BGer 1P.571/2005 | |||
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BGer 1P.571/2005 vom 17.11.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.571/2005 /gij
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Urteil vom 17. November 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert,
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gegen
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- Y.________,
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- Z.________,
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Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener,
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Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Hohl, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich,
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Kassationsgericht des Kantons Zürich, Grossmünsterplatz 1, Postfach, 8022 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beweiswürdigung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
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des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom
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30. Juni 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil vom 18. Mai 2004 erkannte die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Meilen X.________ der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und sprach ihn vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln frei. Die Anklage hatte dem Angeschuldigten vorgeworfen, am 25. Mai 2002 in seinem Personenwagen durch die Seestrasse in Meilen gefahren zu sein, ohne den nötigen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, dem VW Golf von Y.________, eingehalten zu haben. Als Y.________ vor einem Fussgängerstreifen abgebremst habe, um eine Fussgängerin passieren zu lassen, sei der Angeschuldigte aufgrund des ungenügenden Abstandes ungebremst in das Heck des VW Golf gefahren. Die Lenkerin und ihr Beifahrer hätten durch die heftige Auffahrkollision eine Verstauchung der Halswirbelsäule respektive ein Schleudertrauma erlitten.
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Die Einzelrichterin bestrafte den Angeschuldigten mit einer Busse von Fr. 2'500.--. Gleichzeitig stellte sie fest, dass er gegenüber den Geschädigten schadenersatzpflichtig sei. Für die Schadenersatzbemessung verwies sie die Parteien auf den Weg des Zivilprozesses.
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B.
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Gegen dieses Urteil gelangte der Angeschuldigte an das Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Urteil vom 19. Oktober 2004 den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich bestätigte. Dagegen erhob der Angeschuldigte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich. Letzteres wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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Mit Eingabe vom 12. September 2005 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichtes vom 30. Juni 2005. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides wegen Verletzung von Art. 9, 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
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Y.________ und Z.________ als Beschwerdegegner verzichten unter Hinweis auf die Akten und das Plädoyer ihres Vertreters auf eine materielle Stellungnahme und schliessen auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft, das Obergericht und das Kassationsgericht des Kantons Zürich sehen ebenfalls von einer Vernehmlassung ab.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend, wozu er legitimiert ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich - unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach - einzutreten.
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1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde überdies die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Soweit der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht der Dinge darlegt und nicht aufzeigt, inwiefern die Beweiswürdigung des Kassationsgerichtes verfassungswidrig sein soll, ist auf seine Rügen nicht einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Kassationsgericht in erster Linie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel vor.
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2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
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2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann.
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3.
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3.1 Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits am Unfallort erklärt, dass er - trotz eingeleiteter Bremsung und trotz Nachpumpen - bei seinem Fahrzeug keine Bremswirkung habe feststellen können und aus diesem Grund mit unverminderter Geschwindigkeit auf den vor ihm stehenden Wagen aufgefahren sei. Er habe sich somit auf ein technisches Versagen seines Fahrzeuges berufen, welches ursächlich für die fehlende, beziehungsweise mangelnde Bremswirkung und für die nachfolgende Kollision gewesen sei. Er habe die Sicherstellung sowie eine entsprechende technische Überprüfung des Fahrzeuges verlangt. In der Folge hätten zwei Experten der Kantonspolizei den Wagen einer Sichtkontrolle unterzogen. Am 17. Juni 2002 habe der mit Fahrzeugprüfungen betraute Polizist einen Fahrzeug-Kurzprüfbericht zuhanden der Bezirksanwaltschaft erstellt; einen technischen Defekt als Unfallursache habe er mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Einen ausführlichen Fahrzeugprüfbericht habe die Polizei am 18. Oktober 2002 nachgereicht. Der Beschwerdeführer selber habe anlässlich der Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin ein von einem Automobil-Ingenieur verfasstes Expertengutachten zu den Akten gegeben, welches die Schlussfolgerungen des Fahrzeugprüfberichtes widerlege und Mängel im Zusammenhang mit der Fahrzeuguntersuchung aufdecke. In der Folge habe die Einzelrichterin beiden Experten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und ihn dann der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig befunden.
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Nach Ansicht des Beschwerdeführers wären die kantonalen Instanzen indessen gehalten gewesen, den Bericht der Polizei ergänzen zu lassen oder ein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen. Der Fahrzeugbericht der Polizei vermöge nicht zu überzeugen. Wie sein eigener Gutachter im Zusatzbericht vom 23. Februar 2004 klar darlege, könne nur nach Zerlegung des Hauptzylinders und Untersuchung der Bremsflüssigkeit auf Verschmutzung sicher beantwortet werden, ob im vorliegenden Fall ein technischer Defekt mit grösster Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei. Der Beschwerdeführer hält dafür, der von ihm gewählte Gutachter verfüge über eine bessere fachtechnische Ausbildung und grössere Erfahrung als der Polizei-Experte.
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3.2
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3.2.1 Das Kassationsgericht setzt sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit dem Begehren des Beschwerdeführers um zusätzliche Abklärungen auseinander. Es stützt sich auf die Erwägungen des Obergerichtes, wonach es völlig unwahrscheinlich erscheine, dass bei einem zwar alten, aber gut gewarteten Auto ohne jedes Vorzeichen gleichzeitig zwei getrennte Bremskreise vollständig ausfielen, gleichzeitig auch die Fehlerregistratur des Anti-Blockier-Systems (ABS) versage, das einmalige Pumpen mit dem Pedal und der anschliessende Aufprall auf ein anderes Fahrzeug jedoch dazu führten, dass die Bremsen wieder tadellos funktionierten. Diese vom Privatgutachter insinuierte Hypothese sei weder belegt noch nachvollziehbar. Das Obergericht hat in seiner Beweiswürdigung stattdessen auf die Aussagen der beteiligten Personen und insbesondere auf die Ausführungen des Polizeiexperten abgestellt. Es hat die Argumentation des Letzteren als schlüssig erachtet, wonach bei einem funktionierenden Bremssystem - und ein solches sei bei der Funktionskontrolle festgestellt worden - auch eine Zerlegung des Hauptbremszylinders keinen konkreten Aufschluss über die Wahrscheinlichkeit eines Bremsversagens geben würde. Aus dem Alter der Bremsflüssigkeit ergäben sich keine Anhaltspunkte auf ein Bremsversagen. Allfällige Fehler im Zusammenhang mit dem Bremsdruck, dem Hauptbremszylinder oder der Bremsflüssigkeit wären im On-board Fehlerspeicher des ABS registriert worden. Die Prüfung habe aber keinerlei Speicherung einer Fehlermeldung angezeigt. Das ABS habe bei der Probefahrt einwandfrei gearbeitet. Abgesehen von der Behauptung des Beschwerdeführers fehle jeder objektive Hinweis auf ein solches einmaliges, auf Schmutz im Hauptbremszylinder und in der Bremsflüssigkeit zurückzuführendes Bremsversagen.
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3.2.2 Zu Recht hält das Kassationsgericht dem Beschwerdeführer entgegen, er zeige nicht auf, inwiefern die Überlegungen des Obergerichtes fehlerhaft sein sollten. Gleiches gilt für das anhängige Verfahren. Der Beschwerdeführer legt lediglich seine Sicht der Dinge dar und beruft sich dazu auf ein Parteigutachten, welches gestützt auf die Unterlagen der Untersuchungsbehörde sowie Reparatur- und Servicebelege erstellt wurde. Demgegenüber hat der Polizeiexperte neben der Sicht- auch eine Funktionskontrolle am Wagen des Beschwerdeführers durchgeführt. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern die Schlussfolgerungen der kantonalen Instanzen verfassungswidrig sein sollen. Soweit seine Beschwerdebegründung den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt zu genügen vermag, überzeugt sie nicht. Dem Kassationsgericht ist - insbesondere unter Berücksichtigung des vor dem Kassationsgericht geltenden Rügeprinzips (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 1063 mit Hinweisen) - kein Vorwurf zu machen, wenn es die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Obergerichtes und der Einzelrichterin geschützt hat. Es ist in keiner Weise zu beanstanden, dass die kantonalen Instanzen erhebliche Zweifel verneint und sich von der Schuld des Beschwerdeführers überzeugt gezeigt haben. Dieser vermag mit der Rüge, der Grundsatz in dubio pro reo sei verletzt worden, nicht durchzudringen.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt überdies, das Obergericht sei bei seiner Verurteilung über den in der Anklage klar umgrenzten Sachverhalt hinaus gegangen und habe damit den Anklagegrundsatz gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK verletzt.
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Dazu hält das Kassationsgericht fest, zwar sei der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den nötigen Abstand zum vorderen Fahrzeug nicht eingehalten, weggefallen. Es sei indes beim in der Anklage enthaltenen Vorwurf geblieben, wonach der Angeschuldigte mit seinem Wagen auf den VW Golf aufgefahren sei und dadurch die beiden Beschwerdegegner verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe damit erkennen können, was ihm vorgeworfen werde, womit den Anforderungen des Anklageprinzips Genüge getan sei. Diesen Ausführungen des Kassationsgerichts ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer legt auch in keiner Weise dar, inwiefern sie konventions- oder verfassungswidrig sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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5.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang ist der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdegegner haben auf eine Beschwerdevernehmlassung verzichtet. Damit besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Obergericht, II. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. November 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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