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Informationen zum Dokument  BGer 6S.414/2005  Materielle Begründung
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BGer 6S.414/2005 vom 22.11.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.414/2005 /bri
 
Urteil vom 22. November 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Kolly, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
Erben des +X.________,
 
A.X.________,
 
B.X.________,
 
C.X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Leuch,
 
gegen
 
Y.________,
 
Z.________,
 
Beschwerdegegner,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reich,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige Tötung (Art. 117 und Art. 18 Abs. 3 StGB),
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. August 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 5. März 2004 wurden in der Stadt Zürich zwei Sanitäter in die Wohnung von X.________, der im Korridor auf dem Boden lag, gerufen. Nachdem sie darüber beraten hatten, ob eine Hospitalisation erfolgen sollte, verzichteten sie darauf. Wenige Stunden nach dem Einsatz der Sanitäter verstarb X.________.
 
Der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich sprach die beiden Sanitäter mit Urteil vom 30. August 2004 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, bestätigte mit Urteil vom 23. August 2005 den Freispruch.
 
Die Erben von X.________ gelangen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
2.
 
Nach Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP steht die Nichtigkeitsbeschwerde dem Opfer zu, das sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, sind dem Opfer bei der Geltendmachung von Zivilansprüchen gleichgestellt (Art. 2 Abs. 2 OHG). Zivilansprüche im Sinne der genannten Bestimmungen sind solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Keine Zivilansprüche sind demgegenüber Forderungen, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Ein Opfer, dem ausschliesslich öffentlich-rechtliche Ansprüche aus Haftungsrecht gegen das Gemeinwesen zustehen, und das keine Zivilforderungen gegen die angeblich fehlbaren, im Rahmen ihrer amtlichen Funktion handelnden Einzelpersonen geltend machen kann, ist nicht legitimiert, eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben (Urteil 6S.212/2005 vom 2. Ok-tober 2005, E. 1.3 und 1.4, mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 2b).
 
Die Beschwerdeführer stellen zur Frage der Legitimation fest, sie hätten infolge der strafbaren Handlungen der beiden Sanitäter einen Anspruch auf Genugtuung und Schadenersatz gegenüber deren Arbeitgeber, nämlich dem Polizeidepartement der Stadt Zürich, wo sie denn auch einen entsprechenden Antrag gestellt hätten. Sie anerkennen ausdrücklich selber, dass ein direkter Anspruch gegenüber den Sanitätern durch das kantonale Haftungsgesetz ausgeschlossen werde (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Nach dem oben Gesagten sind sie folglich zur Beschwerde nicht legitimiert, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. November 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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