 2 BV) nur dann entsprochen werden, wenn dieses Beweismittel als entscheidrelevant erscheint; die Gelegenheit, schriftlich zu allen wesentlichen Umständen Stellung nehmen zu können, genügt in der Regel (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.446/2002 vom 17. April 2003, E. 2.2; 2A.284/2001 vom 9. Oktober 2001, E. 2, sowie 2A.370/2000 vom 16. November 2000, E. 3b). Vorliegend ist der Sachverhalt für die Beurteilung der Frage, zu welchem Angehörigen die vorrangige familiäre Beziehung besteht, insbesondere mit Blick auf die Aktenlage und die in den Eingaben des Rechtsvertreters ausreichend zum Ausdruck gebrachten persönlichen Verhältnisse, beweismässig in genügender Weise erstellt, so dass die Vorinstanzen zu einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin bzw. zur Einvernahme ihres Ehemannes als Zeugen nicht verpflichtet waren. Weitere Abklärungen in Bezug auf die Betreuungssituation vor der Übersiedlung der Beschwerdeführerin in die Schweiz, die offensichtlich geringfügige Rolle des Kindsvaters bei der Betreuung der Tochter im Heimatland, die von der Vorinstanz nicht angezweifelten, regelmässig stattfindenden Telefongespräche zwischen Mutter und Tochter sowie die finanzielle Unterstützung, welche erstere letzterer zukommen lässt, durften vom Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage unterbleiben, zumal davon keine zusätzlichen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, inwieweit die Tochter der Beschwerdeführerin mit Blick auf die von ihr besuchten Sprachkurse der deutschen Sprache mächtig ist.
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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht (oben E. 1.3) liegt damit nicht vor.
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2.4. Besondere stichhaltige Gründe, welche den Nachzug der Tochter kurz vor Erreichung des Mündigkeitsalters rechtfertigen würden, liegen - wie das Verwaltungsgericht zulässigerweise annehmen durfte - nicht vor. Die Tochter der Beschwerdeführerin lebt seit ihrem achten Altersjahr bei ihrer Grossmutter und wurde demzufolge grösstenteils von dieser aufgezogen und betreut; auch wenn die Kontakte zu ihrer Mutter im Rahmen des auf Distanz Möglichen (insbesondere durch regelmässige Telefongespräche) gepflegt wurden, steht ausser Frage, dass die Grossmutter bis in die jüngste Vergangenheit die primäre Bezugsperson für die Tochter darstellte. Dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in die Schweiz die Betreuungsaufgabe selbst bzw. alleine wahrgenommen hatte, fällt angesichts der seither verstrichenen Zeit wenig ins Gewicht. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Tochter seit Anbeginn von der Schweiz aus finanziell unterstützt hat, die familiäre Beziehung zu ihr als vorrangig erscheinen, konnte doch die Hauptverantwortung für die Erziehung und Betreuung der Tochter in dieser Konstellation nur bei einer Person vor Ort - der Grossmutter - liegen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe vermögen das langjährige Zuwarten bis zur Einreichung des Nachzugsbegehrens nicht zu rechtfertigen. Das Argument, wonach sie zuerst habe abwarten wollen, ob sich ihre Ehe in der Schweiz als tragfähig erweisen würde, und sie sich hierzulande beruflich habe absichern wollen, hätte zwar einen gewissen Aufschub der Übersiedelung der Tochter in die Schweiz plausibel erscheinen lassen; bei einem um acht Jahre hinausgezögerten Nachzug muss hingegen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in den für die Betreuung wichtigen Jahren einem gemeinsamen Familienleben kein vorrangiges Gewicht beigemessen hat, ansonsten sie die Tochter nicht praktisch ihre gesamten Jugendjahre getrennt von ihr hätte verbringen lassen. Im Übrigen hat sich der Ehemann nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid selber um das Nachzugsgesuch bemüht und seine Stieftochter immer wieder finanziell unterstützt; die Vorinstanz durfte daher zulässigerweise davon ausgehen, dass er sich einer früheren Familienzusammenführung nicht widersetzt hätte, falls die Beschwerdeführerin eine solche auch tatsächlich anstrebte. Der Schluss des Verwaltungsgerichts, wonach die Gesamtumstände den Nachzug der Tochter zu diesem späten Zeitpunkt als primär wirtschaftlich motiviert erscheinen lassen, ist nicht zu beanstanden. Dass die Übersiedlung der Tochter namentlich dazu dienen soll, dieser das Erlernen eines Berufes zu ermöglichen, wird denn auch von der Beschwerdeführerin selber eingeräumt (S. 8 oben der Beschwerdeschrift). Der verzögerte Nachzug von Kindern aus solchen Gründen entspricht indessen gerade nicht Sinn und Zweck von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG.
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Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sich wegen des erheblichen Altersunterschiedes zwischen Grossmutter und Grosskind eine Änderung der Betreuungsverhältnisse aufdränge. Die Grossmutter sei in ihrer Betreuungsaufgabe überfordert. Neu macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Grossmutter gesundheitlich schwer angeschlagen sei und an Diabetes sowie Blutdruckproblemen leide. Abgesehen davon, dass es sich dabei um ein grundsätzlich unzulässiges tatsächliches Novum handeln dürfte (oben E. 1.3), belegt die Beschwerdeführerin diese Tatsachenbehauptung nicht. Sie hat namentlich nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, dass infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Grossmutter eine altersgerechte Betreuung der Tochter nicht mehr gewährleistet ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bilden auch die im Pubertätsalter möglicherweise auftretenden persönlichen Schwierigkeiten noch keinen zwingenden Grund für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse, dies umso weniger als ihre Tochter diesem Alter mittlerweile entwachsen ist. Wohl mögen altersbedingte Hemmnisse für den Verbleib bei den Grosseltern in manchen Fällen tatsächlich bestehen. Es handelt sich dabei jedoch um Schwierigkeiten, die der emigrierte Elternteil, der sein Kind - trotz voraussehbaren zeitlichen Schranken einer solchen Lösung - der Obhut der Grosseltern überlässt, letztlich von Anfang an in Kauf genommen hat (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.4 S. 17 mit Hinweis). Inwiefern der Umstand, dass die Grossmutter über keine Altersvorsorge verfügt und vollkommen auf die Hilfeleistungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes angewiesen ist, eine Änderung der Betreuungssituation als notwendig erscheinen liesse, ist nicht erkennbar.
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2.5. Nach dem Gesagten sind keine zwingenden Gründe für einen Nachzug der Tochter der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatland ersichtlich, wo sie ihre gesamte Kindheit verbracht hat und ihr soziales Netz hat. Es liegt im richtig verstandenen Interesse der Tochter selber, sie nicht aus der gewohnten Umgebung herauszuziehen, sondern im Heimatland zu lassen, wo sie mit den Verhältnissen vertraut ist, wogegen hierzulande bei einem Nachzug in diesem Alter - trotz offenbar in Angriff genommenem Deutschkurs - erhebliche Integrationsschwierigkeiten zu erwarten wären, zumal der Tochter die Schweiz nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht einmal von Besuchsaufenthalten her bekannt ist. Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht zulässigerweise den Schluss ziehen, es liege keine vorrangige familiäre Beziehung zur Beschwerdeführerin vor und es ergäben sich keine imperativen Gründe für eine Übersiedelung zur Mutter in die Schweiz.
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2.6. Aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV lassen sich vorliegend keine weitergehenden Ansprüche ableiten (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.4 S. 256; 125 II 585 E. 2e S. 591, 633 E. 3a S. 640). Die Verweigerung der anbegehrten Bewilligung um Nachzug des Kindes verstösst daher weder gegen Bundesrecht noch gegen die fragliche Konventionsnorm.
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3. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
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Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. November 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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