BGer 1A.268/2005 | |||
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BGer 1A.268/2005 vom 17.11.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.268/2005 /gij
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Urteil vom 17. November 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Nay,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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X.________, zzt. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung,
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Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Auslieferung an Polen,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 6. September 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Die polnischen Justizbehörden führen eine Strafuntersuchung gegen den deutschen Staatsangehörigen X.________ und Mitbeteiligte wegen des Verdachts von Wirtschaftsdelikten. Gestützt auf eine Verhaftsausschreibung von Interpol Warschau wurde X.________ am 28. Januar 2005 auf dem Flughafen Zürich-Kloten verhaftet und mit Verfügung des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 29. Januar 2005 in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Januar 2005 widersetzte sich der Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung an Polen.
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B.
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Mit Ersuchen vom 10. Februar 2005 an das BJ beantragte das polnische Justizministerium die Auslieferung des Verfolgten. Mit Verfügung vom 11. April 2005 bewilligte das BJ das Auslieferungsbegehren. Dagegen gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Mai 2005 an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 4. Juli 2005 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid vom 11. April 2005 auf und wies die Streitsache zur Neubeurteilung an das BJ zurück; das Haftentlassungsgesuch des Verfolgten wurde abgewiesen (Verfahren 1A.132/2005).
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C.
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Nach Einholung von ergänzenden Informationen bei der ersuchenden Behörde sowie einer Stellungnahme des Verfolgten erliess das BJ am 6. September 2005 einen neuen Auslieferungsentscheid. Darin bewilligte das BJ die Auslieferung für die dem Ersuchen zugrunde liegenden Tatvorwürfe mit Ausnahme des "Tatvorwurfes IV".
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D.
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Gegen den Auslieferungsentscheid vom 6. September 2005 gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Oktober 2005 erneut an das Bundesgericht. Er beantragt die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die Entlassung aus der Auslieferungshaft.
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Das BJ beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2005 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte (innert erstreckter Frist) am 2. November 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen richtet sich primär nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie den beiden Zusatzprotokollen zum EAUe vom 15. Oktober 1975 (SR 0.353.11) und 17. März 1978 (SR 0.353.12), denen beide Staaten beigetreten sind. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339).
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Die Eintretensvoraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Auslieferungsfällen wurden bereits im Urteil 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005 (E. 1.1-1.3) ausführlich dargelegt. Sie sind auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren erfüllt.
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2.
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In seinem Urteil vom 4. Juli 2005 hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Sachverhaltsdarstellung des Auslieferungsersuchens bzw. dessen Übersetzung unverständlich war und den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht genügte. Das BJ wurde eingeladen, für eine verständliche Übersetzung aus dem Polnischen besorgt zu sein. Nötigenfalls sei auch das Ersuchen zur Verbesserung der Sachverhaltsdarstellung an die ersuchende Behörde zurückzuweisen (vgl. Art. 23 i.V.m. Art. 13 EAUe). Gestützt auf entsprechende Ergänzungen und Abklärungen seien die Auslieferungsvoraussetzungen neu zu prüfen. Aufgrund des mangelhaft abgefassten bzw. übersetzten Ersuchens liess sich nicht überprüfen, ob die wesentlichen Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt waren (vgl. BGE 1A.132/2005, E. 5.4, 6 und 6.6).
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3.
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Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 ersuchte das BJ das polnische Justizministerium um ergänzende Informationen zu den Tatvorwürfen sowie zur Frage der Verjährung nach polnischem Recht. Die ersuchende Behörde reichte die ergänzenden Auslieferungsunterlagen am 27. Juli 2005 ein. Der Beschwerdeführer nahm mit Vernehmlassung vom 17. August 2005 dazu Stellung.
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Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Ergänzung des Ersuchens sei verspätet eingegangen und hätte daher "nicht berücksichtigt" werden dürfen. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Erweist sich eine Ergänzung des Ersuchens als notwendig, kann für deren Beibringung eine Frist angesetzt werden (Art. 13 EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 6 IRSG). Im vorliegenden Fall hat das BJ mit Schreiben vom 13. Juli 2005 eine kurze Frist bis 27. Juli 2005 für die Beantwortung eines Fragenkataloges angesetzt. Dabei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Verwirkungsfrist; sie kann daher ausdrücklich oder auch konkludent verlängert werden. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, datiert die Ergänzung des Ersuchens vom 27. Juli 2005; am 28. Juli 2005 habe das BJ schriftlich bestätigt, dass die Ergänzung "per Fax vorab übermittelt" worden sei. Selbst wenn die Frist (für den Eingang des Originals auf dem Postweg) nochmals konkludent und für sehr kurze Zeit verlängert worden wäre, ergäbe sich daraus weder eine Verletzung von Bundesrecht, noch ein auslieferungsrechtliches Verwertungsverbot.
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4.
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Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe).
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4.1 Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360). Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist (Art. 10 EAUe; Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG).
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4.2 Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe verlangt von der ersuchenden Behörde eine "Darstellung der Handlungen derentwegen um Auslieferung ersucht wird". Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind "so genau wie möglich" anzugeben. Das Ersuchen und die für den Auslieferungsentscheid massgeblichen Beilagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Der ersuchte Staat kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen (Art. 23 EAUe). Die Schweiz verlangt in regelmässiger Praxis eine ausreichende Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache. Die Übersetzung ist in deutscher, französischer oder italienischer Fassung einzureichen. Sie muss durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt sein (Art. 28 Abs. 5 IRSG). Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates aufgrund des EAUe als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen. Er kann für deren Beibringung eine Frist ansetzen (Art. 13 EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 6 IRSG).
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4.3 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist bzw. ob die untersuchten Delikte verjährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422 E. 3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255, je mit Hinweisen).
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5.
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Der von den polnischen Justizbehörden erhobene "Tatvorwurf I" wird im angefochtenen Entscheid - gestützt auf die ergänzenden Informationen der ersuchenden Behörde - wie folgt zusammengefasst:
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Am 27. April 1989 soll der Verfolgte in Polen als Miteigentümer der Firma F.________ zusammen mit weiteren Personen die Firma A.________ gegründet haben. Gleichentags sei der Verfolgte als Vorstandsmitglied dieser Firma berufen worden, wobei er gemäss dem Gesellschaftsvertrag u.a. verpflichtet gewesen sei, das Vermögen der Fa. A.________ mit entsprechender Sorgfalt zu bewirtschaften. Zum Tätigkeitsbereich der Fa. A.________ soll namentlich die Herstellung, der Verkauf und die Montage von Schutzplankensystemen im In- und Ausland gehört haben. Für die Ermittlung der Absatzmärkte für die von der Fa. A.________ hergestellten Schutzplankensysteme sei die Fa. F.________ zuständig gewesen. Die Fa. A.________ soll von der Fa. F.________ Bestellungen ("Abrufe") erhalten haben, welche die Art und die Menge der Schutzplankensysteme zur Herstellung und zum Versand spezifizierten. Zu den Abnehmern dieser Produkte soll u.a. die französische Firma B.________ gehört haben. Am 28. Dezember 1989 sei zwischen der Fa. A.________ und der Fa. B.________ ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen worden, wobei die Gesellschafter der Fa. A.________ vom Verfolgten darüber nicht informiert worden seien. Zudem soll der Verfolgte den fraglichen Gesellschaftern verschwiegen haben, dass er Miteigentümer der Fa. B.________ gewesen sei. Dies soll es ihm ermöglicht haben, dass die Fa. A.________ nachteilig über ihr Vermögen verfügte. Dabei soll er wie folgt vorgegangen sein:
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Zwischen Februar und Dezember 1990 soll die Fa. A.________ - nach einem entsprechenden "Abruf" der Fa. F.________ - der Fa. B.________ Produkte im Gesamtwert von PLZ 739'242.12 geliefert haben. Diese Summe soll in der Bilanz der Fa. A.________ für das Jahr 1990 berücksichtigt worden sein. Nach verschiedenen Mahnungen der Fa. A.________ aufgrund fehlender Bezahlung dieser Produkte soll die Fa. B.________ die Fa. A.________ an die Fa. F.________ verwiesen haben. Die Zahlung dieser Produkte sei, wie sich später herausgestellt habe, aufgrund einer Vereinbarung mit dem Verfolgten u.a. durch verschiedene Wechsel der Fa. B.________ zwischen dem 30. Mai 1991 und dem 24. September 1991 in Höhe von ca. FF 791'000.-- an die Fa. F.________ erfolgt. Der Verfolgte habe seines Vermögensvorteils wegen und gemäss vorgefasster Absicht die Zahlungen der Fa. B.________ für die gelieferten Produkte unbegründet übernommen bzw. der Fa. F.________ zugeführt, statt diese an die Fa. A.________ weiterzuleiten.
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In der Folge soll der Verfolgte als Vertreter der Fa. F.________ am 2. Oktober 1991 mit der Hütte P.________, welche ebenfalls an der Fa. A.________ beteiligt gewesen sein soll, einen Vertrag abgeschlossen haben, worin namentlich festgelegt worden sei, dass die Fa. F.________ die Schulden der Fa. A.________ gegenüber der Hütte P.________ übernehme. Einen festen Bestandteil dieses Vertrages soll zudem eine schriftliche Erklärung gebildet haben, aus welcher hervorgehe, dass die Fa. A.________, vertreten durch den Verfolgten, sich mit der Übernahme der Schulden und der Abzahlung der Fälligkeiten in Höhe von PLZ 201'784.46 durch die Fa. F.________ einverstanden erklärt habe. Am 23. Januar 1992 soll der Verfolgte mit einem Fax der Fa. F.________ die Fa. A.________ informiert haben, dass für die Schulden der Fa. A.________ gegenüber der Hütte P.________ eine Summe von FF 1'027'400.-- ausgegeben worden sei, wobei die Forderung der Fa. A.________ gegenüber der Fa. B.________ um genau diese Summe verringert worden sei. Wie sich später herausgestellt habe, soll die Übernahme der Schulden der Fa. B.________ durch die Fa. F.________ und die folgende Abzahlung der Schulden der Fa. A.________ an die Hütte P.________ zum Nachteil der Fa. A.________ erfolgt sein, da der fragliche Betrag aus den Geldern gestammt haben soll, welche die Fa. B.________ der Fa. F.________ für die von der Fa. A.________ gelieferten Schutzplanken überwiesen habe. In diesem Zusammenhang soll der Verfolgte so gehandelt haben, als ob die Fa. B.________, die Fa. F.________ und die Fa. A.________ eine organisatorisch-finanzielle Einheit bildeten, wobei durch die oben erwähnten Handlungen des Verfolgten nur die Fa. F.________ zu einem wirtschaftlichen Vorteil gekommen sein soll. Zudem hätten zwischen diesen Firmen keine Vereinbarungen bestanden, welche solche Abrechnungen bewilligt hätten. Des Weiteren soll der Verfolgte bis Dezember 1992 angeordnet haben, Beträge in Höhe von ca. PLZ 222'000.-- als Verringerung der Belastung der Fa. B.________ gegenüber der Fa. A.________ für die vorgenannten Lieferungen unbegründet zu verbuchen. Dies soll namentlich auch eine angebliche Schuld in Höhe von PLZ 110'673.-- der Fa. A.________ gegenüber der Hütte P.________ betroffen haben.
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5.1 Diese Sachverhaltsdarstellung entspricht den Anforderungen von Art. 12 EAUe.
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Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, das BJ weiche in unzulässiger Weise von der Sachdarstellung der Ersuchens ab. "Nachdem die polnische Staatsanwaltschaft die konkret gestellten Fragen nicht beantwortet" habe, sei das Ersuchen weiterhin als lückenhaft und unverständlich einzustufen. Wie bereits dargelegt, durfte das BJ jedoch die Ergänzung des Ersuchens vom 27. Juli 2005 mitberücksichtigen (vgl. oben, E. 3). Nicht zu folgen ist namentlich dem Einwand, "die am 28. Juli 2005 eingegangene 'Ergänzende Information' des Staatsanwalts beim Amtsgericht Krakau" müsse unberücksichtigt bleiben. Unrichtige oder gar "aktenwidrige" Tatsachenfeststellungen des BJ zum entscheiderheblichen Sachverhalt sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
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5.2 Gemäss "Tatvorwurf I" wird dem Verfolgten im Wesentlichen Folgendes zur Last gelegt: Als Vorstandsmitglied der Fa. A.________ habe er gegenüber den übrigen Verwaltungsräten und Gesellschaftern verheimlicht, dass er an der Fa. B.________ wirtschaftlich beteiligt gewesen sei. Er habe eine grosse Warenlieferung seitens der Fa. A.________ an die Fa. B.________ bewirkt. Der Beschwerdeführer habe zwar die Gegenleistung der Fa. B.________ (insbesondere die Zahlung von ca. FF 791'000.-- über verschiedene Wechsel) kassiert und bei der Fa. A.________ in der Folge eine Abbuchung als Debitorenzahlung veranlasst. Er habe die Zahlung jedoch selbst übernommen bzw. an die Fa. F.________ weitergeleitet (deren Miteigentümer und Direktor er gewesen sei), anstatt sie der Fa. A.________ abzuliefern.
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5.3 Nach dem sogenannten "Treuebruchstatbestand" der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wird mit Gefängnis bestraft, wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich (oder einen andern) unrechtmässig zu bereichern, kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Nach herrschender Lehre und Praxis ist der Tatbestand des Treuebruchs namentlich auf selbstständige Geschäftsführer (sowie auf operationell leitende Organe) von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften anwendbar. Dazu gehören namentlich auch faktische geschäftsführende Organe (vgl. BGE 123 IV 17 E. 3b S. 21; 105 IV 106 E. 2 S. 109 f.; 100 IV 113 f.; 97 IV 10 E. 2 S. 14; Marcel A. Niggli, in: Basler Kommentar StGB, Bd. II, Basel 2003, Art. 158 StGB N. 10 ff., 20; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer TeilI, 6. Aufl., Bern 2003, §19 Rz. 5 ff., 10).
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5.4 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe als geschäftsführendes Organ einer juristischen Person für deren Rechnung Debitorenzahlungen in Empfang genommen (und in der Folge verbuchen lassen), diese Zahlungen jedoch in Missachtung seiner Organpflichten nicht an die Gesellschaft abgeliefert, sondern einer dritten juristischen Person zukommen lassen, deren Miteigentümer er gewesen sei. Dieser Vorwurf fiele bei einer Verurteilung nach schweizerischem Recht grundsätzlich unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB).
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5.5 Was der Beschwerdeführer gegen den "Tatvorwurf I" vorbringt, lässt die dargelegten Verdachtsgründe nicht ohne Weiteres dahinfallen. Zwar macht er geltend, er könne mit notariellen Dokumenten belegen, dass er "am 15. Dezember 1992" die "Geschäftsführung bei der Fa. A.________ niedergelegt" habe. Es werden ihm jedoch Taten zur Last gelegt, die deutlich vor diesem Zeitpunkt (namentlich zwischen Mai und September 1991) erfolgten (vgl. nachfolgend, E. 5.6). Auch der Ansicht, es werde im Ersuchen "nicht einmal dem Sinn nach ein Schaden" der Fa. A.________ umschrieben, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass ihm vorgeworfen wird, er habe "über das Vermögen" dieser Firma "vom nicht geringen Wert von PLZ 739'242.12 nachteilig verfügt" bzw. faktische Gegenleistungen nicht an die Fa. A.________ weitergeleitet. Er vertritt ferner die Ansicht, er sei "in keiner Weise verpflichtet" gewesen, "den Gesellschaftern der Fa. A.________ darzulegen, an welchen Gesellschaften er weiter beteiligt war". Soweit der Beschwerdeführer die ergänzte Sachdarstellung des Ersuchens lediglich bestreitet und ihr seine eigene Interpretation entgegen stellt, wird kein Rechtshilfehindernis begründet (vgl. oben, E. 4.3). Dies gilt namentlich für die Vorbringen, es seien zwar "tatsächlich" von der Fa. B.________ "Wechselzahlungen" an die Fa. F.________ erfolgt, diese Zahlungen hätten "ihren Ursprung aber in anderen", von der Lieferung der Fa. A.________ "völlig losgelösten Geschäftsvorgängen" gehabt. Die Fa. F.________ habe "gleichsam als Inkasso-/Verrechnungsstelle" fungiert, "ohne hieraus selbst einen finanziellen Vorteil zu generieren". Inwiefern die Sachdarstellung des Beschwerdeführers zutrifft, ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen, sondern vom zuständigen Strafrichter.
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5.6 Der angefochtene Entscheid setzt sich nun auch mit der Verjährungsfrage (Art. 10 EAUe; Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG) sorgfältig auseinander.
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Wie im Urteil 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005 (E. 6.2) dargelegt wurde, sind hier die revidierten Verjährungsregeln des schweizerischen Strafrechts anwendbar. Dem BJ ist darin zuzustimmen, dass es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes für die Länge der Strafverfolgungsverjährung auf die Strafdrohung ankommt (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Wie oben dargelegt, fiele der "Tatvorwurf I" gemäss der ergänzenden Sachdarstellung nach schweizerischem Recht unter die Strafdrohung von Art. 158 Ziff. 1 StGB. Zwar wird für den Grundtatbestand (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Satz 2 StGB) lediglich Gefängnis bis zu drei Jahren angedroht. Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer jedoch Bereicherungsabsicht zu Gunsten einer dritten Person zur Last gelegt. Für qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sieht Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB als oberste Strafdrohung Zuchthaus bis zu fünf Jahren vor. Für Delikte, die "mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht" sind, bestimmt das Gesetz eine Strafverfolgungsverjährung innert 15 Jahren (Art. 70 Abs. 1 lit. b StGB). Gemäss den ergänzenden Darlegungen der ersuchenden Behörde verjährt der "Tatvorwurf I" auch nach polnischem Recht nach 15 Jahren.
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Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt (Art. 71 lit. a StGB). Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 71 lit. b StGB). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt als letzte pflichtwidrige Tathandlung nicht bloss der "Zusammenarbeitsvertrag vom 28. Dezember 1989" (bzw. die unterlassene Information über diesen Vertrag) in Frage. Gemäss der ergänzten Sachdarstellung des Ersuchens erfolgten Zahlungen der Fa. B.________ zwischen 30. Mai und 24. September 1991. Da dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er habe die für die Fa. A.________ bestimmten Zahlungen pflichtwidrig an die Fa. F.________ weitergeleitet, tritt die Verfolgungsverjährung des "Tatvorwurfes I" frühestens im September 2006 ein.
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5.7 Als Zwischenergebnis ist Folgendes festzuhalten: Für den "Tatvorwurf I" ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (nach dem hier massgeblichen EAUe) erfüllt; auch die Strafverfolgungsverjährung ist noch nicht eingetreten.
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6.
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Wie im angefochtenen Entscheid (Seite 10) zutreffend erwogen wird, sind die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe für den "Tatvorwurf IV" nicht erfüllt. Es ist weiter zu prüfen, wie es sich diesbezüglich mit den zusätzlichen "Tatvorwürfen II und III" verhält.
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6.1 Entgegen der Ansicht des BJ lässt sich der "Tatvorwurf II" nicht unter den Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB subsumieren. Laut ergänztem Ersuchen sei zwei Lieferfirmen der "Kaufpreis für verschiedene Materialien nicht bezahlt worden". Dies habe der Verfolgte als Vorstandsmitglied der Fa. A.________, welche als "Vermittlerin" des Materialverkaufs aufgetreten sei, "gemeinschaftlich handelnd bewirkt". Zwar wird im angefochtenen Entscheid erwogen, dass "die betroffenen Lieferanten" dadurch "einen erheblichen Vermögensschaden erlitten" hätten. Damit ist jedoch der objektive Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB keineswegs dargetan, zumal nicht behauptet wird, der Verfolgte sei (auch) Vermögensverwalter oder Geschäftsführer der beiden Lieferfirmen gewesen. Inwiefern der Verfolgte auch der Fa. A.________ als blosse "Vermittlerin" des Geschäfts einen "abstrakten Vermögensschaden" zugefügt und damit seine Organpflichten in strafbarer Weise verletzt habe, wird weder im Ersuchen und seinen Ergänzungen noch im angefochtenen Entscheid ausreichend dargelegt. Den begründeten Einwänden des Beschwerdeführers ist in diesem Punkt zu folgen.
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Selbst wenn hier das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt wäre, erschiene der erhobene "Tatvorwurf II" nach schweizerischem Recht zudem verjährt. Laut angefochtenem Entscheid soll der Verfolgte "die letzte Tätigkeit gemäss den Auslieferungsunterlagen im September 1991 ausgeführt haben". Einfache ungetreue Geschäftsbesorgung würde innert sieben Jahren verjähren (Art. 70 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Entgegen der Ansicht des BJ wären auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) hier nicht dargetan. Wie im angefochtenen Entscheid (Seite 7) selbst erwogen wird, ist dem ergänzten Ersuchen "nicht zu entnehmen, in welcher Weise und in welchem Betrag sich der Verfolgte persönlich bereichert hätte". Auch die Bereicherung eines (von der Fa. A.________ unabhängigen) Dritten, die kausal auf Pflichtverletzungen des Verfolgten gegenüber der Fa. A.________ zurückzuführen wäre, wird aus dem ergänzten Ersuchen nicht ersichtlich.
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Nach dem Gesagten sind die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe für den "Tatvorwurf II" nicht erfüllt (vgl. Art. 2 Ziff. 1 und Art. 10 EAUe).
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6.2 Der "Tatvorwurf III" entspricht wiederum dem Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit. Die Einwände des Beschwerdeführers lassen den Tatverdacht eines auslieferungsfähigen Deliktes im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe nicht dahinfallen. Eine Verjährung ist hier als Auslieferungshindernis nicht eingetreten. Es kann in diesem Punkt auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Entscheides (S. 8-10) hingewiesen werden.
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7.
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Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass für die "Tatvorwürfe I und III" die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (nach dem hier massgeblichen EAUe) erfüllt ist und dass diesbezüglich noch keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Weiter ist zu prüfen, wie es sich mit den übrigen streitigen Auslieferungsvoraussetzungen verhält.
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8.
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Der Beschwerdeführer rügt, die Auslieferung widerspreche dem internationalstrafrechtlichen Verbot der Doppelverfolgung ("ne bis in idem"), da ein von der "Generalstaatsanwaltschaft in Berlin" gegen ihn (wegen analoger Vorwürfe) eingeleitetes Ermittlungsverfahren am 22. Januar 1996 mangels Beweisen eingestellt worden sei. Am 25. Mai 2005 habe "die Staatsanwaltschaft Berlin" schliesslich "das Verfahren infolge eingetretener Verjährung eingestellt".
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8.1 Gemäss Art. 9 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen. Gemäss ihrem Vorbehalt (a) zu Art. 9 EAUe behält sich die Schweiz das Recht vor, abweichend von dieser Bestimmung die Auslieferung auch dann abzulehnen, wenn die nach Art. 9 EAUe die Ablehnung der Auslieferung begründenden Entscheidungen in einem dritten Staat ergangen sind und es sich dabei um den Staat handelt, auf dessen Hoheitsgebiet die strafbare Handlung begangen worden ist (vgl. auch Art. 5 Abs. 1, Art. 32, Art. 36 f. und Art. 85 ff. IRSG).
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Art. 9 EAUe wird durch Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zum EAUe vom 15. Oktober 1975 ergänzt (ZP-EAUe, SR 0.353.11). Polen und die Schweiz haben das Zusatzprotokoll ratifiziert. Danach wird Art. 9 EAUe wie folgt auf Drittstaaten sinngemäss angewendet: Eine Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn im dritten Staat, der ebenfalls Vertragspartei des EAUe ist, in der gleichen Sache ein rechtskräftiges freisprechendes Urteil erfolgt ist. Analoges gilt, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist und die Sanktion ganz vollstreckt wurde bzw. Gegenstand einer Begnadigung oder Amnestie ist (Art. 2 Ziff. 2 lit. a-b ZP-EAUe). Selbst in diesen Fällen kann die Auslieferung dennoch bewilligt werden, wenn die verfolgte Straftat ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen wurde (Art. 2 Ziff. 3 lit. c ZP-EAUe).
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8.2 Weder ist im vorliegenden Fall ein rechtskräftiges Strafurteil oder eine Verfahrenseinstellung durch eine schweizerische Justizbehörde ergangen, noch liegt ein solcher Entscheid eines dritten Staates vor, auf dessen Hoheitsgebiet die in Polen verfolgten Handlungen begangen worden wären. Die Anwendung des (hier primär massgeblichen) Art. 2 ZP-EAUe führt zu keinem andern Resultat: Zum einen ist in Deutschland weder ein rechtskräftiges freisprechendes Urteil noch eine Strafvollstreckung erfolgt. Zum anderen wurden die "Tatvorwürfe I und III" laut Ersuchen zumindest teilweise auf polnischem Hoheitsgebiet begangen. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob das deutsche Verfahren sich überhaupt auf den identischen Sachverhalt bezog oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer die Sachdarstellung des Ersuchens (bezüglich Tatausführung und Erfolgseintritt) lediglich bestreitet und behauptet, er sei "während des angeblichen Deliktszeitraums nicht in Polen, weder in Ruda Slaska noch in Krakau" gewesen, wird kein Rechtshilfehindernis begründet.
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9.
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Unbegründet ist schliesslich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BJ habe sich "mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in keiner Art und Weise auseinandergesetzt". Dieser Vorwurf findet in den Akten keine Stütze. Auf die wesentlichen auslieferungsrechtlichen Einwände und Streitpunkte (insbesondere zu den Themen beidseitige Strafbarkeit, Verjährung oder "ne bis in idem") geht der angefochtene Entscheid detailliert ein. Dabei musste sich das BJ von Verfassungs wegen nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument des Beschwerdeführers ausdrücklich und im Einzelnen befassen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen). Auch im Verfahren vor Bundesgericht hat der Verfolgte seinen Standpunkt ausführlich darlegen können. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides es dem Beschwerdeführer geradezu verunmöglicht hätte, seine Rechte im Rechtsmittelverfahren wirksam wahrzunehmen.
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Auch die übrigen Rügen und Vorbringen in der 65 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift sowie in der Replik begründen - über das bereits Dargelegte hinaus - kein Auslieferungshindernis im Sinne des EAUe.
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10.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auslieferung für die Verfolgung der "Tatvorwürfe I und III" zu bewilligen ist. Soweit im angefochtenen Entscheid auch noch für den "Tatvorwurf II" die Rechtshilfe gewährt wurde, ist der Auslieferungsentscheid zu korrigieren. Die Beschwerde ist in diesem Nebenpunkt teilweise gutzuheissen.
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Das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen, zumal keine gesetzlichen Gründe für eine Haftentlassung dargetan werden (vgl. Art. 47 und Art. 50-51 IRSG; s. auch Haftbeschwerdeentscheid des Bundesstrafgerichtes vom 9. Juni 2005). Insbesondere erscheint die bisherige Haftdauer noch nicht unverhältnismässig lang.
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Da der Beschwerdeführer in den Hauptstreitpunkten unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Eine Parteientschädigung ist bei dieser Sachlage nicht zuzusprechen (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen.
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2.
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Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 6. September 2005 wird dahin abgeändert, dass die Auslieferung des Verfolgten an Polen für die dem Ersuchen zugrunde liegenden "Tatvorwürfe I und III" bewilligt wird. Nicht bewilligt wird die Auslieferung für die "Tatvorwürfe II und IV".
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3.
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Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. November 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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