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Informationen zum Dokument  BGer 6A.63/2005  Materielle Begründung
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BGer 6A.63/2005 vom 15.11.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6A.63/2005 /bri
 
Urteil vom 15. November 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, 1762 Givisiez.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, vom 4. Oktober 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ wird vorgeworfen, er habe am 8. Januar 2005, um 17.30 Uhr, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Gewichtspromillen einen Personenwagen vom Campingplatz Schiffenen in Richtung Kleinbösingen gelenkt. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg entzog ihm mit Verfügung vom 3. Februar 2005 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 4. Oktober 2005 abgewiesen.
 
X.________ wendet sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe damals keinen Alkohol getrunken und verstehe deshalb nicht, dass er nun den Ausweis abgeben müsse. Im Übrigen habe er den Polizeirapport nicht unterzeichnet, und die dortige Behauptung, er habe dies aus gesundheitlichen Gründen nicht getan, treffe nicht zu.
 
Die Vorbringen sind unbehelflich. Die Feststellung des Sachverhaltes im angefochtenen Entscheid bindet das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Dass eine Verfahrensbestimmung eine Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Polizeirapport verlangt hätte, macht er selber nicht geltend. Im Übrigen wurde sein Blut in einem Spital entnommen und der Blutalkoholgehalt durch eine Blutanalyse bestimmt, und selbst der Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz noch eingeräumt, es sei von einer - wenn auch höchstens leichten - Widerhandlung auszugehen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2, 4). Da sich die Beschwerde nur mit dem angeblichen Fehlverhalten der Polizei und nicht mit der Blutanalyse befasst, ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, sowie der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. November 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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